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Autor Thema: weiterer Festsetzungsbescheid > ungeöffnet zurück?  (Gelesen 3400 mal)

V
  • Beiträge: 8
Hallo zusammen,

Person V hat heute, ziemlich genau einen Monat nach dem ersten Festsetzungsbescheid den zweiten erhalten.
Datum 01.05.2015 im Briefkasten 16.05.2015
Inhaltlich genau identisch.... siehe unter
viele unterschiedliche Postanschriften/ Absender im Festsetzungsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13854.0.html

Auf den ersten Festsetzungsbescheid hatte Person V einen Widerspruch eingelegt.
Der zweite Festsetzungsbescheid geht "ungeöffnet" zurück. ;)

Viele Grüße


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Auf den ersten Festsetzungsbescheid hatte Person V einen Widerspruch eingelegt.
Der zweite Festsetzungsbescheid geht "ungeöffnet" zurück. ;)

Ob das eine gute Idee ist, dürfte äußerst fraglich sein...

...m.E. unnötig bzw. im dümmsten Falle mglw. sogar kontraproduktiv - insbes. wenn das ein FestsetzungsBESCHEID ist, dessen Rücksendung mglw. als Indiz für die Zustellung gewertet werden könnte.

Ein zugestellter Bescheid, dem jedoch nicht widersprochen wurde, würde prinzipiell rechtskräftig und somit in Folge auch vollstreckbar.

Ich verstehe insbesondere nicht, weshalb Person A - welche nun schon für den 1. Bescheid das Prozedere hinter sich hat, sich insofern ohnehin für diesen Weg des offensiven Widerstands entschieden hat und weitestgehend einfach das gleiche Prozedere wiederholen könnte - hier unnötigerweise ein weiteres Kampffeld provozieren möchte, welches die Angelegenheit in keinster Weise einfacher machen dürfte.
Es sei denn, Person A hätte Spaß daran, sich auch noch mit dem leidigen Thema Zwangsvollstreckung auseinanderzusetzen...


PS: Was man nicht erhalten hat, kann man auch nicht zurücksenden ;)
Es stellt sich also grundsätzlich die Sinnfrage bzgl. jeglichen Rücksendens.


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V
  • Beiträge: 8
Die Sinnfrage ist relativ....
schließlich machen die Personen das ja nicht freiwillig, sondern werden zum "Handeln-Anworten-Widersprechen" gezwungen,
wie man sieht und liest spätestens nach einem BESCHEID.
Jetzt hat Person V schon einen bekommen, Widerspruch eingelegt, einen Monat später wieder einen BESCHEID.
Was verschickt, muss nicht gleich angekommen sein, kann der BS so wohl ebenfalls argumentieren.
Früher oder später läuft es so oder so auf eine Zwangszahlung-/vollstreckung heraus, ob Formfehler usw.
man möchte es für den Moment so schwierig wie möglich machen bis es endlich offiziell als unrechtmäßig gilt.
So kann der Brief auch versehentlich falsch zugestellt worden sein und von einer ehrlichen Person wieder im Postbriefkasten landen....

Viele Grüße


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fox

  • Beiträge: 437
Schon mal überprüft, ob der 2. Festsetzungsbescheid den gleichen Zeitraum beinhaltet, oder ob Dieser nicht einen anderen Zeitraum darstellt. Ich habe meinen 1. Festsetzungsbescheid bis einschließlich 3/2014 bekommen, so daß ein nächster Bescheid eventuell einen anderen Zeitraum umfasst.
Könnte eine Taktik des BS sein, um die Zahlungsverweigerer zu irritieren.


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Schon mal überprüft, ob der 2. Festsetzungsbescheid den gleichen Zeitraum beinhaltet, oder ob Dieser nicht einen anderen Zeitraum darstellt. [...]
Könnte eine Taktik des BS sein, um die Zahlungsverweigerer zu irritieren.
Dies ist ausnahmsweis mal keine "Taktik", sondern ganz offizielles, reguläres Prozedere.
Jeder Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID ist i.d.R. ein eigenständiger Verwaltungsakt und
erfasst daher i.d.R. immer einen separaten Zeitraum.


Möglicherweise ist dies auch das Missverständnis von Person A...?

Wer diese Schiene verfolgt, und einen FestsetzungsBESCHEID für einen weiteren Festsetzungszeitraum zurücksendet (nochmal: wenn man etwas nicht erhalten hätte, könnte man es auch nicht zurücksenden), der lädt sich für diesen Festsetzungszeitraum ein zweites, vom regulären Prozedere vollkommen abweichendes weiteres Prozedere auf, muss sich mit weiteren Sachverhalten auseinandersetzen, die ansonsten nicht zur Debatte stünden und - so meine Überzeugung - lässt daran Energie verlustig gehen, die im regulären Verfahren gebraucht würde.

Eine plausible Logik ist an diesem Vorgehen für mich nicht zu erkennen.

Jetzt hat Person V schon einen bekommen, Widerspruch eingelegt, einen Monat später wieder einen BESCHEID.
Was verschickt, muss nicht gleich angekommen sein, kann der BS so wohl ebenfalls argumentieren.
Bis Person A Gelegenheit bekommt, sich dazu zu äußernt, hat sie dann aber schon die Zwangsvollstreckung an der Backe. Dies ist im Forum und anderswo ausgiebig nachzulesen - ebenso, dass es die Angelegenheiten eben in keinster Weise vereinfacht.
Es ist - gelinde ausgedrückt - unnötiger doppelter Stress.

Früher oder später läuft es so oder so auf eine Zwangszahlung-/vollstreckung heraus, ob Formfehler usw.
Diese Annahme ist kurzsichtig, denn i.d.R. werden seitens der Landesrundfunkanstalten bei laufendem Verfahren weitere Festsetzungen/ Mahnmaßnahmen/ Vollstreckungen bis zum Abchluss des Verfahrens ausgesetzt.
Hierbei scheint eben ein mit dem Widerspruch gestellter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" durchaus von Bedeutung zu sein...

man möchte es für den Moment so schwierig wie möglich machen bis es endlich offiziell als unrechtmäßig gilt.
Das geht auch ohne Rücksendung und ohne sich selbst das Leben noch schwerer zu machen mit dem Versuch der Abwehr einer Zwangsvollstreckung.


Ich bleibe bei meiner Meinung, dass ich dies niemandem anraten würde.

Mir scheint vielmehr, Person A hat sich noch nicht ausreichend genug mit dem Konstrukt & Prozedere vertraut gemacht... besser noch eingehend einlesen & verstehen:
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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