VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.2.2015, 2 S 2436/14Entscheidung des abgabenrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei offenen Ausgang; Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags; Anwendbarkeit von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 2 auf Säumniszuschläge; Anwendungsbereich von VwVG BW 2004 § 12 S 1
Leitsätze1. Der Senat hält daran fest, dass ein offener Verfahrensausgang gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren nicht rechtfertigt.
2. In Bezug auf eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags stellt sich der Verfahrensausgang höchstens als offen in diesem Sinne dar.
3. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel.
4. § 12 Satz 1 LVwVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, umfasst nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden.
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