Selbst wenn ihr das Amtsgericht jetzt Recht geben sollte und die Vollstreckung eingestellt würde...
Was kommt eigentlich dann ?? [...]
Muss sie damit rechnen, dass sie mit demselben Betrag und rechtlich (verwaltungsrechtlich) einwandfreiem Beitragsbescheid einfach wieder konfrontiert wird??
Abhängig von den Voraussetzungen dürfte eine
"Abwehr" oder
"Einstellung" der Zwangsvollstreckung (z.B. wegen fehlender Voraussetzungen) die jeweilige Forderung i.d.R.
lediglich "aufschieben" - jedoch nicht "aufheben".
Die Forderung besteht ja grundsätzlich per zum offiziell eingetragenen und geltenden LandesGESETZ erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) - und ist somit nicht aus der Welt.Solange dieser "RBStV" besteht, besteht die (Un-)Rechtsgrundlage für diese Forderungen.
Erst, wenn diese Grundlage gekippt oder in ihren wesentlichen Teilen revidiert würde, wäre die Grundlage der Forderung entzogen. Darum geht es ja im regulären Rechtsweg gegen die Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDE:
...im Wesentlichen die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage nachzuweisen und letztinstanzlich feststellen zu lassen.
Eine "Abwehr" der Zwangsvollstreckung hat dies nicht zum Gegenstand - und kann allenfalls als vorübergehender "Notnagel"/ "Zeit schinden" betrachtet werden.
Insofern:
JA, Person A müsste wohl
"damit rechnen, dass sie mit demselben Betrag und rechtlich (verwaltungsrechtlich) einwandfreiem* Beitragsbescheid einfach wieder konfrontiert" werden wird - vermutlich sogar nachweislich zugestellt
* > sagen wir mal "weitestgehend korrigiertem" Die neuen Bescheide (SWR) sind jetzt ja eindeutig indentifizierbar was Gläubigerkennung und Postanschrift angeht.
...auch das wäre ggf. nach wie vor näher zu prüfen - nicht alles was geändert wird, wird dadurch auch richtiger
Dieses Thema dann jedoch mglw. besser gleich zum Gegenstand des regulären Rechtsmittels (i.d.R. Widerspruch) gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID machen...