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Autor Thema: Eigenhändig unterschriebene "Zahlungsaufforderung" der LRA nach VG-Beschluss  (Gelesen 1536 mal)

L
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Hallo zusammen,

ein fiktiver Nachbar hat mir gestern seine Probleme mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice geschildert:

- Beitragsservice schickte ihm mehrfach "Zahlungsaufforderungen" zu, auf die mein Nachbar nicht reagierte.
- Beitragsservice schickte irgendwann einen "Beitragsbescheid" (nicht unterschrieben) über 3 Monatsrechnungen (ca. 60 Euro) zu.
- Mein Nachbar widersprach diesem Beitragsbescheid mit den üblichen Argumenten (Verstoß gegen GG, formale Mängel, usw) beim Beitragsservice.
- Beitragsservice schickte daraufhin einen "Widerspruchsbescheid" der LRA.
- Mein Nachbar klagte gegen diesen "Widerspruchsbescheid" beim zuständigen Verwaltungsgericht.
- VG sprach im Namen des Volkes recht und gab dem Beitragsservice in allen Punkten recht --> "Bescheid" wurde rechtskräftig (Streitwert: ca. 60 Euro aus dem ursächlichen "Beitragsbescheid").
- Mein Nachbar hat nach dem VG-Beschluss jetzt Post (Betreff: "Zahlungsaufforderung) von der LRA (nicht vom Beitragsservice) erhalten (inkl. eigenhändiger Unterschrift und Sachbearbeiter-Name) über die bisher angelaufene "Schuld" beim Beitragsservice (ca. 500 Euro) mit einer zweiwöchigen Zahlungsfrist.

Wie könnte mein Nachbar jetzt am besten vorgehen auf diese "Zahlungsaufforderung" der LRA? Nicht reagieren? Oder Anzeige wegen Betrug, Nötigung usw., da ja jetzt ein Brief mit Namen, kompletten Kontaktdaten und Unterschrift vorliegt?

Danke im voraus,

Grüße

Lullaby


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Wenn da steht, dass die Schuld beim Beitragsservice aufgelaufen ist, sollte man prüfen, ob man dagegen vorgehen kann. Man hat keine Schulden beim BS. Wenn 60 Euro in der Klage Streitgegenstand war, dann hat man 60 Euro zu bezahlen. Die restlichen Schulden waren nicht Gegenstand der Klage. Also muss man entsprechend einer Rechtsbehelfsbelehrung handeln. Wenn keine dabei ist, braucht nicht reagiert werden.


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