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Autor Thema: Zwangsvollstreckung/ weitere Vorgehensweise (alter/ neuer Wohnsitz)  (Gelesen 5601 mal)

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Eine mir bekannte Person A hat ebenfalls Probleme mit dem "Beitragsservice". Person A liest nun seit ca. einem Jahr im Forum still mit und macht sich ebenfalls Gedanken darüber, wie sie sich dem Quälgeist namens GEZ möglichst effektiv entziehen kann. Person A lebt seit drei Jahren in einer Mietwohnung. Seit Juni 2013 kamen viele Zahlungsaufforderungen, Beitrags- und Festsetzungsbescheide, auf die Person A nie reagiert hat. Nach den vielen Geschichten über die erfolglosen Widersprüche im Forum hielt sie diese Kopf-in-den-Sand-Taktik für die einfachste Variante. Der Ärger würde ja so oder so weiter gehen. Um weiter Zeit zu gewinnen, entschied sich Person A, ihren  Wohnsitz bei ihren Eltern (sie wohnen in einer anderen Stadt) anzumelden. Über Umwege kam im Januar 2015 die unvermeidliche Post vom Vollziehungsbeamten der Stadt (als einfacher Brief ohne Zustellungsurkunde, etc.), der bei Person A seinen Besuch am alten Wohnort für den Februar 2015 ankündigte. Person A entschied sich dafür, dem Vollzugsbeamten den Wohnortswechsel persönlich mitzuteilen. Dieser nahm die Mitteilung schriftlich auf und leitete den Vorgang wieder zurück an die GEZ. Jetzt fast drei Monate später erreichte Person A wieder Post von der GEZ mit einem neuen Festsetzungsbescheid über die fälligen Gebühren am neuen Wohnort. Person A sieht nun keine andere Möglichkeit mehr, als sich erstmals mit diesen Gaunern schriftlich in Verbindung zu setzen und ihnen mitzuteilen, dass

1. Die Forderungen für den alten Wohnsitz nichtig sind, weil keine der Forderungen nachweisbar zugestellt wurde ...mit Bezug auf die gängigen Urteile aus diesem Thread:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

2. Die Forderungen für den neuen Wohnsitz nichtig sind, weil für diesen Haushalt bereits nachweisbar Gebühren bezahlt werden (mit Bezug auf den dämlichen Rundfunkstaatsvertrag).

Person A ist sich darüber im Klaren, dass die GEZ sich damit nicht abfinden und den Vorgang wieder in die Vollziehung geben wird. Person A ist auch bereit, notfalls Klage dagegen einzureichen. Nach langen Recherchen im Forum fragt sie sich, ob sie in ihrer Argumentation einen Denkfehler hat und es sich mit ihrer Begründung nicht zu einfach macht. Würde diese Begründung grundsätzlich für eine Klage gegen die Zwangsvollstreckung ausreichen oder sollte Person A einen ganz anderen Weg einschlagen? Person A ist verunsichert und würde gerne weitere Meinungen dazu hören.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 23:16 von Bürger«

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Das Thema gab es schon. Da Person A nicht mehr am alten Wohnsitz wohnt, brauchen auch keine Angaben mehr dazu gemacht werden. Einfach das Formular ausfüllen, dass man bei den Eltern wohnt, den Rest können die nicht nachweisen, sofern man sich nicht selbst beim BS angemeldet hat. Man weiss nichts über die alte Wohnung, denn es ist im Gesetz nicht vorgesehen, darüber Auskunft zu geben.


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Person A hat mit Freuden die Antwort gelesen und bedankt sich ganz herzlich! Sie wird dann das entsprechende Formular an den Beitragsservice schicken und sich mit einem Update melden.


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Person A hat diese Woche eine Antwort vom Beitragsservice auf die Abmeldung der neuen Wohnung erhalten. Die Forderung nach Beiträgen für den neuen Wohnsitz wurde komplett gestrichen, weil die Eltern bereits nachweisbar für den Haushalt zahlen. Nun weist laut GEZ das "Mitgliedskonto" noch einen offenen Restbetrag von 470 Euro auf, den Person A sogar in Raten abbezahlen darf (diese Leute sind so nett!). Eine Erklärung über die Zusammensetzung des Betrages fehlt vollkommen, es wird auch kein Bezug auf frühere Wohnverhältnisse genommen. Das Schreiben beinhaltet auch keine Rechtshilfebelehrung. Soll Person A auf dieses Schreiben überhaupt reagieren, wenn sie keine Angaben zur alten Wohnung machen muss? Oder doch einen Brief schreiben im Sinne von "Da ich seit 01.01.2014 in XXXXXX wohne, kann ich keine Angaben zu ihrer Anfrage machen, weil die gesetzliche Grundlage fehlt, um solche Fragen zu stellen oder zu beantworten." ?
(Zitat von Roggi aus
Nachzahlung nach Umzug?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8391.0 )


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Nein, natürlich nicht reagieren, erst wenn ein Festsetzungsbescheid kommt, entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Dann kann klar gemacht werden, dass man nicht wisse, wer wann wo gewohnt habe, man sei es nicht und bräuchte einen Widerspruchsbescheid, um sich gegen die unberechtigte Forderung gerichtlich wehren zu können. Selbst vor Gericht braucht man keine Auskunft geben, es ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Meldedatensatz reicht als Beweis nicht, denn ohne Anmeldung beim BS geht es nicht. Aber wen die da rückwirkend anmelden wollen, ist völlig spekulativ. Mit etwas Geschick und ordentlicher Auslegung der Paragraphen sollte es klappen, sich erfolgreich zu wehren.


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Erstmal wieder vielen Dank an Roggi für die hilfreiche Antwort. In der Zwischenzeit hat sich der Beitragsservice mit einer Mahnung bei Person A gemeldet. In dieser wird keinerlei Bezug auf die Wohnung genommen, für die die Beiträge nachgezahlt werden sollen. Laut dem Schreiben wird der Vorgang nach Ablauf einer 14-tägigen Frist in die Zwangsvollstreckung gegeben. Ein Festsetzungsbescheid kommt also nicht, Widerspruch ist nicht vorgesehen. Person A hat jetzt schriftlich einen Bescheid mit detaillierten Angaben angefordert um noch eine Möglichkeit zum Widerspruch zu erhalten. Vermutlich wird die nächste Post trotzdem vom Gerichtsvollzieher kommen.


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Wenn BS nicht wirklich 100% sicher ist, dass die Beitragszahlung zu erfolgen hat, bleibt der Gerichtsvollzieher zu Hause und wird keine Briefe schreiben, denn es ist zu aufwendig, eine Geldforderung zu stellen, wenn die Vorraussetzungen nicht geklärt sind. Geklärt wird vor Gericht, nicht durch GV:
-Bs stellt Forderung
-Beitragsverweigerer weist Forderung ab
-BS bleibt hartnäckig, weil es manchmal funktioniert
-Beitragsverweigerer informiert sich, bleibt auch hartnäckig
-BS versendet Festsetzungsbescheid
-Beitragsverweigerer prüft diesen und stellt Fehler fest, daraufhin wird ein Widerspruch geschrieben. Das kann mehrmals passieren.
-BS schreibt weitere dümmliche Textbausteinbriefe, bis ein Widerspruchsbescheid im Namen der LRA versendet wird.
-Beitragsverweigerer verklagt LRA, den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Möglicherweise sind die Beweise, dass BS Fehler gemacht hat, aber so offensichtlich, dass der Widerspruch anerkannt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 00:27 von Roggi«

 
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