Grundsätzlich ist die Forderung rechtens, daß die unterlegene Partei die Kosten des Gegners zu erstatten hat - und dazu gehören auch die Fahrtkosten.
Allerdings sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, zudem müssen diese verhältnismäßig sein. Verhältnismäßigkeit bedeutet, daß die Kosten einer Anreise mit dem Taxi nicht erstattet werden müssen, wenn es auch ein preiswerteres Verkehrsmittel, also z. B. Bahn 2. Klasse, gibt.
Im Fall der SWR-Vertreterin wären m. E. grundsätzlich nur die Anreisekosten von der nächstgelegenen SWR-Niederlassung erstattungsfähig - und die ist in Mainz, denn die unterlegene Partei hat nun mal keinen Einfluß darauf, wo der SWR seine Mitarbeiter und Abteilungen räumlich ansiedelt. Andererseits hat die obsiegende Prozeßpartei nach §254 BGB die Pflicht, den Schaden, in diesem Fall also die Fahrtkosten, so gering als möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Insofern bedarf es einer besonderen Ausnahmesituation, die gut begründet werden muß, wenn die Anreise des Prozeßgegners aus Baden-Baden erstattet werden soll. Ich denke, daß der SWR auch am Standort Mainz rechtskundige Mitarbeiter hat, die zur Vertretung vor Gericht befähigt sind und dementsprechend bevollmächtigt werden können.
In diesem ganz speziellen Sonderfall aber, in dem tatsächlich gar keine Anreisekosten entstanden sind, weil die betreffende Prozeßvertreterin bereits vor Ort weilte, sind vorgebliche Anreisekosten nicht erstattungsfähig. Insofern sollte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Rechtsmittel (auf dem Beschluß muß eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt sein) eingelegt werden.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird angeführt, daß die Prozeßvertreterin der Beklagten selbst im persönlichen Gespräch vor der Verhandlung mitgeteilt hat, daß sie urlaubsbedingt sich ohnehin in Koblenz aufhalte und daß somit tatsächlich keinerleit Anreisekosten angefallen sind. Wenn es Zeugen dieses Gespräches gibt sollten sie unbedingt benannt werden, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, dann bezeichnet man sie - z. B. "der Kläger zu Az. XYZ". Zudem kann verlangt werden, daß der SWR die tatsächlichen Kosten nachweist, z. B. durch Reisekostenabrechnungen der Mitarbeiterin und den Nachweis, daß der Betrag tatsächlich gezahlt wurde (dies können Bankbelege, aber auch die Gehaltsabrechnung der Mitarbeiterin sein, da Reisekosten oft über diese ausgezahlt werden). Den Gegenbeweis kann man antreten durch den Bezug auf Urlaubsnachweise des SWR (hier kann man bei Gericht beantragen, dem Prozeßgegner die Vorlage der Urkunden auzugeben, siehe ZPO §§421 - 431) und Belege über den Urlaubsaufenthalt der Mitarbeiterin, also z. B. Hotel- und Restaurantrechnungen (die diese nach entsprechendem Beweisantrag - siehe oben - auf Anordnung des Gerichts ebenfalls vorlegen muß).
Wenn man damit Erfolg hat und das Gericht den Einwendungen folgt - nicht vorher - steht in diesem Fall zudem noch die Möglichkeit offen, gegen den SWR, vertreten durch den Intendanten Herrn Peter Boudgoust, Strafanzeige wegen des Verdachtes des versuchten Betruges zu erstatten. Denn wer bei Gericht von dem unterlegenen Prozeßgegner die Erstattung von Kosten, die tatsächlich nicht angefallen sind, einfordert, erfüllt m. E. den Straftatbestand des §263 Abs. 1 u. 2 BGB.