Mr. X hat Anzeige auch schonmal vorbereitet....aber ein Hinweis. Besser damit nicht zur Polizei gehen, die sind Großteils gebrainwhased. Vermutlich auch durch sog. "Schulungen" der GEZ(bzw. WDR,HR etc.). Am besten direkt per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft. Keine Garantie, aber vermutlich mehr Aussicht, als wenn man zB. auf Polizeiwache geht und das dort aufnehmen lässt. Denn die sehen das ganze Vorgehen der Mafia anscheinend als rechtsmäßig an. Mr. X hat Erfahrung damit (ein PHK sagte dem Mr. X das wäre "Quatsch" und GEZ sei eine Behörde, Polizei müsse die unterstützen. GEZ ist Pflicht etc.).
---> Als Hilfe für euch, hier die von mir recherchierten in Betracht kommenden Delikte:
Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die
fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes
von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu
dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 132
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung
vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde
verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des
Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Erster Teil
Allgemeiner Datenschutz (NRW)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgabe
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in
seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu
bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).