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Autor Thema: erste Reaktion v. AG nach BGH Entscheid gg. LG Tübingen (von A nicht gerügt)  (Gelesen 5619 mal)

P
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Nachdem nun ja das LG Tübingen aufgehoben wurde scheinen die AG's zu reagieren und verschicken Standartschreiben...

Traurig dabei ist, fiktive Person A hatte bei seiner Erinnerung gar nicht nach LG Tübingen argumentiert, sondern nur ganz am Ende freundlich darauf hingewiesen das es neben den vorgebrachten Einwendungen auch noch das Thema gebe. Problematisch an dem Schreiben ist das hiermit auch der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung abgebügelt wird.....




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D
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AG? Da sitzen, meiner Meinung nach (#) , eh oft (von Ausnahmen, die es ja immer gibt, abgesehen) nur Luschen. Bei manchen von denen glaubt man kaum, dass die Jura studiert haben... Lass mich raten, da ging es um einen Betrag unter 600,- €.

Warum gehst du nicht vors Verwaltungsgericht? Da sind die Richter gezwungen Sachverhalte selber nachzuprüfen und dürfen nicht, wie bei der 600,- € Grenze am Amtsgericht, wie Gutsherren urteilen (naja, Theorie und Praxis  >:D ).


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*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

P
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Fiktive Person A ist gezwungen sich mit dem AG rumzuschlagen da die Vollstreckung nach ZPO betrieben wird und er erst Kenntnis davon erhielt als diese per Konto Pfändung durchgeführt wurde, was auch Bestandteil der Vorgebrachten Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung war:
Nämlich dass nie ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, es daher keinen Titel gab und der Gläubiger daher nachweisen soll das diese wie vorgeschrieben zugestellt wurde (es wurden keine Fehler in der Form gerügt ::) wie im LG Tübingen)

Hierfür ist leider erstmal das AG zuständig, frage mich gerade was person a tun soll bezogen auf den Hinweis.


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w
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Da hilft nur die sofortige Beschwerde beim LG. Person X hat gestern in Sachsen auch solch einen standardisierten Beschluss bekommen, indem in keinem Augenblick nur ansatzweise auf die Begründung in der Erinnerung Bezug genommen wird. Bei der Erinnerung von Person X war der Beschluss des LG Tübingen auch nicht der Ideengeber, sondern es lagen andere Formfehler vor. Die AGs interessiert das nicht, wie es scheint.


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cmw

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  • Wählt Niemand
Die Beschwerde der Person beim LG brachte eine beglaubigte Abschrift.
Diese enthällt folgende Verfügung, siehe Anhang!



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Wählt NIEMAND

n
  • Beiträge: 149
Ja, der Beschluss LG Tübingen wurde aufgehoben, allerdings nur der vom Mai 2014.
Der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand, falls das noch relevant sein dürfte.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...um hier noch mal auf den eigentlichen, konkreten, fiktiven Fall des Thread-Erstellers zurückzukommen und dabei auch zu bleiben:

Fiktive Person A ist gezwungen sich mit dem AG rumzuschlagen da die Vollstreckung nach ZPO betrieben wird und er erst Kenntnis davon erhielt als diese per Konto Pfändung durchgeführt wurde, was auch Bestandteil der Vorgebrachten Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung war:
Nämlich dass nie ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, es daher keinen Titel gab und der Gläubiger daher nachweisen soll das diese wie vorgeschrieben zugestellt wurde (es wurden keine Fehler in der Form gerügt ::) wie im LG Tübingen)

Hierfür ist leider erstmal das AG zuständig, frage mich gerade was person a tun soll bezogen auf den Hinweis.

Da Person A "keine Fehler in der Form gerügt ::) wie im LG Tübingen", sondern vielmehr,
"dass nie ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, es daher keinen Titel gab und der Gläubiger daher nachweisen soll das diese wie vorgeschrieben zugestellt wurde" hier die Sichtweise einer Person X ;)

Die Hinweise des Gerichts würde eine fiktive Person X aufs Entschiedenste zurückweisen, da diese in keinster Weise sachgegenständlich seien, denn bei der vorgebrachten Erinnerung handelt es sich faktisch ausschließlich um grundsätzlich fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen (fehlender Verwaltungsakt/ Bescheid), welche durch die genannte Entscheidung des BGH in keinster Weise tangiert würden.

Person X hält es mithin für äußerst bedenklich, seitens des Gerichts suggerieren zu wollen, dass der BGH (Zitat) "das LG Tübingen aufgehoben und im Ergebnis alle [meine] Einwendungen als unbegründet eingestuft" habe.
Dies kann nicht der Fall sein, da es im offensichtlich gemeinten Fall des LG Tübingen nicht um eine fehlende Vollstreckungsgrundlage in Form eines "nicht existierenden, d.h. nicht erstellten, nicht versendeten und nicht bekanntgegebenen Bescheid" handelt.
Im Übrigen steht eine Entscheidung des BGH bzgl. einer anderen, offensichtlich in Revision befindlichen Entscheidung des LG Tübingen noch aus.
Person X würde an ihrem bisherigen Vortrag und insbesondere an ihren Anträgen vollumfänglich festhalten.

...oder so ähnlich.


BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html
...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.


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w
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Wie schon gesagt, versuchen die AGs nun alles abzuwimmeln und lesen wohl die Erinnerungen bzw. Widersprüche nicht richtig. Der Hinweis auf entstehende Kosten bei Festhalten am Widerspruch oder an Beschwerden ist Abschreckung. Person X in Sachsen geht es genauso. Die AGs meinen, einen Freifahrtschein zu besitzen wegen des Beschlusses vom BGH. Auch Person X macht andere Gründe geltend, ähnlich wie bei #Bürger (Festsetzungsbescheide nicht erhalten). Meine Vermutung ist, dass sie sagen werden, es kann nicht sein, da bei der GEZ keine Rückläufer usw.
Mach bitte weiter und teil deine Erfahrung bitte hier mit. Person X wird das aus der Sicht in Sachsen auch tun. Person X hatte Erinnerung eingelegt - keine Reaktion. Dann erfolgte die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, worauf Widerspruch eingelegt wurde. Dieser wurde abgewiesen mit dem Hinweis auf korrekte Vollstreckung. Das Gericht sagt, es hätte Erinnerung eingelegt werden müssen!!! Das wurde getan, aber keiner weiß beim AG etwas davon. Nun erfolgt also Beschwerde beim LG. Ich werde demnächst über Person X berichten, was daraus geworden ist.


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Hier die Beschwerde von Person X wegen des eben genannten Falles in Sachsen. Interessant ist tatsächlich das Gekritzel der Paraphen, die niemals als Unterschrift durchgehen dürfen (ein Bogen, der aussieht wie ein kleines Schreibschrift-L und dann nach oben wegschmiert und eine Unterschrift sein soll).

Zitat
An das LG irgendwo in Sachsen

Bereff: AG Irgendwo in Sachsen, Az. xxx x xxxxx/15, Sofortige Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Sache lege ich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit nachstehender Begründung ein:
Am xx.xx.2015 wurde mir unter dem o.g. AZ der Beschluss des AG Irgendwo zugestellt, in dem mein Widerspruch zur Eintragungsanordnung zurückgewiesen wird, weil Einwendungen im zu beachtenden Verfahren mit dem Rechtsmittel der Erinnerung hätten geltend gemacht werden müssen und der Grund der Eintragung vorliegt. Das AG Irgendwo meint  durch die Rechtspflegerin xxxxx, mein Widerspruch sei korrekt zurück gewiesen worden, weil die Eintragung aufgrund der nicht abgegebenen Vermögensauskunft erfolgte.
Gegen die Art und Weise der Maßnahmen vor der Eintragung richtete sich meine Erinnerung vom xx.xx.2015, die ich umfangreich begründete, auf die aber in keinem Stadium der Vollstreckung eingegangen wird. Selbst wenn diese Erinnerung, auf welche ich mich in meinen Schreiben an das AG Irgendwo immer wieder beziehe und sie in Kopie beilegte, verloren gegangen sein soll, dann hätte schon mein Schreiben vom xx.xx.2015 an den Gerichtsvollzieher als solche gewertet werden müssen. Am xx.xx.2015 entschied das LG Dresden: Angesichts der einschneidenden und stigmatisierenden Wirkung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 12.08.2014 3 B 498/13, zitiert nach Juris, dort Rn. 5) gebietet es die Rechtsstaatlichkeit, diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts abzuwarten. Mit diesem Hintergrund hätten nicht Fakten in Form der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geschaffen werden dürfen. Vor Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung hätte über die Erinnerung entschieden werden sollen.
Im Widerspruch zur Eintragungsanordnung formulierte ich, dass das Zeichen/Kürzel auf den Urkunden des GV für deren Wirksamkeit nicht den Erfordernissen an eine Unterschrift genügt und ich diese anfechte. Entsprechende gerichtsbekannte Quellen und Begründung habe ich im Widerspruch dargelegt. Vielmehr wird vom AG Irgendwo die Korrektheit des Erlasses der Eintragungsanordnung festgestellt, was mit der Nichtabgabe der Vermögensauskunft begründet wird. Meine Beanstandung der Wirksamkeit mangels Unterschrift wird ignoriert, wie alle anderen Gründe auch.
Gleichermaßen beanstande ich die Zustellung des Beschlusses des AG Irgendwo vom xx.xx.2015 als unwirksam. Die Unterschrift auf der Abschrift genügt ebenso wenig den Anforderungen des § 317 Abs. 4 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO Rn. 8; vom 9. Februar 2010 aaO; vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, juris Rn. 8; vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60 unter II 1; jeweils m.w.N.). Das Anschreiben zum Beschluss lautet: "Anbei erhalten Sie die unter Anlagen genannten Dokumente." Es sind keine Anlagen genannt. Da der Plural gewählt ist, könnte es sein, dass noch weitere Anlagen als der beiliegende Beschluss gemeint sind, jedoch nur dieser als Dokument vorliegt. Das alles ist verwirrend und nicht zuzuordnen.
Ich bin der Überzeugung, dass die Eintragungsanordnung und der Weg dazu in Ermangelung von Vollstreckungsvoraussetzungen dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechen, schlichtweg unangemessen sind und mich unberechtigt schädigen.
Wie ich erst jetzt feststelle, wird mein Vorgang unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt: xxx x xxxxx/15 und yyy y yyyyy/15. Die Vermutung liegt nah, dass deshalb wichtige Unterlagen keine Berücksichtigung im Verfahren fanden.
Ich halte an meinem Widerspruch zur Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis fest und beantrage die Aufhebung des Beschlusses des AG Irhendwo vom xx.xx.2015, die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und die Zurücknahme aller Maßnahmen der Vollstreckung und entstandener Forderungen. Die Kosten des Verfahrens trägt der MDR.
Mit freundlichen Grüßen

Person X

Anlagen:
Alle Schreiben bisher


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Person X hat nur in dem fiktiven Fall auf den Hinweis gem §139 des AG wie folgt reagiert:

Zitat
möchte ich wie folgt zu dem am 07.08.2015 erhaltenen Hinweis nach §139 ZPO Stellung nehmen:

Es wird ausgeführt dass nach vorläufiger Rechtsansicht die von mir im gegenständlichen Verfahren am „03.07.2015“ eingereichte Erinnerung wenig erfolgreich erscheint. Begründet wird dies mit dem aktuellen Beschluss des BGH IZB 64/14 vom 11.07.2015 mit welchem  der Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 5T 81/14 aufgehoben wurde.

Dieser Hinweis muss entschieden als in keiner Weise Sachgegenständlich zurückgewiesen werden.

In der von mir vorgebrachten Erinnerung vom 03.07.2015 wurden deutlich und daher Hauptgegenständlich die fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen (fehlender Verwaltungsakt/ Bescheid) gerügt. Hierzu Zitiere ich:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )


Dies wurde weder im vorgebrachten LG Tübingen noch im BGH Beschluss behandelt und kann daher auch nicht als Grundlage für eine vorläufige Rechtsansicht herangezogen werden.

Der so erstellte Hinweis nach §139 ZPO ist ferner dazu geeignet den Eindruck zu erwecken, indem er sich weder auf die vorgebrachte Sachlage bezieht als auch weitere wichtige Tatsachen auslässt, er diene Hauptsächlich zur Erreichung eines Abschreckungseffekts und weniger seines eigentlichen Zweckes. Eine solche Praxis erscheint mir äußerst Bedenklich.


Mal sehen was nun passiert, bisher steht immer noch ein Beschluss bzgl. der Erinnerung aus. Ich habe Explizit nicht direkt erwähnt das Vergessen wurde zu erwähnen, dass nur LG Tübingen 2014 und nicht 2015 aufgehoben wurde. Hintergrund ist das ein fehlerhafter oder unzureichender "richterlicher Hinweis nach §139" an sich Angriffsfläche für spätere Reaktionen bietet.


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angenommen Person E erhält ein ähnliches Schreiben, mit der Frage ob die Erinnerung bestehen bleibt. Anwortfrist 1 Woche, so könnte Person E das eventuell mit einfliessen lassen oder?  :D


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Die Vollstreckungsgerichte meinen, mit dem Beschluss des BGH seien nun alle Vollstreckungsersuchen rechtens. Da tut es auch nichts zur Sache, dass nicht alle uns gewogenen Urteile kassiert sind oder nicht. Der BGH hat den Weg eröffnet zu einem Rundumschlag. Ich glaube, alle Erinnerungen und Widersprüche werden derzeit stereotyp abgeschmettert, ohne auf konkrete Einwände Bezug zu nehmen. Ich empfehle dennoch den Weg der Beschwerde, denn es handelt sich um Einschüchterungsversuche, weil sich halt fast alle auf Tübingen versteift haben. Irgendwo in den Beschlüssen sind Fehler. Person X hat z.B. die mangelhafte Unterschrift als Fehler entdeckt. Prüft solche Sachen. Hauptsache, es geht weiter, bis mal ein Richter merkt, dass es ernsthafte Zweifel gibt. Person X zweifelt auch die Bevollmächtigung des BS an. Dazu gibts hier schon Themen. Zögert es hinaus durch Fristerfüllung am letzten Tag und prüft jeden kleinen Satz, jede kleine Ungereimtheit. Person X wird berichten, was die Beschwerde zur Abweisung des Widerspruchs ergibt.


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