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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch bzgl. GG-Verstoß  (Gelesen 1823 mal)

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  • Beiträge: 7
Antwort auf Widerspruch bzgl. GG-Verstoß
Autor: 21. Juli 2015, 14:07
Hallo zusammen,

folgende Sachlage:

1. Festsetzungsbescheid erhalten am 15.05.2015, lt. Brief datiert auf den 01.05.2015

Darauf am 28.05.2015 Widerspruch eingereicht via Einschreiben mit folgenden Inhalten:
 - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Muster aus Forum)
 - Ablehung des Säumniszuschlages samt Begründung und Bezug auf deren Paragraphen
   (Muster aus Forum)
 - Begründung des Widerspruchs mit Bezug zum Grundgesetz (siehe aktuelle Vorlage im Forum, 9-seitiger Brief)
 
2. Festsetzungsbescheid erhalten am 06.06.2015, lt. Brief datiert auf den 01.06.2015

Darauf am 29.06.2015 Widerspruch eingereicht via Einschreiben mit folgenden Inhalten:
 - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
 - Ablehnung des Säumniszuschlages
 - Auf den vorigen Widerspruchsbrief verwiesen
 
Ankunft am 21.07.2015 mit Datum lt. Brief 16.07.2015: "Ihr Rundfunkbeitrag" - siehe anbei.

Gemäß Ablaufschema sollte dies nur ein "Infobrief" sein, den A ignorieren kann - korrekt? Auffallend für A ist, dass in diesem Brief direkt auf die Argumente gegen die Grundgesetzverstöße kurz eingegangen wird. Ist da etwas dran, oder sind wir nach wie vor noch auf dem richtigen Weg?

Zitat:
"Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht sich aus allgemeinen zugünglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden"

Frechheit, dabei hat A argumentiert, dass dadurch sein Medienbudget eingeschränkt wird, dass durch den Zahlungszwang das private Eigentum (welches lt. GG unantastbar ist) vermindert wird, wodurch man sich u.U. als Geringverdiener keine anderen Informationsquellen leisten kann. Ist dieses Argument nach wie vor noch gültig, sprich, ist das o.g. Zitat eher heiße Luft als ein erfolgreiches Widerlegen der Aussage von A?

Gruß,
gL


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2015, 00:46 von Bürger«

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  • Beiträge: 34
Sie wollen Person A mitteilen, dass ihr der Empfang des ÖRR nicht aufgezwungen wird, sie muss es nicht sehen oder hören.
A soll nur gezwungen werden, es zu bezahlen.
Die Aussage, dass das Geld dann bei Geringverdienern u.U. nicht mehr für andere Informationsquellen reicht, ist damit aber m.M.n. nicht widerlegt.

Da sie diesen Standardsatz offensichtlich immer wieder bringen, sobald man im Widerspruch irgendwie den Art. 5 GG heranzieht, ist das einfach nur heiße Luft.
Dieser Satz ist ein Textbaustein vom BS. Ich habe ihn hier schon ein paar mal gelesen und im Antwortschreiben (vom 28.5.2015) auf einen Widerspruch (vom 29.9.2014) einer gedachten Person N stand er auch drin.

Auf die anderen verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 1, Art. 2 GG) im Widerspruch von N sind sie ebenso mit keinem Wort eingegangen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 17:46 von nopagonada«

 
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