Meinst du "Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten)"?
Die ursprüngliche Regelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft.
Wesentlich sind Umgestaltungen, die das Funktionieren der Beihilfe im Kern betreffen.
Maßgeblich für die Einordnung als neue Beihilfe ist danach, das entweder der unmittelbare Beihilfengegenstand selbst oder mittelbar der räumliche beziehungsweise sachliche Tätigkeitsbereich des begünstigten Unternehmens dergestalt verändert wird, das die formal fortbestehende Altbeihilfenregelung materiell eine andere Beeinträchtigungstendenz oder Intensität im grenzüberschreitenden Wettbewerb erfährt und so die bisherige Wettbewerbssituation im gemeinsamen Markt zumindest potentiell spürbar verändert wird.
Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV