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Autor Thema: Brief vom GV trotz unbeantwortetem Widerspruch/ trotz teilweiser Zahlung in WGs  (Gelesen 5740 mal)

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Guten Tag alle Zusammen!

Ich möchte in diesem Beitrag die Probleme der fiktiven Person A schildern:

Person A wohnte bis Mitte des letzten Jahres in zwei verschiedenen Wohngemeinschaften. In der ersten Wohngemeinschaft zahlte Person A die Rundfunkgebühren für die Wohnung in den ersten drei Monaten. Danach begann ein anderes Mitglied der WG zu zahlen, da Person A bald ausziehen würde. Pro Wohnung ist ja nur einmal ein Beitrag zu zahlen.
Nach dem Umzug in eine neue Wohngemeinschaft beteiligte sich Person A auch wieder an der der Zahlung des Beitrages, der durch ein anderes Mitglied der Wohnung entrichtet wurde. Dies wurde dem Beitragsservice auch mitgeteilt.
inzwischen wohnt Person A wieder in einer neuen Wohnung, diesmal alleine.

In diesem Jahr erhielt Person A einen Festsetzungsbescheid für die Zeit, die sie in den Wohngemeinschaften zugebracht hatte. Diesem Bescheid wurde fristgerecht widersprochen.
Eine Antwort auf den Bescheid erhielt Person A nicht.

Nun trug es sich zu, dass Person A vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben zu Zwangsvollstreckung erhalten hat. Der Hinweis, dass dem Festsetzungsbescheid widersprochen wurde, interessierten den zuständigen GV nicht, er besteht auf Erfüllung des Termins zu Vermögensauskunft.

Wie sollte Person A verfahren? Welche Rechtsmittel können eingelegt werden?
Ist die Forderung, unterschrieben mit "der Intendant" gültig? Der Widerspruch hatte an den Beitragsservice nach Köln zu gehen, der Gläubiger wird aber im Brief als Bayerischer Rundfunk bezeichnet, ist das korrekt?

Liebe Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2015, 02:29 von Bürger«

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Zum im wesentlichen allgemeinen, schon mehrfach im Forum behandelten Teil der Problematik:

Bitte Suchfunktion bemühen z.B. mit Begriffen wie "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" o.ä.

Fragen, die von Interesse sein könnten:

1) Wann und wie (nachweislich?) wurde der Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID versendet?

2) Wurde mit dem Widerspruch auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?


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  • Beiträge: 4
Hallo,

die Suchfunktion habe ich benutzt, bin aber nicht so ganz schlau aus den Beiträgen geworden. Deswegen bitte ich nochmals um Hilfe um den fiktiven Fall von Person A zu lösen.

Um die Fragen zu beantworten:

1) Person A hat innerhalb der 4 Wochen, nachdem der Bescheid ihn erreichte schriftlich, per Brief Widerspruch eingelegt, allerdings, wie in dem Bescheid vermerkt an den Beitragsservice. Das Schreiben vom Gerichtsvollzieher ist allerdings vom Bayerischen Rundfunk.

2) Nein, es wurde kein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt.

Wie soll Person A weiter verfahren. Ich bitte sehr um Hilfe, Person A ist Student und hat nicht so viel Geld und sucht eine Lösung für den Vorfall.

Edit: So weit ich es überblicken kann könnte man Person A raten Erinnerung beim Amtsgericht einzulegen, Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht oder die sofortige Zahlung der Forderung. Welche Option soll Person A wählen? Gibt es noch andere Möglichkeiten?

Vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2015, 23:08 von xxrail«

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anne-mariechen

Die Masche ist doch üblich. Mehrmals habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es kam nie eine Antwort, so dass ich meinen Rechtsweg hätte anständig betreiben können. Die lassen Dich einfach auflaufen und mein RA sagte, für so einer Volksverdummung ist er sich zu schade. Diese Rundfunkanstalten und Ihr BS haben den Freifahrtschein erster Güte.

Mir geht es nicht aus dem Kopf, der BS könnte alle Wohnung mit einer eigenständigen Nummer versehen. Es ist ja unerheblich ob 1 Person oder 10 Personen in einer Wohnung wohnen. Das würde wohl gegen den Datenschutz verstoßen. Aber so könnte man die Wohnungsverwaltungsunternehmen auch noch abkassieren für offen stehende nicht bewohnte Wohnungen. Noch ein Batzen Kohle für den ÖR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 09:04 von anne-mariechen«

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Hat niemand mehr hilfreiche Tipps zu geben? Der Termin beim GV wäre in dem fiktive Fallbeispiel nämlich schon am Montag!


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Ohne Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung glaube ich sieht es duster aus, da die Widersprüche aber noch anhängig sind wäre Eilrechtsschutz am VG evtl. das richtige?
Die Erinnerung bringt meiner Meinung nach nicht viel in dem Fall den so gesehen sind die Voraussetzungen der ZS ja gegeben gegeben.....(ohne Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung )


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in dem fiktiven Fall hat Person A nun beim Bayerischen Rundfunk angefragt, da hieß es das vorher schon Bescheide eingegegangen seien, die nun rechtskräftig wären. Die Bescheide auf die Person A reagiert hatte wurden mit "Mahnungen" tituliert. Allerdings steht auf den "Mahnungen" das Wort Festsetzungsbescheid, andere Bescheide sind vorher nicht eingegangen, nur Zahlungsaufforderungen.


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ich würde der fiktiven Person empfehlen sich diese Aussage schriftlich geben zu lassen! Damit wären die Widersprüche nichtig da es sich um Mahnungen und somit nicht um Verwaltungsakte handelt. (was ich aber einfach mal nicht glauben würde)

Also die fiktive Person A könnte sich weiterhin rückversichern in dem sie eine Abschrift oder Kopie des Ausstandsverzeichnis anfordert nach dem sicherlich Vollstreckt wird (hierbei vermutlich beim AG). Darin sollte dann ersichtlich sein welche Ausstände tatsächlich Vollstreckt werden sollen. Es kann aber auch sein das der GV diese mit dabei hat. Darüber hinaus gilt weiterhin zu überlegen ob fiktive Person A den Weg über das VG gehen sollte bzw. kann (weiß ich leider nicht habe ich schon paar mal hier im Forum zur Disskussion gestellt ohne Antwort, aber ein Anruf oder Besuch in der Rechtstelle des fiktiven VG könnte dabei helfen, die sind wenn man selbst ganz nett ist auch nur Menschen) denn auf dem Wege des ZPOs (Erinnerung, Sofortige Beschwerde, AG->LG etc) sehe ich nicht wirklich viele Erfolgsaussichten....


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in dem fiktiven Fall hat Person A nun beim Bayerischen Rundfunk angefragt, da hieß es das vorher schon Bescheide eingegegangen seien, die nun rechtskräftig wären. Die Bescheide auf die Person A reagiert hatte wurden mit "Mahnungen" tituliert. Allerdings steht auf den "Mahnungen" das Wort Festsetzungsbescheid, andere Bescheide sind vorher nicht eingegangen, nur Zahlungsaufforderungen.
...hieraus werde ich leider nicht schlau :-[

Sofern Person A auf die vollstreckungsgegenständlichen FestsetzungsBESCHEIDe
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

fristgemäß mit Widerspruch reagiert
hat,
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

sind nachfolgende "Mahnungen" (überschrieben mit "Mahnung") i.d.R. nur von peripherem Interesse...
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Person A könnte ggf. auch ungeachtet der bereits angestoßenen/ eingeleiteten Vollstreckung einfach mal unbeeindruckt ihren Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" schleunigst und nachweislich (z.B. per vorab-Fax mit Sendeprotokoll) nachreichen...
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich zu all meinen bisher erfolgten Widersprüchen gegen ihre Festsetzungsbescheide meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO nach, weil ich mir die Zahlung des Beitrags nicht leisten kann.

Meine Widersprüche vom ..., ... liegen Ihnen seit Monaten vor, ohne dass Sie diese bisher beschieden hätten. Ihre diesbezüglichen Festsetzungsbescheide sind daher noch nicht unanfechtbar geworden.

Ich weise Sie daher auch vorsorglich darauf hin, dass ich etwaig eingeleitete oder fortgesetzte Vollstreckungsmaßnahmen mt allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren werde, sofern sie diese nicht unverzüglich einstellen bzw. zurückziehen.

Mit freundlichen Grüßen

oder so ähnlich...
...und das ggf. auch nachweislich zur Kenntnis an den Gerichtsvolzieher, mit der Aufforderung, die Maßnahmen vorerst einzustellen, um der Gegenseite Gelegenheit zu geben, den Vorgang zurückzunehmen.


Die nachträgliche Stellung des an die "Behörde" gerichteten Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" soll dazu dienen, ggf. wenigstens ansatzweise die Voraussetzungen zu schaffen für einen evtl. kurzfristig noch erforderlichen und wohl ans Verwaltungsgericht zu richtenden Antrag auf Eilrechtsschutz/ Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"  - so ungefähr jedenfalls...

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


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