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Autor Thema: Widerspruch gg. Vollstreckung - Beschwerde - Ablehnung der Beschwerde > weiter?  (Gelesen 7896 mal)

D
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Begonnen hatte ich die Schilderung der Falles einer mir bekannten Person unter
Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.msg92847.html#msg92847

Auf diesen Beschluss wurde folgende Beschwerde eingereicht:

Zitat
Gründe

I. Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den vermeintliche Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “Rundfunkbeiträge”. Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Amtsgericht Böblingen um Vollstreckungshilfe.
Der angebliche Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Er bestreitet die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/Leistungsbescheide, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind.

II.  Das AG Böblingen hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, die “nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung” sei “unbegründet”. Das Gericht führt aus, das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde hinreichend konkret, und entfalte Wirksamkeit trotz der Abwesenheit von Dienstsiegel und Unterschrift.

III. Der Beschwerdeführer weist diese Begründung zurück.
Es wird in dem Ersuchen nicht hinreichend deutlich, dass der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts die Vollstreckungsbehörde ist, die sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlung des nicht rechtsfähigen „Beitragsservice“ bedient. Die Angabe der Vollstreckungsbehörde ist in dieser Hinsicht unvollständig bzw. nicht erkennbar.

1   Im Außenverhältnis kann eine Zurechnung der Willenserklärung eines Dritten vernünftigerweise nur dann stattfinden, wenn dies für den Adressaten erkennbar ist (Offenkundigkeitsprinzip).
2   Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger.
3   Einem durchschnittlich rechtkundigen Empfänger kann nicht zugemutet werden, auf eigene Initiative zu erforschen, in welcher verwaltungsorganisatorischer Beziehung der Beitragsservice zu einer Rundfunkanstalt steht.
4   Dass der Beitragsservice für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

IV. Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte wie z.B. persönliche Merkmale des Schuldners oder die von ihm geleisteten Zahlungen. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

V.  Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen die Leistungsbescheide nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, die Fälligkeitsdaten nicht benannt werden, die Mahnungen nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfristen auf die Mahnungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Siehe hierzu ebenfalls: LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

“Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.”

VI. Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheide ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.

Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.

Konkludierend: Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.

Eigentlich erwartete PersonZ nun eine positive Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes...aber Pustekuchen.

Anfang der Woche kam ein neuer Brief des GV, mit der Androhung des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis.
2 Tage später nun angehängter ablehnender Beschluss des Vollstreckungsgerichtes ... :o >:(

Insbesondere der Hinweis unter Punkt VI. war eigentlich als "Showstopper" gedacht, wurde aber überhaupt nicht darauf eingegangen.

Da PersonX definitiv keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis mitmachen kann, die alles entscheidende Frage:
WAS NUN ??

Welches Rechtsmittel - das auch den weiteren Vollzug der Vollstreckung hemmt - ist nun noch sinnvoll möglich, ohne Anwälte einzuschalten ?

Danke für hilfreiche Antworten !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2015, 00:42 von Bürger«

1
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Die Beschwerdefrist wurde nicht eingehalten..

Warum ?

eventuell Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: http://dejure.org/gesetze/ZPO/233.html
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
http://dejure.org/gesetze/ZPO/234.html
...
vermutlich zu spät....... die Fristen sollte man einhalten.. ansonsten Pech gehabt....
Da nutzen auch die besten Argumente nichts....
...

Wo ist die eingelegte Erinnerung ( gegen welche Vollstreckungsmaßnahme wurde diese eingelegt .. Abgabe Vermögensauskunft ,
Eintrag Schuldnerverzeichnis... ? ) und der Beschluss vom AG.
...

Gegen JEDE EINZELNE Vollstreckungsmaßnahme kann Erinnerung eingelegt werden.....
Wenn gegen "Eintrag Schuldnerverzeichnis" Erinnerung eingelegt wurde .... ist dies "verbrannt".
Ich würde um den Eintrag zu verhindern..... ( der Vernunft wegen ) zahlen .... und es in Zukunft Besser machen (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2015, 19:30 von 12121212«

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Zahlen ist der allerletzte Ausweg.... sagte mein Bekannter.

Die Beschwerdefrist wurde selbstverständlich eingehalten, 13 Tage NACH ERHALT des Beschlusses lag die Beschwerde eigenhändig abgegeben beim AG im Briefkasten.

Nun eben nochmals ein Widerspruch, mal sehen was passiert.
......
lege ich gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Widerspruch ein.
Der Widerspruch begründet sich aus den in der Beschwerde gegen den Beschluß vom XXXX.2015 genannten und durch das Gericht nicht hinreichend gewürdigten Gründen. Insbesondere wird explizit auf Nr. VI der Beschwerde hingewiesen .

Ebenfalls stelle ich hiermit Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die Eintragung beim zentralen Vollstreckungsgericht auszusetzen (§ 882d Abs.2 ZPO)

Es wird beantragt:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Eintragung bis zur endgültigen Klärung der strittigen Rechtsgrundlagen auszusetzen. Laut Hinweis des Amtsgerichts Böblingen (AZ XXXXX/15) liegen die Akten dem LG Stuttgart vor. Dessen Entscheidung steht noch aus.


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Spass muss auch sein... es geht weiter.

Der GV hat tatsächlich den Eintrag in S-Verzeichnis nach Ablauf der 2 Wochen vorgenommen. Es wurden Kreditkarten gesperrt, bei der Schufa steht ein negativer Eintrag drin.
2 Tage nachdem das bemerkt wurde, kam der Beschluss des AG ins Haus geflattert - dem Widerspruch gegen die Eintragung wird stattgegeben....tja, die Entscheidung ist ja
positiv, nur leider zu spät. Der Eintrag ist schon drin ...  >:( >:(

Jetzt erging natürlich Aufforderung an GV, das umgehend zu bereinigen. Mal sehen was passiert.
Klar ist, das muss komplett und folgenlos raus - sonst ist man am Arxxx....denn so ein negativer Schufaeintrag ist kein Spass mehr. Kreditkarten gesperrt, Dispokredit weg, Shoppingkarten deaktiviert.
Von Immobilienkreditanfragen red ich besser erst gar nicht.

Folge nun: X wird den Beitrag bezahlen, und parallel Klage einreichen .... anders gehts nicht mehr. Dann bekommen die eben momentan das Geld und X wird es auf dem Klageweg versuchen zurückzubekommen, sobald das BGH entschieden hat. Wenn das jedoch pro Rundfunkbeitrag entscheidet, ists ohnehin egal. Dann muss jeder zahlen...


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Ich werde auch dann nicht zahlen,
liebe verrecke ich in dem Knast.

Schulden sind bereits vorhanden,
dann werden die wohl auf die Steuerzahler
umgelegt.
Pech, sind die selber schuld. Wenn ich dir Arbeit
verliere, wegen der Pfandungen dann ist das so...

Viel Erfolg noch.


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An Vollstreckungsgericht / Amtsgericht


Hiermit wird beantragt den Eintrag vom xxxx im Schuldnerverzeichnis
gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Begründung: Hinweis auf Beschluss...xxxxxxx

-----------------------------------------------------
Löschung wegen eines Löschungsantrags:
Der Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit seine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen.
Schufaeintrag wird damit nicht gelöscht .... also selbt der Schufa die Lage schildern/nachweisen/darlegen!.
( schufa schreibt...Diese Hinweise löschen wir für Sie vor Ablauf der 3-Jahres-Frist, sobald uns ein Löschungsbescheid des zentralen Vollstreckungsgerichts bzw. des zuständigen Amtsgerichts vorliegt.)
Sie können die Löschung aber beschleunigen, indem Sie eine Kopie des Löschungsbescheides an folgende Adresse senden :
SCHUFA Holding AG
Verbraucherservicezentrum Hannover
Postfach 56 40
30056 Hannover


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Du meinst X muss sich da selber drum kümmern, obwohl der GV das falsch gemeldet hat ? Das ist doch seine Aufgabe, oder ??


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kannst Ihn ja verklagen (-:


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Ja, sieht der GV genauso ...  :'( >:D


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