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Autor Thema: Ungleichbehandlung/ mangelnde Gleichberechtigung in Klage aufführen?  (Gelesen 1779 mal)

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  • Beiträge: 10
Hallo zusammen,

Person A möchte nur kurz wissen, ob es Sinn macht, folgende Gedanken mit in der Klage gegen einen negativen Widerspruchsbescheid aufzuführen:

Zitat
"Person B lebt mit seiner Freundin in einer Wohnung. Da nur Person B selber in der Wohnung gemeldet ist, wird die gesamte Eintreibungsmaschinerie des ÖRR (Bescheide, Widerspruch, Mahnung, angedrohte Vollstreckungen, Aufwand für Klage, ....) nur gegen Person B betrieben. Person B sagt zu seiner Freundin, dass die Kosten für die gemeinsame Nutzung der Wohnung natürlich geteilt werden müssen, da sich der Beitrag ja an die Wohnung knüpft in der sie beide Leben. Seine Freundin verweigert dies und hat demzufolge einen erheblichen Vorteil gegenüber Person B, oder?"

Dieses Szenario kann man natürlich noch abwandeln:
- Person B + Mitbewohner
- Person B in einer WG
- Person B mit gemeldeter Freundin in der gemeinsamen Wohnung wovon aber nur Person B die Briefe des ÖRR erhält
- Person B der keine Gerät besitzt aber mir der Freundin in der Wohnung wohnt, die Geräte nutzt, aber nicht durch den ÖRR zum zahlen aufgefordert wird
etc.

Sind solche Argumentationen sinnvoll oder werden diese abgeschmettert, weil Person B sich das Geld von seiner Freundin einklagen kannl (absurd!). Kann es Person B denn überhaupt einklagen? Wen in der Wohnung genau verpflichtet denn der Rundfunkstaatsvertrag zur Zahlung?

Mit freundlichen Grüßen,
Pstfch


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 23:32 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Wen in der Wohnung genau verpflichtet denn der Rundfunkstaatsvertrag zur Zahlung?

Denjenigen der zahlt und wenn keiner zahlt wird einer von den Bewohnern des Haushalts herangezogen.

Sind solche Argumentationen sinnvoll...

Meines Erachtens sehr sinnvoll. Würden nämlich alle 40 Mio Haushalte aus 2 Personen bestehen, also 80 Mio Personen. Würde die Hälfte zahlen und die andere Hälfte wäre rein theoretisch befreit. Noch ungerechter gehts ja eigentlich nicht mehr. Die Abgabe auf die Haushalte umzulegen, hatte von vornherein nur den Grund, weil es immer mehr Singlehaushalte gibt und sich die Mehrpersonenhaushalte verringern.

Kann es Person B denn überhaupt einklagen?

Interessanter Ansatzpunkt. Normalerweise kannst du sie verklagen, weil mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner haften.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 23:31 von Bürger«

C
  • Beiträge: 342
Diese Frage hatten wir schon mal aufgeworfen.
Was ist, wenn in einer 4 er Wg einer zahlt und 3 Leute die Beitragszahlung verweigern?
Muß dem Zahlenden zugemutet werden, das Geld von seinen Mitbewohnern einzuklagen, oder ist das nicht eher die Aufgabe des BS bzw der LRAs?
Klagepunkte Typisierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12227.15.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 23:31 von Bürger«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

 
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