Zahlungs-Dienstausfsichts-Gesetz (ZAG)
-
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.htmlDrauf gekommen durch einen "Thomas", der das nicht vertieft aufgeführt hat, veranlasst mich dazu doch das zu thematisieren.
Verstößt die Kontoeröffnung, Führung und Verwaltung gegen die Richtlinien des ZAG, gerade wenn eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft dies ohne Zustimmungen veranlasst?
Welche § des ZAG währen hier von belang?
Hat das ZAG für dieses Art Konto Gültigkeit (Schuldenkonto, Finanzmitteltransfer)?
Wie ist die Definition dieser Art von Konto pro Schuldner (im Vergleich zu einer Bank)?
Aber hier klingt es schon freizügig im ZAG:
6. Erlaubnispflicht für Zahlungsinstitute (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG) und für E-Geld-Institute (§ 8a Abs. 1 Satz 1 ZAG)
nach oben
a) Erlaubnispflicht für Zahlungsinstitute (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG)
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will. Keiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedürfen die § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 ZAG genannten, privilegierten Zahlungsdienstleister.
Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 ZAG Genannten zu fallen. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Personen, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.
auch aus dem §2 des ZAG geht was hervor was man noch verbinden müsste:
Die Bundesanstalt kann nach §§ 4, 5 ZAG gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte einschreiten und diese verfolgen.
§§ 31, 32 ZAG normieren Straf- und Bußgeldvorschriften.
Für alle die unter Vorbehalt zahlen wollen hat das ZAG auch was zu bieten insofern man es auf diese Konten anwenden kann.
Wer gehofft hat etwas zurück zu bekommen:
a) Grundsätzliches Verbot der Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums (§ 2 Abs. 1 ZAG)
Ein Institut darf außerhalb der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
Die amtliche Begründung (RegE; BT-Drucks. 16/11613, S. 41) führt aus:
„[…] Die Refinanzierung über die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ist in diesem Zusammenhang einem Zahlungsinstitut ebenfalls nicht gestattet, soweit ein Institut in den Grenzen des § 2 Abs. 3 Kredit gewährt. Die Kombination aus der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums auf der Refinanzierungsseite mit der Gewährung von Krediten für eigene Rechnung auf der Aktivseite macht ein Unternehmen EG-rechtlich zum Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und führt damit zur Anwendbarkeit der EG-Bankenrichtlinie. […]“
Eine Bereichsausnahme für die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen - wie unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG - sieht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 ZAG nicht vor. Jedoch dürfen sich Institute nach dem RegE über die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen grundsätzlich refinanzieren mit folgenden Maßgaben:
Ein Institut darf sich nicht über die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen refinanzieren, solange es auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 ZAG Kredite gewährt; hat es solche Kredite gewährt, darf es keine Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen mehr ausgeben, bis diese Kredite vollständig zurückgeführt worden sind.
Hat dahingegen ein Institut bereits Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen begeben, darf es auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 ZAG keine Kredite gewähren, bevor es seine in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Verbindlichkeiten vollständig zurückgeführt hat.
Für den Anteiz bedanken wir uns und hoffen auf konstruktive Anwendungsmöglichkeiten.