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Autor Thema: Widerspruch evtl. an falsche Adresse geschickt - ungültig?  (Gelesen 3819 mal)

b
  • Beiträge: 2
Liebes Forum,

ein fiktiver Bekannter von mir hat letzten Monat einen Festsetzungsbescheid erhalten (davor nur Mahnungen, etc. - nicht reagiert). Er hat daraufhin einen Widerspruch per Einschreiben geschickt.

Heute hat er einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten (Inhalt identisch bis auf angepassten Forderunsbetrag). Bei der nochmaligen genauen Durchsicht der Rechtshilfebelehrung ist ihm aufgefallen, dass er den ersten Widerspruch evtl. an die falsche Adresse verschickt hat.

Der fiktive Bekannte lebt in NRW und hat wohl einfach die im Briefkopf angegebene Adresse
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln

für das Einschreiben verwendet. In der Rechtshilfebelehrung ist aber folgende Adresse angegeben:
Zitat
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

Hat sich der fiktive Bekannte damit die Widerspruchs- und die Klagemöglichkeit verwirkt?

Vielen Dank für fiktive Ratschläge,
Bphil


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2015, 20:42 von Bürger«

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Hat sich der fiktive Bekannte damit die Widerspruchs- und die Klagemöglichkeit verwirkt?

Ich gehe davon aus, dass dies nicht Auslöser für das Verwirken der Widerspruchs- und die Klagemöglichkeit sein kann und darf...

...insbesondere in Hinblick darauf
> wie verwirrend die zahllosen Adressangaben auf den Schreiben sind:
viele unterschiedliche Postanschriften/ Absender im Festsetzungsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13854.0.html

> wie schwer leserlich die hellgraue "Rechtsbehelfsbelehrung" (und somit auch die Adresse des potenziellen Widerspruchsempfängers) auf der Rückseite der Schreiben ist (eine ZUMUTUNG insbesondere für Ältere und Sehschwache - aber eigentlich auch schon für den "normalen" Durchschnittsbürger)

Da sich das Konsortium ARD, ZDF, Deutschlandradio, "Beitragsservice" & Co. kontinuierlich damit brüstet, dass "Beitragsservice" praktisch Bestandteil der "Familie" ist, dürfte - egal wohin das Schreiben innerhalb dieses "ö.r." Medienkonzerns gerichtet ist, eigentlich das Rechtsmittel gewahrt sein.

Schwer zu beurteilen, ob die dort daraus irgendwelche juristischen Winkelzüge zimmern könnten und wöllten.
Wichtig ist insbesondere der fristgemäße und im Zweifel *nachweisbare* Zugang beim Adressaten.


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b
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für die rasche Antwort.

Wäre es in diesem fiktiven Fall den angezeigt, dass mein Bekannter nicht nur, wie er es wohl ohnehin vorhat, dem neu eingegangen Festsetzungsbescheid zu widersprechen und in diesem Widerspruch auf den bereits ergangenen Widerspruch einzugehen, sondern einen separaten Widerspruch für den ersten Bescheid zu verschicken? Für diesen wäre aber inzwischen die Frist abgelaufen.

Grüße,
Bphil


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  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Den Widerspruch unter Hinweis auf den ersten Widerspruch neu formulieren und an beide Adressen schicken.

Normalerweise ist der Beitragsservice für alle Rundfunkanstalten tätig und somit der richtigere Ansprechpartner, aber die passende Landesrundfunkanstalt ist an und für sich primär zuständig.

Beim ersten Widerspruch dürften die Postwege letztlich beim gleichen Sachbearbeiter landen ....

Einfach mal googlen.


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R
  • Beiträge: 8

Die meisten großen Firmen besitzen (neben ihrer regulären Firmenadresse) auch ein Postfach bei der Post - Die inliegende Post wird meines Wissens täglich dort abgeholt.

Bei der ersten Adresse mit der Postleitzahl 50656 handelt es sich also um ein "Postfach" - daher auch die andere Postleitzahl und ohne Straßenangabe..
Siehe "Postanschrift":
https://www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/

Bei der zweiten Adresse wird die genaue Hausanschrift (mit Straßennamen und daher auch anderer Postleitzahl) angegeben
Impressum:
http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index.html

Somit dürfte es keinerlei Auswirkungen haben, ob man die Post nun ans "Postfach" oder an die "Hausadresse" schickt..


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Aller Zwang fordert den Widerstand heraus.

(Max Nordau (1849 - 1923), Kulturhistoriker in Budapest und Paris)

 
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