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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2  (Gelesen 16176 mal)

h
  • Beiträge: 6
Person A hat in dem Glauben gehandelt alles richtig zu machen.
Vorab: Bitte anonymisiert schreiben (Person A ...) wir dürfen hier keine persönliche Rechtsberatung geben!
Hatte Person A auch aus dem Forum so übernommen.
Kann sich A noch daran erinnern, wo im Forum sich die Vorgabe für ihr Schreiben befindet?

Person A hat nochmal alles durchforstet und findet die Passage nicht mehr. Person A hätte dieses nicht so übernommen wenn es nicht so schlüssig gewesen wäre.
Person A hat von Anfang an die Rechtmäßigkeit des Bescheides angezweifelt!
Person A ist jetzt verunsichert!
Wenn Person A richtig verstanden hat, erst mal abwarten was als nächstes kommt ?
Person A würde unter Umständen beim Amtsgericht auf öffentlich rechtliche Unterlassung klagen


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  • Beiträge: 443
Der ursprüngliche Bescheid ( "Rechtskräftig") kann mit der Fortsetzungsfestellungsklage beim Verwaltungsgericht
auf nichtigkeit angefochten werden.... ( erstellt durch Beitragsservice..)

https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 18:54 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Zitat
Haben alle fiktiven Personen anhand der Widersprüche was falsch gemacht?

Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Jedenfalls scheint es eher kontraproduktiv zu sein, zu widersprechen ohne im Anschluss klagen zu wollen. Auch wenn dies erst einmal zu zusätzlichen Arbeitsaufwand beim BS/ÖRR führt, verbaut man sich mit dem Widerspruch dann die hier im Forum genannten Abwehrstrategien bei einem AHE und den nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen des BS/ÖRR.

Falsch gemacht kann man so nicht sagen. Es muss einem doch klar sein, dass man den Empfang eines Bescheides mit dem Widerspruch darauf bestätigt. Dann kann man eben nicht mit dem Argument "Verwaltungsakt nicht bekommen" punkten.

Für die Gründe eines Widerspruchs auch ohne Klage siehe
Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 18:54 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

1
  • Beiträge: 443
Dann könnte man bei dem nächsten fiktiven Beitragsbescheid seinen Widerspruch (+Klage)
mit der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründen.

Im Falle der Vollstreckung wird jedoch der "Gläubiger" behaupten Verwaltungsakt ist nicht nichtig und vollstreckbar.
Also selbiger "Stand" ......

Beim Antrag auf Eilrechtsschutz begründe ich nicht mit der "Verfassungswidrigkeit" sondern
mit der "Nichtigkeit"...
Bei der Erinnerung (nicht vollstreckbar da nichtig) wird es schwierig.... mit der Nichtigkeit zu argumentieren ( ausser es gibt Urteil/e
auf die man sich beziehen kann....) da das Gericht sich evtl rauswindet ( materiell rechtlicher Einwand nicht prüfbar..)


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  • Beiträge: 149
Falsch gemacht kann man so nicht sagen. Es muss einem doch klar sein, dass man den Empfang eines Bescheides mit dem Widerspruch darauf bestätigt. Dann kann man eben nicht mit dem Argument "Verwaltungsakt nicht bekommen" punkten.

Mit dem "Falsch gemacht" bezog sich Person N auf die 2 Links von 12121212 von Seite 1. Text 1 an den Vollstrecker und Text 2 ans Amtsgericht. Und dieser Text ans Amtsgericht wäre laut dieser Passage "Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde" eingentlich sinnlos, es sei denn man bezieht sich nicht auf die Festsetzungsbescheide sondern auf dem Grundlagenbescheid (oder Leistungsbescheid oder oder oder).
Beim 1. Text an den Vollstrecker müsste das auch übertragbar sein denkt Person N.

Denn so ein Grundlagenbescheid wurde wahrscheinlich bei niemandem, seit dem es Festsetzungsbescheide gibt" erstellt, versand, zugestellt. Oder?


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  • Beiträge: 443
Festsetzungsbescheid = Beitragsbescheid = Grundlagenbescheid = "vollstreckbarer Verwaltungsakt"
Der "3 Monats Beitrag" wird durch Verwaltungsakt festgesetzt ...(üblich Festsetzungsbescheid oder auch Beitragsbescheid benannt..)

Die 8 € Säumniszuschlag werden gleichfalls mit diesem "festgesetzt" .... wie die Gerichte das sehen....
ist eine andere Geschichte ( laut Tübingen geht das nicht) die Rechtsauffassung der Rundfunkanstalt ist jedoch eine andere
( Fälligkeit per Gesetz ... damit ist bereits Säumnis eingetreten bei Festsetzung..)
Nur den Säumniszuschlag mit Widerspruch /Klage anzugreifen macht auch nicht viel Sinn
( nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes .... dadurch sicher nicht..)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 17:56 von 12121212«

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  • Beiträge: 149
Toll das hier im Forum so viel widersprüchliches steht.

Erst sämtliche Bescheide widersprechen, dann wieder nicht.
Festsetzungsbescheide u.a. nichtig weil kein Beitrags-/Grundlagenbescheid, der zur Zahlung verpflichtet, vorausgegangen ist. Dann ist der FB doch ein sogenannter Grundlagenbescheid weil "Gesetz" Und Und Und.

Man, wer soll denn da noch durchblicken?! >:(


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Es gibt viele Wege die nach Rom führen. Den perfekten Weg oder Musterlösung gibt es nicht. Man muss für sich den passenden Weg gehen, der einem am liebsten liegt und den probieren. Und es gibt keine Erfolgsgarantie, bei dem einen klappts bei dem anderen nicht.

Jeder handelt anders und es die Reaktion die von der Gegenseite kommt ist auch nicht immer gleich. Manche Vollstreckungsbehörden stellen sich stur und ziehen ihr Programm durch, manche haben doch einen Gerechtigkeitssinn und lassen die Angelegenheit überprüfen.

Denke wichtig ist, das man das ganze komplexe System (eigenen Rechte und gegen welche Rechte/Gesetze verstoßen wird) versteht. Auch wichtig, nicht einfach nen Musterschreiben raushauen, man sollte vorher selbst verstehen was man denen schreibt.


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H
  • Beiträge: 582
Toll das hier im Forum so viel widersprüchliches steht.
Wenn ich einem Bescheid widerspreche, weise ich automatisch nach, dass ich ihn erhalten haben. Das ist logisch, und bedarf keiner Schuldzuweisung.

Ungeachtet dessen hast Du eine andere Situation, und musst nun einen anderen Weg gehen. Auch hier liefert das Forum praktische Tipps und hilfreiche
Denkanstöße, umsetzen musst Du selber.

Letztendlich ist es immer noch ein Internetforum, da kann niemand einen Rechtsanspruch auf eine für ihn passende Lösung herleiten.

(mit)lesen, (mit)denken und (mit)machen, sind die richtigen Ansätze. Und ob das zum gewünschten Erfolg führt, kann auch niemand garantieren.

Aber wenn ich mich (nicht nur in diesem Forum) umhöre/umlese, scheint sich langsam aber sicher ein Widerstand zu bilden, der in Erfolg enden kann.


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n
  • Beiträge: 149
Dieser Satz von Person war nicht persönlich gegen irgendeinem im fiktiven Forum gemeint.

Bin überhaupt froh dass Person N den Weg hierher gefunden hat sonst wäre N erstmal mehrere hundert € los.


Es ging vielmehr um das Verhältnis zwischen Festsetzungsbescheid und Beitragsbescheid bzw. Leistungs-/Grundlagenbescheid.
Dieses soll nun auf einmal alles gleich sein?

Person N hat in seinem Leben noch nicht sooo viele Bescheide, egal welcher Art erhalten und kann das deshalb nicht beurteilen.


P.S.: Falls sich eine fiktive Person von A-Z irgendwie angesprochen gefühlt haben sollte (zwecks diesen Satzes) bittet N hiermit um Entschuldigung  :-X


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