Wie unterscheidet sich der allseits beliebte "Festsetzungsbescheid" von einem notwendigen "Leistungsbescheid"??
Es gibt in dem Zusammenhang zwei Arten von Bescheiden:
1. Leistungsbescheid - da wird eben nur die Leistung beschrieben und eine Frist gesetzt. Plus die Möglichkeit des Rechtsbehelfs.
2. Angeschriebener macht nichts, zahlt nicht, legt keinen Widerspruch ein -> Rückstandsbescheid (den der BS als "Festsetzungsbescheid" bezeichnet): Gleicher Betrag + Säumniszuschläge + erneute 4-Wochen-Frist.
Dazu Tübingen (LG Tübingen
https://openjur.de/u/708173.html - Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14):
6. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen durch Gerichte bestätigt. So führt das LG Tübingen (
https://openjur.de/u/708173.html - Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14) aus:
"Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als
Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen
werden" (RN 22).
"Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder
Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach
Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde" (ebenfalls 22).
Erst kommt also ein Bescheid ohne Säumniszuschläge und mit Rechtsbehelf (so, wie das auch die Finanzämter
machen). Erst wenn dann kein Widerspruch eingelegt wurde, wird der Bescheid rechtskräftig. Erst wenn dann
nicht gezahlt wird, können Säumniszuschläge in einem weiteren Bescheid festgesetzt werden. Erst auf diesen
kann ein Vollstreckungsersuchen gestellt und vollstreckt werden.
"Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung,
ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein
Säumniszuschlag tituliert werden" (RN 25).
Wenn das erste Schreiben, das einen Rechtsbehelf enthält, bereits Säumniszuschläge enthält, ist dieses Schreiben
als Basis einer Vollstreckung gänzlich ungeeignet.
Der obige Beschluß ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es gibt ein anhängiges Verfahren beim Bundesgerichtshof
(Az. I ZB 64/14 - Entscheidung womöglich in diesem Sommer). Aber dieses Prinzip "Erst Bescheid ohne
Säumniszuschlag mit Rechtsbehelf, Säumniszuschläge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist" scheint mir
(siehe den Vergleich zum Finanzamt) so dermaßen fundamental zu sein, daß man diese BGH-Entscheidung auch
noch abwarten kann. Schließlich trägt der Beitragsservice die Verantwortung für diese Schreiben sowie die
damit einhergehende Verzögerung.
Das ist eine 1:1 - Kopie aus dem Schreiben von PersonX an das Finanzamt (kann gerne genutzt werden - dafür wurde es ja kopiert ;-). Die 6. am Anfang anpassen!
Das heißt eben (und darin liegen die Ohrfeigen für die Landesrundfunkanstalten):
Diese versuchen, den Rechtsschutz für die Bürger auszuhebeln, indem der erste Bescheid einen langen Zeitraum umfaßt, viel zu spät kommt (für Q1-2013 hätte im Q2-2013 ein Leistungsbescheid verschickt werden können) und indem dann gleich Säumniszuschläge draufkommen.
Bürger haben Anspruch auf Widerspruch gegen Verwaltungsbescheide, ohne daß bereits Säumniszuschläge geltend gemacht werden.
PS: Weil es ganz gut passt: Der Punkt 5 davor:
5. Man stelle sich das entsprechend beim Finanzamt vor. Ich gebe meine Einkommenssteuererklärung rechtzeitig
bis zum 31.05.20XX ab. Per Elster kann ich errechnen, daß sich (aufgrund meines als Selbständiger gestiegenen
Einkommens) eine Nachzahlung von 1000 Euro ergibt, die nicht durch Abschlagszahlungen (basierend auf dem
Vorjahreseinkommen) abgedeckt ist. Das Finanzamt schickt mir nicht innerhalb von drei Monaten einen
Bescheid. Sondern es schickt mir erst nach 16 Monaten einen Bescheid, der zugleich Säumniszuschläge für
diese, aufgrund der verzögerten Bearbeitung des Finanzamtes noch nicht gezahlten 1000 Euro enthält. Kein
Finanzamt in Deutschland würde auf die Idee kommen, sich so zu verhalten.