Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
zum Thema der Zulässigkeit von Säumnisgebühren in Bezug auf Rundfunkbeiträge im privaten Bereich habe ich mir eine Art Streitgespräch ausgedacht, welches Pro- und Contra-Argumente in Form eines fiktiven Schlagabtausches darstellt. Es kam mir einfach so in den Sinn, daher stelle ich es in die "Dies und Das!"-Rubrik. Eventuell ergibt sich ja eine sinnvolle Diskussion daraus, eventuell können andere diesen Schlagabtausch noch fortsetzen. Konstruktive Reaktionen und Anregungen sind erwünscht.
Also, los gehts:
Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der Abgabenschuldner kann ohne Zahlungsaufforderung und ohne Angabe eines Fälligkeitszeitpunktes der Zahlung säumig werden, weil im Gesetz, nämlich in § 7 Absatz 3 Satz 3 RBStV festgelegt ist, wann die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge eintritt.
Gegenargument
...wann die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge eintritt. Okay, gehen wir einfach mal davon aus, er könnte den Fälligkeitszeitpunkt aus dem Gesetz selbst ermitteln. Weiß der Abgabenschuldner denn aber auch, in welcher Höhe er die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen hat?
Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ja, denn der Abgabenschuldner kann die Höhe der fälligen Beiträge aus dem Gesetz selbst ermitteln.
Gegenargument
Der Abgabenschuldner ist aber gesetzlich gar nicht dazu verpflichtet, die Höhe des Beitrags im Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu ermitteln.
Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Das ist richtig. Gesetzlich ist er dazu nicht ausdrücklich verpflichtet, denn es gibt keine positiv normierte Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Selbstermittlung seiner Abgabenschuld im Fälligkeitszeitpunkt. Die Behörde ist lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, bereits rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Und dann ist die Säumnis ja schon eingetreten. Aber auch wenn sich diese Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Selbstermittlung nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, kann ihm durchaus zugemutet werden, seine Abgabenschuld im Fälligkeitszeitpunkt selbst zu ermitteln. So schwierig ist das ja nun auch wieder nicht.
Gegenargument
Gerade dies kann ihm nicht zugemutet werden. Beurteilungsmaßstab kann nur der durchschnittlich rechtskundige Abgabenschuldner sein, nicht jedoch derjenige, der ein rechtswissenschaftliches Studium im Verwaltungsrecht absolviert hat. Vom durchschnittlich rechtskundigen Abgabenschuldner, der eben kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat, kann nicht verlangt werden, sich gerade im Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszukennen. Es ist schließlich die Behörde, die hierfür über die besondere Sachkompetenz verfügt.