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Autor Thema: Wie oft finden die Datenabgleiche statt?  (Gelesen 2338 mal)

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  • Beiträge: 3
Wie oft finden die Datenabgleiche statt?
Autor: 23. Juni 2016, 16:51
Wie oft finden die Datenabgleiche zwischen Meldeämtern und Beitragsservice statt?

Ich bin im Mai 2016 umgezogen und noch bis Oktober 2016 befreit, kriege ich dann evtl. im November 2016 sofort wieder Post?
Ich dachte, der nächste Abgleich der Meldedaten wäre erst für 2018 angesetzt.

Grüße,
Maria


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täglich!

Zitat
Ich bin im Mai 2016 umgezogen und noch bis Oktober 2016 befreit

Bei einem Umzug, erfolgt die Datenweitergabe unverzüglich sofort. Der Zeitpunkt ist ca. der gleiche Tag, an welchem sich die umziehende Person in einer Meldebehörde (EMA) ummeldet. Das findet bereits regelmäßig statt.

Der angeblich einmalige Meldedatenabgleich bekommt eine Neuauflage in 2017/2018.

Person A, auch wenn eine Befreiung vorliegt, muss sich, wenn sie die Gesetze als gültig betrachten würde und sich nach diesen richten würde, von selbst bei der jeweiligen LRA melden und Ihren Status anzeigen oder entsprechende weiterführende Befreiungen verlangen.

Ein BS jedenfalls stellt aus Sicht des BS fest, es passierte ein Umzug, und falls durch die Datenübermittlung eine Zuordnungsmöglichkeit besteht, dann wird das vielleicht gemacht, also die alte Beitragsnummer wird intern umgeschrieben auf die neue Wohnung, aber das muss halt auch nicht passieren, genauso ist es möglich, dass für die neue Wohnung eine neue Beitragsnummer und Konto eröffnet wird. Sollte also bereits eine solche Nummer vorhanden sein, dann ist es so gesehen unschädlich einen Umzug anzuzeigen.

Gibt es keine Beitragsnummer, oder ist durch eine Kette von Umzügen, welche minimal einen Wohnungslosen Zeitraum umfassen, der Bezug nicht möglich, dann gibt es in jedem Fall eine neue Nummer und eine Zwangsanmeldung.

Beispiele:

A
Person A wohnt in Wohnung 1, wurde angemeldet also BNummer 123456789 ist befreit
Person A zieht in Wohnung 2, geht zum EMA -> EMA überträgt Daten Wohnung 1 und Wohnung 2 zu BS,
BS
Fall 1 schlussfolgert -> Person A behält Nummer 123456789
Fall 2 schlussfolgert -> Person A bekommt neue Nummer 564654654

Fall 1 und 2 sich gleichwahrscheinlich

B
Person A wohnt in Wohnung 1, wurde angemeldet also BNummer 123456789  ist befreit
Person A zieht in unter der Brücke ohne Wohnung, geht zum EMA und meldet sich wohnungslos
-> EMA überträgt Daten von Wohnung 1 und dem aktuellen Status "obdachlos" zu BS,
BS
Fall 1 schlussfolgert -> Person A behält Nummer 123456789 , weil keine Abmeldung an Wohnung 1 bei einer LRA vorliegt und sendet weiter Post an Wohnung 1, eröffnet technisches Konto und hofft irgendwann später einen Bezug herzuleiten

C
Person A wohnt in Wohnung 1, wurde angemeldet BNummer 123456789  ist befreit
Person A zieht in unter der Brücke ohne Wohnung (1 Monat oder länger) , geht zum EMA und meldet sich deswegen als wohnungslos
-> EMA überträgt Daten zu BS, BS
Fall 1 schlussfolgert -> Person A behält Nummer 1, weil keine Abmeldung an Wohnung 1

Person A zieht in Wohnung 2, geht zum EMA -> EMA überträgt nur Daten von Wohnung 2 zu BS, weil Person A vorher nirgendwo gewohnt hat, es darf ja nur der aktuelle und der vorhergehende Wohnungsort übertragen werden,
BS
Fall 2 schlussfolgert -> Person A bekommt neue Nummer, weil der Bezug von Person A zur Wohnung 1 und der BNummer 123456789 nicht ersichtlich ist und durch fehlende Daten bei der Übertragung nicht hergeleitet werden kann

Denn das EMA überträgt nur den aktuellen und vorhergehenden Datensatz.

Falls Daten gespeichert werden, könnte aus mehr als einem Historiedatensatz der Zusammenhang hergeleitet werden, möglichweise passiert dass auch, dann tauchen Forderungen zu einem technischen Konto von vor X Jahren auf ;-) ... das ist alles bereits passiert.


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§14 Nr. 9 15. RBStV

Zitat
Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Erst-
erfassung
zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen
bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens
zwei Jahren
ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kosten-
erstattung
einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten
aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunk-
anstalt:
1.  Familienname,
2.  Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.  frühere Namen,
4.  Doktorgrad, ---->>>Wozu??
5.  Familienstand,---->>> wozu?
6.  Tag der Geburt,
7.  gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnun-
gen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Woh-
nung, und
8.  Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine
Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der üb-
rigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen
, sobald das
Beitragskonto ausgeglichen ist
. Im Übrigen darf sie die Daten zur Fest-
stellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bis-
lang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder
Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11
Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

P
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§14 Nr. 9 15. RBStV

aber das gilt nur für den einmaligen Abgleich, welcher jetzt wo dieser einmal funktionierte dauerhaft stattfinden wird.

Unabhängig dazu erfolgt ständig eine Weitergabe von Daten durch EMA.

Das rechtwidrige Ansinnen der mehrfachen Datenübertragungen ist ganz ähnlich der vielen Datenabfragen, welche durch Behörden erfolgen die Personen, wegen z.B. zu schnellem unterwegs sein, an Hand der Lichtbilder von Messstellen ermitteln wollen und dazu direkt auf die Bilddaten greifen, statt die Betroffenen aufzusuchen.



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K
  • Beiträge: 2.243
zum xten Mal:

der einmalige Meldedatenabgleich erfolgte gesetzeswidrig an den Beitragsservice:

gesetzeswidrig und gegen Datenschutz verstoßend durchgeführt:
"einmaliger" Meldedatenabgleich:
Zitat
Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Erst-
erfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen
bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens
zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kosten-
erstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten
aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunk-
anstalt
:

korrekt:
(an-)dauernde Datenübermittlung lt. Meldedatenübermittlungsverordnungen:
Datenübermittlung an den XXXrundfunk

Zitat
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
dürfen dem XXXrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle
aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden:

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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