Hallo,
Person B ist neu hier und hat
im März auch Post vom Obergerichtsvollzieher erhalten und seit dem schlaflose Nächte. Betrifft ebenfalls
Sachsen.
Der Thread wurde bereits überflogen, aber leider nur die Hälfte verstanden.
Auf den ersten Brief des OGV antwortete B mit einer
Erinnerung (Beantragung Zurückweisung Pfändungsauftrag,Einstellung Zwangsvollstreckung), dafür wurde eine leicht abgeänderte Vorlage, die sich auf das Tübinger Urteil bezog, genutzt.
Der Beginn der Geschichte:
B hat nach Eingang der dreisten Bestätigung der Anmeldung des Beitragsservice
Anfang 2014 die Befreiungsformulare an den Verein geschickt (BAföG). Seit diesem Zeitpunkt war Beitragsservice-Ebbe im Briefkasten.
März 2015 war dann der blaue Brief (vereinfachte Zustellung) vom Zwangsvollstrecker da (Zeitraum 01.13 bis 09.14). Darauf reagierte B mit der o. g. Erinnerung.
Im nächsten Brief vom OGV stand, dass er das Schreiben
als Erinnerung gem. §766 ZPO betrachtet und alles an das Amtsgericht weiterleitet.
Termin zur Vermögensauskunft ist vorerst aufgehoben.Gut 3 Wochen nach diesem Schreiben kam ein gelber Brief (Förmliche Zustellung) vom Beitragsservice mit einem
Festsetzungsbescheid (Zeitraum 10.14 bis 12.14), der knapp 2 Monate vorher erstellt wurde. Gut und schön. B legte Einspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid ein.
Nun
fehlt B ja der Festsetzungsbescheid des anderen Zeitraums, um Widerspruch einlegen zu können..? Da wurde
gleich mit der Zwangsvollstreckung ins Haus gefallen.
Auf jeden Fall kam nun auch Post vom zuständigen Amtsgericht:
"[...] richterlicher Anordung gemäß erhalten Sie den anliegenden Schriftsatz (6 Seiten Stellungnahme vom Beitragsservice) der Gläubigerin zur Kenntnis- und Stellungnahme."
Weiterhin wird gefragt,
ob B die Erinnerung zurücknehmen möchte (noch 2 Wochen Zeit zum antworten).
Welche Vorgehensweise wäre jetzt angebracht?Der erste Schrieb mit den Befreiungsunterlagen wurde leider nicht per Einschreiben versendet. Mittlerweile sind jedoch die
Befreiungsunterlagen von B in
dreifacher Ausfertigung beim Beitragsservice gelandet und eines davon nachweislich mit Einlieferungsbeleg.
B versteht sowieso nicht, warum der Beitragsservice beim kleinen Studenten anfängt, Geld abzuzocken, da gibts doch nichts zu holen. Die Einnahmen liegen weit unter der Pfändungsgrenze, was kann B schlimmstenfalls passieren? Sind BAföG und eine mikrige Ausbildungsvergütung überhaupt pfändbar? Ansonsten gibt es wirklich nichts zu holen.
B hofft auf ein paar verständliche Denkanstöße für das weitere Vorgehen und dankt dafür schon einmal im Voraus.