Habe genau dazu einen interessanten Beitrag gefunden:
https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/
Ich möchte hiermit nochmal auf den Knackpunkt des Artikels
von dem obigen Link hinweisen. Es eröffnet sich hier die
grandiose Möglichkeit, _jegliche_ Forderung von GEZ/BS als
unrechtmässig zurückzuweisen und somit mächtig Sand ins
Getriebe zu streuen!
Prinzipiell ist laut Rundfunkbeitragstaatsvertrag jede
Landesrundfunkanstalt selbst verantwortlich für die Einziehung
der Beiträge.
"Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr"
Der real existierende Beitragsservice selbst bezeichnet sich aber
als eine “öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des
Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio”.
Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:
1.Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV.
Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den acht Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer “öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft” dieser acht Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.
2.Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine “Gemeinschaftseinrichtung” und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die acht Landesrundfunkanstalten an, sondern auch Deutschlandradio und ZDF. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.
Nochmal kurz gefasst: die im Staatsvertrag beschriebene Einrichtung ist laut Definition _nicht_
identisch mit dem *realen* Beitragsservice!
Der Beitragsservice entbehrt somit jeder Rechtsgrundlage!!!