Dankeschön, ich wusste nicht, in wie weit vorheriges Vorgehen relevant ist, hier ein kurzer Überblick:
vor der Vollstreckungsankündigung wäre bei Person A Ende Mai ein Schreiben eingegangen, in dem ein Widerspruch gegen den Bescheid des Rundfunks über die Ablehnung der Befreiung der Beitragspflicht, zurück gewiesen wird.
Dazu die Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung dieses Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht [...] ehoben werden.
Dies hat Person A allerdings nicht getan.
Vorgeschichte: Person A hat Ende 2012 Rundfunkgeräte angemeldet, war duch Bafög allerdings bis Anfang 2014 befreit und erhielt anschließend Wohngeld (=hatte wenig Geld und wollte Befreiung). Die GEZ erkennt aber nur die Befreiung durch Bafög für 4 Monate an, da angeblich keine weiteren Bescheinigungen vorgelegen hätten. Auch die erneute Bestätigung, dass Person A damals befreit war, erkennt die GEZ rückwirkend nicht an.
Person A möchte verständlicher weise generell keine GEZ bezahlen, aber schon gar nicht für die Jahre, die sie durch Bafög eigentlich befreit gewesen wäre. (Leider war Person A offensichtlich etwas schludrig und sandte evtl die Befreiungen nicht per Einschreiben oder kann dies zumindest nicht mehr nachweisen).
Person A würde mich fragen, wie sie denn jetzt der Stadtkasse schlüssig begründen soll, dass keine Vollstreckungsgrundlage vorliegt.
Die Frage wäre auch, wie schnell die mit dem Einziehen des Geldes vom Konto wären. Person A darf das Geld nicht auf ein anderes Konto übertragen, nicht einmal die Schulden an Privatpersonen bezahlen, da sie sonst nächsten Monat kein ALG 2 bekommen würde, weil es so aussähe, als würde Person A absichtlich Geld verschwinden lassen, um Leistungen vom Staat zu erhalten.