Moin Moin,
Person A hat diesen Monat den Festsetzungsbescheid erhalten. Der Plan von Person A ist es, einen möglichst langen Schriftverkehr mit den Banditen zu führen.
Das angegebene Datum für den Zeitraum, der angeblich gebührenpflichtig war, beginnt zum Beispiel am 1.6.14.
Frage 1:
Wenn Person A nachweislich am 16.6.14 eingezogen ist, muss Person A denn den ganzen Monat nachzahlen oder nur die Hälfte, oder erst ab 1.7.??
Frage 2:
Person A fälllt auf, daß Person A bis einschließlich September 2014 nachweislich "befreit " war, z.B. durch Bafög. Theoretisch würde dann die Forderung erst ab 1.10.14 beginenn oder?
Formfrage:
Ist es möglich erst einmal bzgl Frage 1 und dann bzgl Frage 2 Widerspruch zu erheben und dann erst einen allgemeingültigen Widerspruch zu erheben (also sozusagen einen 3 Etappen Widerspruch)? Oder muss alles auf einmal in einem Widerspruch gepackt werden?
Mit freundlichem Gruß,
derTrini