Guten Tag zusammen,
jemand hatte 2014 gegen den WDR geklagt und der nette Richter am VG Düsseldorf hatte geraten, anhängende Prozesse abzuwarten um dann zu entscheiden, wie es weitergehen soll. Nun gab es im März 2015 Entscheidungen und jemand hat vom VG ein Schreiben erhalten mit der Bitte um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise.
Zu diesem Schreiben hätte er nun gerne Ratschläge:
Sehr geehrter Herr ........,
zu der von Ihnen aufgeworfenenn Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfungbeitragsstaatsvertrages wird nunmehr auch auf die Urteile des OVG für das Land NRW vom 12.3.15 hingewiesen. Darin hat das OVG NRW die Verfassungsmäßigkeit des RBSV bejaht und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVG zugelassen. Auch die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 3.3.15 die Verfassungemäßigkeit des RBSV bejaht und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG NRW zugelassen.
Da von Ihnen im vorliegenden Verfahren der Einwand der Verfassungswidrigkeit des RBSV erhoben wird, stellt sich die Frage nach der weiteren Vorgehensweise.
Zu einer - im Ermessen der Kammer stehenden - Aussetzung des Verfahrens nach §94 der VwGO bis zu einer Klärung der Rechtsfrage durch das BVwG bzw. durch das BVG sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Unmittelbar ist die Vroschrift für derartige Musterprozesse ohnehin nicht anwendbar. Gegen eine analoge Anwednung spricht der Umstand, dass bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in einem Musterprozess noch geraume Zeit vergehen wird.
Ein Ruhen des Verfahren gemäß §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §251 der ZPO kommt nur in Betracht, wenn dies von beiden Beteiligten beantragt wird. Der Beklagte hat bislang in Parallelverfahren, in denen die Klägerseite einen Ruhensantrag gestellt hatte, nicht zugestimmt.
Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung nunmehr auch des OVG NRW wird angefragt, ob das Verfahren fortgeführt werden soll oder ob die Klage zurückgenommen wird.
Im Fall der Fortführung des Verfahrens werden Sie um Mitteilung gebeten, ob angesichts der Praxis der Kammer, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutzung zuzulassen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird (vgl. §101 Abs. 2 VwGO).
Um Stellungnahme binnen 3 Wochen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Richterin
Jemand hat nun die Überlegungs-Probleme:
1. Sollte man den Prozess fortführen, würde er Geld kosten und die Entscheidung wird/muss so fallen, wie in den den genannten Prozessen. Also sinnlos?!
2. Einer Ruhendstellung würde der WDR nicht zustimmen. Daher im Falle der Zurücknahme der Klage, sofortiger Mahnbescheid des Beitragsservice?!
3. Wie hoch wären die Kosten, wenn man einen weiteren Prozess anstrebt ca? Würde ein solcher überhaupt stattfinden oder auf s.o. verwiesen?
4. Welche Konsequenzen hat der Verzicht auf die mündliche Verhandlung?
Vielen Dank für Anregungen, Erläuterungen und Tipps!
Gruß
nieeGEZahlt