Guten Willen zeigen, meinte ich, daß man sich natürlich den Säumniszuschlag abzieht und nur 2013 bezahlt.
Aber da ja der Mitstreiter eine noch bessere Idee hat, ist dieser Vorschlag ja obsolet.
Ein Widerspruchsbescheid, dem dem Antrag stattgegeben wird, beinhaltet eigentlich die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides, eine Abänderung müßte separat oder zumindest klar und deutlich im Widerspruchsbescheid erklärt werden, inclusive der Summen, die man noch schuldig ist.
Aber die Erfahrung mit der Rentenversicherung hat mir auch mal wieder den Unterschied zwischen Theorie und Praxis deutlich gemacht: Nacheinander zwei fehlerhafte Bescheide mit ein und demselben Sachverhalt, ohne Aufhebung eines älteren Bescheides, sofort vollstreckbare 20.000 Ocken, zahlbar innerhalb von zwei Wochen, nachdem auf meine Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung rein gar nichts reagierte, die Mitarbeiter sich gegenseitig den schwarzen Peter zuschoben, habe ich es doch einem Rentenanwalt übergeben, der die Sache in nicht mal einer Woche vom Tisch hatte, so eindeutig war der Sachverhalt, leicht verdientes Honorar auf Kosten der Allgemeinheit, aber er hat es nur einmal berechnet und nicht wie von mir angeregt, für jeweils jeden der Bescheide (was ich formal wegen mangelnder Aufhebung eines älteren Bescheides durchaus für gerechtfertigt gehalten hätte).