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  • Verhandlung VG Augsburg, Mo. 01.06.15, 12 Uhr: 01. Juni 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Augsburg, Mo. 01.06.15, 12 Uhr  (Gelesen 2654 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Kornhausgasse 4


(hinter dem Dom)

86152 Augsburg

google-maps:
https://www.google.de/maps/place/Bayerisches+Verwaltungsgericht+Augsburg/@48.373422,10.895746,15z/data=!4m2!3m1!1s0x0:0xa742b1da5f5f3a05

Verhandlung um 12 Uhr zum Thema Rundfunkbeitrag


Sitzungssaal 1 im EG

Tel.: 0821 - 32 704


eigener Thread des Mitstreiters:

nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14316.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 05:25 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Na dann alles Gute gleich.

Daumendrück :)

Bin schon sehr auf den Bericht gespannt. 8)


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  • IP logged
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

R
  • Beiträge: 1.126
Verhandelt man noch oder gibt es schon etwas bahnbrechend neues?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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