...um hier noch mal auf den
eigentlichen, konkreten, fiktiven Fall des Thread-Erstellers zurückzukommen und dabei auch zu bleiben:
Fiktive Person A ist gezwungen sich mit dem AG rumzuschlagen da die Vollstreckung nach ZPO betrieben wird und er erst Kenntnis davon erhielt als diese per Konto Pfändung durchgeführt wurde, was auch Bestandteil der Vorgebrachten Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung war:
Nämlich dass nie ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, es daher keinen Titel gab und der Gläubiger daher nachweisen soll das diese wie vorgeschrieben zugestellt wurde (es wurden keine Fehler in der Form gerügt wie im LG Tübingen)
Hierfür ist leider erstmal das AG zuständig, frage mich gerade was person a tun soll bezogen auf den Hinweis.
Da Person A
"keine Fehler in der Form gerügt wie im LG Tübingen", sondern vielmehr,
"dass nie ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, es daher keinen Titel gab und der Gläubiger daher nachweisen soll das diese wie vorgeschrieben zugestellt wurde" hier die Sichtweise einer Person X
Die Hinweise des Gerichts würde eine fiktive Person X
aufs Entschiedenste zurückweisen, da diese in
keinster Weise sachgegenständlich seien, denn bei der
vorgebrachten Erinnerung handelt es sich faktisch ausschließlich um
grundsätzlich fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen (fehlender Verwaltungsakt/ Bescheid), welche durch die genannte
Entscheidung des BGH in keinster Weise tangiert würden.
Person X hält es mithin für äußerst bedenklich, seitens des Gerichts suggerieren zu wollen, dass der BGH (Zitat)
"das LG Tübingen aufgehoben und im Ergebnis alle [meine] Einwendungen als unbegründet eingestuft" habe.
Dies kann nicht der Fall sein, da es im offensichtlich gemeinten Fall des LG Tübingen
nicht um eine fehlende Vollstreckungsgrundlage in Form eines "nicht existierenden, d.h. nicht erstellten, nicht versendeten und nicht bekanntgegebenen Bescheid" handelt.
Im Übrigen steht eine Entscheidung des BGH bzgl. einer anderen, offensichtlich in Revision befindlichen Entscheidung des LG Tübingen noch aus.
Person X würde an ihrem bisherigen Vortrag und insbesondere an ihren Anträgen vollumfänglich festhalten.
...oder so ähnlich.
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.htmlNeuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.