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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Gemeinde  (Gelesen 6487 mal)

b
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Vollstreckungsankündigung der Gemeinde
Autor: 27. April 2015, 13:01
Liebes Forum,

mir wurde folgender Sachverhalt aus dem Bekanntenkreis zugespielt, der mMn inhaltlich etwas anders aussieht als bisher behandelte Fälle.

Person A hat von der Gemeinde C folgendes Schreiben erhalten.



Zunächst entsetzt und verwundert über eine Vollstreckungsankündigung VA (A als rechtschaffener Bürger hatte mit sowas nie Probleme) aus dem Nichts (bisher keinerlei andere Schreiben bekommen), hat Person A sich ein paar Tage Zeit genommen und diverse Beiträge und Foren durchgelesen.

Mit dem Input hat Person A ein ausgiebiges Gespräch/Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter B von C geführt, welches zusammengefasst wie folgt verlaufen ist:
  • Generell: B sehr freundlich, sachlich und konfliktmeidend!
  • Haltung von A: freundlich, sachlich und vor allem thereotisch zahlungswillig
  • Kopie des Amtshilfeersuchens AHE nicht möglich, da elektronisch/per Email übermittelt
  • Einsicht nicht möglich, da dort weitere Schuldner aufgelistet sind
  • Unterschrift nur elektronisch vorhanden
  • Angeblich gibt es einen Namen/Ansprechpartner für B bzw. C, der aber nicht benannt wird
  • Gläubiger laut VA: ARD, ZDF und Deutschlandradio (Z), Gläubiger laut AHE: Norddeutscher Rundfunk und Beitragsservice
  • Ist sich im Allgemeinen der Problematik mit den Rundfunkgebühren bewusst, Abteilung fühlt sich Zitat "als Beschaffungsbehörde von GEZ benutzt"
  • Widerspruch gegen VA nicht möglich, da nur informativ
  • Vorab muss alles mit Z geklärt werden
  • Angebot: Fall wird für einen Zeitraum (ca. eine Woche) stillgelegt, sodass Kontakt zu Z aufgenommen werden kann
  • Schlichtende Haltung: Wenn Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet, dann zunächst Gespräch mit B/C suchen (wohl zu viele Schuldner, die sofort den Klageweg einschreiten)

A hat B auch mehrfach auf die Haftung der Vollstreckungsbehörde hingewiesen und deutlich gemacht, dass bisher keine Bescheide eingetroffen sind und es daher keine Vollstreckungsgrundlage gibt. B bzw. C könne dies aber auf Grund der nicht zu leistenden Mehrarbeit nicht nachvollziehen, sondern vertraue auf die bescheinigte bzw. versicherte Vollstreckungsgrundlage von Z. Weiterhin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das AHE bestimmte Kriterien erfüllen müsse!

Meine Frage ist jetzt, ob das alles so stimmt. Der scheinbar freundliche B schien sehr darauf bedacht, dass alles unkompliziert geklärt werden kann. Allerdings hat A das Gefühl bekommen, dass B sich etwas aus der Verantwortung ziehen will. Was wäre also der nächste Schritt?
A möchte Z nicht kontaktieren und auf Fehler hinweisen, da A die Befürchtung hat, dass dies vielleicht als (korrigiertes) Echo zurückkommt. Demnach will A auf ersten Vollstreckungsschritt warten, um dann Zurückweisung/Widerspruch (was ist hier richtig?) der Vollstreckung zu stellen, da die Vollstreckungsgrundlage fehlt. Ist die Information aber überhaupt richtig, dass man bei der VA erst einmal nichts macht?

Im Namen von A und auch meinerseits schon mal ein großes Danke!


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mir wurde folgender Sachverhalt aus dem Bekanntenkreis zugespielt, der mMn inhaltlich etwas anders aussieht als bisher behandelte Fälle.

Nee, das ist das übliche erste Schreiben, das im Rahmen eines Amtshilfeersuchens zugeschickt wird. Die Stellen sind unterschiedlich (Gemeindekasse, Finanzamt, Gerichtsvollzieher), aber ansonsten entspricht das dem üblichen.

Auch PersonX hat hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

ein "im Prinzip" gleiches Schreiben erhalten.

  • Generell: B sehr freundlich, sachlich und konfliktmeidend!
  • Haltung von A: freundlich, sachlich und vor allem thereotisch zahlungswillig
  • Kopie des Amtshilfeersuchens AHE nicht möglich, da elektronisch/per Email übermittelt
  • Einsicht nicht möglich, da dort weitere Schuldner aufgelistet sind
  • Unterschrift nur elektronisch vorhanden
  • Angeblich gibt es einen Namen/Ansprechpartner für B bzw. C, der aber nicht benannt wird
  • Gläubiger laut VA: ARD, ZDF und Deutschlandradio (Z), Gläubiger laut AHE: Norddeutscher Rundfunk und Beitragsservice
  • Ist sich im Allgemeinen der Problematik mit den Rundfunkgebühren bewusst, Abteilung fühlt sich Zitat "als Beschaffungsbehörde von GEZ benutzt"
  • Widerspruch gegen VA nicht möglich, da nur informativ
  • Vorab muss alles mit Z geklärt werden
  • Angebot: Fall wird für einen Zeitraum (ca. eine Woche) stillgelegt, sodass Kontakt zu Z aufgenommen werden kann
  • Schlichtende Haltung: Wenn Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet, dann zunächst Gespräch mit B/C suchen (wohl zu viele Schuldner, die sofort den Klageweg einschreiten)

Wenn Person A theoretisch zahlungswillig ist, gäbe es eigentlich kein Problem -> zahlen und die Sache ist erledigt ;-)

Zitat
Vorab muss alles mit Z geklärt werden

Das stand auf dem Schreiben an PersonX im Prinzip auch drauf. Es ist nur dann irrelevant, wenn es gelingt, den Rückstandsbescheid grundsätzlich anzugreifen. Die ersuchte Behörde vor Ort weiß nicht unbedingt, was sich der BS alles an Dingen leistet. Sie weiß auch nicht unbedingt, daß es solche Beschlüsse wie Tübingen gibt.

Der "telefonische Gesprächspartner" im Berliner Finanzamt von PersonX kannte auch den Tübinger Beschluss, hatte den aber zunächst als Angriff auf das Vollstreckungsersuchen verstanden. Und noch nicht unbedingt kapiert, daß da auch grundsätzlich das Thema Leistungsbescheid - Rückstandsbescheid thematisiert worden war.

Wenn Person A tatsächlich nie etwas erhalten hat, dann sollte das zunächst einmal als Einwand genügen. PersonX hatte die andere Strategie - etwas erhalten, das waren aber sofort Rückstandsbescheide, damit unzureichend.

Es scheint da einfach verschiedene Leute bei den "vollziehenden Behörden" zu geben. Einige scheinen auch selbst "zu schwimmen", wissen nicht, welche Optionen sie haben. Wollen dann nichts Falsches sagen, verstecken sich.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Person A sollte den Vollstreckungsbescheid einsehen. Der ist nämlich nur gültig, wenn er auch von einem Richter unterschrieben wurde. Dazu habe ich folgendes gefunden:
Zitat
Das Urteil, der Beschluss usw. sind tatsächlich rechtskräftig - aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben.
- Bundesbeamtengesetz § 63
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

- BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


Da viele "Bescheide" des Beitragsservice (eben gerade nicht der Landesrundfunkanstalten) vor Formfehlern nur so strotzen (z.B., daß die erlassende Behörde (zuständige Landesrundfunkanstalt) nicht ersichtlich ist oder keine Unterschrift auf dem Bescheid ist), sind sie laut § 44 BVwVfG nichtig und damit unwirksam (§ 43 BVwVfG).

Interessant in Bezug auf Vollstreckungsersuchen und ihre Rechtwirksamkeit ist auch der Tübinger Beschluss vom 8. Januar 2015.

Wenn A bis zu diesem unerfreulichen Schreiben tatsächlich noch keinerlei Post vom Beitragsservice oder der zuständigen Landesrundfunkanstalt bekommen hat (das Gegenteil müßten sie nachweisen, denn die Zugangsfiktion besteht nur bei Einschreiben), dann ist es sehr unwahrscheinlich, daß die Vollstreckung rechtmäßig ist. 


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Person A sollte den Vollstreckungsbescheid einsehen. Der ist nämlich nur gültig, wenn er auch von einem Richter unterschrieben wurde.

Es handelt sich um Amtshilfeersuchen und um Bescheide von Behörden. Da gibt es keinen Vollstreckungsbescheid.

Den gibt es bei privaten Mahnungen: Mahnbescheid, bei fehlendem Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.


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Ich kann leider das Schreiben nicht einsehen, irgendwas (bei mir wohl) blockiert.
Wenn eine Behörde (also nicht der Beitragsservice!!) eine Anfrage an eine Behörde wegen Amtshilfe stellt, so kann die Behörde dem nachgehen, muß aber wohl nicht.
Außerdem kann sich besagte Behörde auch taub stellen, da die LRA keine staatlichen Behörden sind.

Und selbst dann müssen die Formalitäten eingehalten werden. Das heißt, die ersuchte Behörde muß den Grundlangebescheid eingesehen und seine Gültigkeit überprüft haben, bevor sie der ersuchenden Behörde hilft, weil sie sonst selbst wieder belangt werden kann.
Der Beitragsservice hat auf Verwaltungsschreiben überhaupt nichts verloren, ganz besonders, wenn es an eine Behörde gerichtet ist.


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Wenn eine Behörde (also nicht der Beitragsservice!!) eine Anfrage an eine Behörde wegen Amtshilfe stellt, so kann die Behörde dem nachgehen, muß aber wohl nicht.
Außerdem kann sich besagte Behörde auch taub stellen, da die LRA keine staatlichen Behörden sind.

Aus http://de.wikipedia.org/wiki/Amtshilfe

Zitat
In Deutschland sind die Behörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Amtshilfe wird grundsätzlich kostenlos und gebührenfrei geleistet, allerdings sind Auslagen unter bestimmten Bedingungen, geregelt z. B. in § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), zu erstatten. Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe in bestimmten Fällen ablehnen, beispielsweise dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand Hilfe leisten könnte.

Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und dürfen deshalb Amtshilfeersuchen stellen. GV, Kassen und Finanzämter (je nach Bundesland) sind damit verpflichtet, das zu bearbeiten.

Das Problem dabei: Die ersuchte Behörde geht zunächst einmal davon aus, daß das ordentlich ist. Allmählich kapieren die ersuchten Behörden allerdings, daß der BS als Schreibstube der LRA diverse Dinge macht, die sich die ersuchten Behörden niemals leisten würden.

Genau dafür haben die ersuchten Behörden ein gutes Ohr. Und geben damit Amtshilfeersuchen eben auch zurück.

Edit: Das war ja die Erfahrung von PersonX (@mini hatte davon berichtet ;-). Das der Vollzugsbeamte im Finanzamt, der PersonX angeschrieben hatte, zunächst meinte, das sei rechtskräftig, es ginge nur um die Vollstreckung. Und dann aber sofort hellhörig wurde, als darauf verwiesen wurde, daß kein Leistungsbescheid vorliegt:

Zitat
Dann geht das zurück

und PersonX hat erstmal tief durchgeatmet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2015, 23:39 von mini«

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich wäre mir nicht so sicher, daß auch Hilfeersuchen der LRA unter Amtshilfeersuchen fallen, da die LRA, wie geschrieben, nicht staatlich sind. Sie sind zwar rechtsfähig, aber eben keine staatlichen Behörden. Deswegen kann es sein, daß gerade die Amtshilfe auf sie nicht angewendet werden muß.


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