Der herr von der Stadtkasse wa beim ersten Telefongespräch nicht begeistert von der Vorgehensweise der ehemaligen GEZ .
Dennoch betonte er das man den Gesamt Betrag nicht umgehen kann .
Dann sollte der Herr sich an Gesetze halten.
Zum verstehen, wie das gemeint ist, könnte folgender Link hilfreich sein
Stichwort
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/Person A kann somit nichts tun um den Zwangsvollstreckung zu umgehen außer Den Betrag zahlen oder ?
schon wieder umgehen -> ;-) nein
umgehen ist falsch, denn es kommt auf die Umstände an, wie es zu einer Vollstreckung kommt
Normal würden zuvor irgendwelche Schreiben tatsächlich bekannt gegeben. Wenn das nicht der Fall ist, sollten die Personen\Ämter, welche vollstrecken wollen über diesen Umstand informiert werden.
Wie unterschiedlich das läuft am Beispiel
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.htmlBis es soweit kommen kann, wäre zuvor bei jedem Schritt zu prüfen, welche Reaktion richtig wäre.
Und das kommt halt darauf an, was eine Person A tatsächlich erhalten hat, und auch was das jeweils darstellt.
Eine Ankündigung scheint selbst eine oder keine Maßnahme zu sein, denn das kommt auf den jeweiligen Wortlaut an.
Eine Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft wäre wahrscheinlich eine solche Maßnahme.
Eine Androhung, dass zur Abgabe einer Vermögensauskunft ein weiters Schreiben kommen wird, dass wäre keine solche Maßnahme, jedoch möglicherweise der Versuch der gütlichen Einigung.
Der Versuch der gütlichen Einigung, selbst wäre vielleicht eine Maßnahme, die Ankündigung für den Versuch dazu aber nicht.
Eine Erinnerung nach ZPO §766 kann und sollte tatsächlich nur auf ein Maßnahme der Vollstreckung erfolgen.
Davor kann eine Kontaktaufnahme mit einem GV oder der jeweiligen Behörde erfolgen und unverbindlich aber mit schriftlicher Bestättigung angezeigt werden, dass
A -> der vermeintliche Gläubiger unbekannt ist,
-> ein GV oder eine Behörde will das dann meist abwiegeln, dass eine Person A sich an den Gläubiger wenden soll, das ist aber falsch, weil dieser der Person A nicht bekannt ist, und das wahrscheinlich erste Schreiben von der Behörde kommt, deswegen auch die jeweilige Behörde der Ansprechpartner für eine Person A ist. Ein Person A muss sich nicht an einen unbekannten vermeintlichen Gläubiger verweisen lassen.
B -> dass keine sofern das überhaupt richtig wäre, keine Schreiben im Zusammenhang mit den Daten aus dem Vollstreckungsersuchen (dieses Schreiben sollte der GV oder die Behörde haben, oder bereits der Person A übergeben haben, denn darin befindet sich eine Tabelle mit Daten, um was es überhaupt geht), sollte diese noch nicht der Person A vorliegen -> persönlich bei der Behörde vorbei gehen und Akteneinsich in dieses Schreiben nehmen, bekannt gegeben wurden
-> bedeutet falls Person A keine Schreiben bekommen hat
0. Vollstreckungsersuchen bekommen, sonst 1.
0.1 zur Behörde\GV gehen und Akteneinsich in Vollstreckungsersuchen verlangen
1. Vollstreckungsersuchen lesen
2. zu Behörde gehen, falls nicht bereits dort
3. erklären das der vermeintliche Gläubiger nicht bekannt ist
4. erklären das keine Schreiben, auf welche das Vollstreckungsersuchen Bezug hat (Tabelle, meist auf Seite 3) der Person A bekannt sind
5. das schriftlich
In der Regel gilt:
Nur ein tatsächlich bekanntgegebener Verwaltungsakt kann vollstreckt werden, wenn dieser unanfechtbar geworden ist.
Ein vermeintlicher Gläubiger muss diese Bekanntgabe im Zweifel nachweisen.
Das steht so in den Gesetzen fast aller Bundesländer, lesen oben am Beispiel Sachen und vergleichen.
Dann wäre zu prüfen, ob diese sogenannten Verwaltungsakte überhaupt, welche sind im Sinne des Grundgesetzes, also ob ein Verwaltungsakt einer LRA tatsächlich im Verwaltungsrecht angesiedelt werden kann -> siehe
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/Aber alles bei
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ist erstmal nicht direkt und ohne Probleme und Gegenwehr der vermeintlichen Behörden anwendbar, wenn der GV bereits vor der Tür steht und klingelt.
Eine Reaktion muss vorher passieren.