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Autor Thema: Vorrang des Gesetzes  (Gelesen 4977 mal)

907

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Vorrang des Gesetzes
Autor: 17. März 2015, 22:39
Vorrang des Gesetzes
Grundsatz, dass unterhalb des förmlichen Gesetzes stehende Rechtsakte, wie Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte, mit dem Gesetz vereinbar sein müssen. Aus der in der Verfassung niedergelegten Rangordnung der Rechtsnormen (Normenhierarchie) folgt der ausnahmslos geltende Vorrang der ranghöheren Norm vor der niedrigeren oder der Einzelfallentscheidung (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höheren Rechtsakt ist rechtswidrig. Die Folge der Rechtswidrigkeit ist unterschiedlich: Im Allgemeinen sind rechtswidrige Normen nichtig, rechtswidrige Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nur binnen einer bestimmten Frist anfechtbar.
Quelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23215/vorrang-des-gesetzes

Der Grundsatz des Vorranges des Gesetzes gilt grundsätzlich für jede Verwaltungstätigkeit. Dabei st es unerheblich, ob es sich um eine belatende oder begünstigte Maßnahme handelt.
Erfasst werden Rechtsakte aber auch Realakte. Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes bedeutet auch, dass die von der vollziehenden Gewalt erlassenen Rechtsquellen (z.B. Verordnungen, Satzungen) nicht gegen höherrangige Rechtsquellen verstoßen dürfen.

Zitat
In der Diskussion wurde wiederholt betont, dass es sich bei der ARD um einen „körperschaftlichen“ Zusammenschluss handeln müsse.(34) Problematisch an dieser Kenzeichnung ist allerdings, dass mit der Körperschaftlichkeit regelmäßig auch die Rechtsfähigkeit einhergeht, die ARD aber bereits nach dem Willen ihrer Gründungsmitglieder nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollte. Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt. Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.(35)
Quelle: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=679

Ich habe bereits in anderem Beitrag über einen Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform geschrieben.
Die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, es liegt möglicherweise ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor. Faktisch werden die Rundfunkanstalten zu einer Körperschaft denaturiert, bei der den Wohnungsinhabern die Rolle der (Förder-)Mitglieder zugewiesen wird. Es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft.
Rechtlich gesehen hat die Anstalt des öffentlichen Rechts keine Mitglieder, sondern in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte). Das Wesen einer Körperschaft wird zunächst von ihrer mitgliedschaftlichen Struktur gekennzeichnet.
Rechtsform (engl. legal form) ist der durch Gesetze zwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen von Gesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsform

Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen.

Es gibt noch "Vorbehalt des Gesetzes"
Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass belastende Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen dürfen.
Jede belastende Maßnahme der Verwaltung bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Insb. ein Eingriff in Freiheit und Eigentum des Bürgers setzt deshalb eine Rechtsnorm voraus, die den Eingriff zulässt. http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbehalt_des_Gesetzes

Hier steht auch etwas über die Tarifierung --> https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf
Zitat
Bei der Wahl der optimalen Tarifierung, die sich aus dem ermittelten Gutstyp ableiten lässt, müssen das Subsidiaritäts- und das Kongruenzprinzip beachtet werden. Zur Durchsetzung des Kongruenzprinzips stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die mit Hilfe des Extensionsniveaus beschrieben werden.

Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkdarbietungen um Kollektivgüter handelt, scheidet die Bereitstellung über das Individualniveau und das Vereins bzw.Genossenschaftsniveau aus. Bei einer Zwangsgenossenschafts- oder Zwangsvereinslösung, die in Betracht gezogen wird, stehen zur Finanzierung neben Grenzkostengebühren und freiwilligen Beiträgen auch Zwangsbeiträge zur Verfügung. Zahlungsunwillige Nutzer können so auf Basis des Öffentlichen Rechts an der Finanzierung der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen beteiligt werden. Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Würde man ein höheres Extensionsniveau wählen, könnten zur Finanzierung auch spezielle oder allgemeine Steuern herangezogen werden.

Wäre so eine ausdrückliche gesetzliche oder staatsvertragliche Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein höhere Rechtsakt?
Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höheren Rechtsakt ist rechtswidrig.

Was meint ihr dazu?


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Vorrang des Gesetzes
#1: 18. März 2015, 08:43
Was meint ihr dazu?
Das niedere Recht muß, um überhaupt gültig zu sein, dem höheren entsprechen, wo das höhere Recht bestimmt, daß das niedere vom höheren nicht abweichen darf.

Das höhere Recht ist keinesfalles Bundesrecht, sondern gültiges Europarecht. Nach diesem sich das Bundesrecht zu richten hat, wo es von Europarecht nicht abweichen darf. Die Ebene tiefer der Relation Bundesrecht zu Landesrecht sieht genauso aus.

Es ist im Sinne des Forenhaupthemas sinnfrei, den Vergleich von Anstalt zu Körperschaft zu bemühen; welche Rechtsform es auch immer in Echt oder verkappt ist, so haben sich letztlich doch der Inhalt und seine Umsetzung dem unmittelbar geltenden Europarecht unterzuordnen. Und unmittelbar geltend sind u. a. die Bereiche der Dienstleistungsfreiheit und des Wettbewerbsrechtes. Oft geschrieben, oft wiederholt -> Rundfunk ist europarechtlich eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Mediendienstleistung. Daran führt kein Weg mehr vorbei.

Ein Verbraucher hat gemäß der Dienstleistungs- wie Wettbewerbsfreiheit ultimativ keine Pflicht, bestimmte Dienstleistungen oder Waren zu bestellen oder nicht bestellte Dienstleistungen oder Waren im Falle der Nichtinanspruchnahme zu bezahlen.

Unmittelbar geltendes Recht bedarf für seine Gültigkeit keiner separaten Regelung im niederen Recht.

Im Bereich des Rundfunks ist es müßig, im niederen Recht zu formulieren, weil das Ergebnis ohne Beachtung des höheren Rechts nur falsch und damit ungültig sein kann.

Unmittelbar geltendes Recht kann keine konkurrierende Gesetzgebung sein, da es keine nicht selbst aufgestellte Abweichung des niederen Rechtes duldet.

Nur mittelbar gültiges Recht darf im Rahmen der vom höheren Recht gewährten Freiheiten abweichende Bestimmungen aufstellen.

Europarecht -> Bundesrecht -> Landesrecht -> kommunales Recht; jede Rechtsebene kennt unmittelbar geltendes Recht, doch das höhere bricht stets das niedere und wirkt durch alles hindurch. Gleichwohl Bundes-, Landes- oder kommunales Recht nicht ungültig werden, so werden sie doch gegenüber unmittelbar geltendem Europarecht stets dort unanwendbar, wo Europarecht etwas anderes festlegt.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D

David Lee

Re: Vorrang des Gesetzes
#2: 18. März 2015, 09:01
Zitat
Rundfunk ist europarechtlich eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Mediendienstleistung. Daran führt kein Weg mehr vorbei.
Kannst Du die Behauptung bitte etwas genauer ausführen und mit Paragraphen hinterlegen. Danke.


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Re: Vorrang des Gesetzes
#3: 18. März 2015, 14:03
Kannst Du die Behauptung bitte etwas genauer ausführen und mit Paragraphen hinterlegen. Danke.
Das ist keine Behauptung; es ist alles bereits im Forum hinterlegt. Mache Dir doch bitte die Mühe, es zu suchen und auch zu lesen; ich bin es leid, alles mehrfach wiederzukäuen.


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Re: Vorrang des Gesetzes
#4: 18. März 2015, 23:34
1) Körperschaften des öffentlichen Rechts(z.B. IHK, Deichverband) werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen. LRAs haben es umgangen. Durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) wurde eine Zwangsmitgliedschaft geschaffen. Wer ein Gesetz umgeht, möchte in aller Regel seine Rechtsfolgen vermeiden.

2) Eine Besteuerung des Fernsehkonsums steht im Widerspruch zur Rundfunkfreiheit.

3) Die Europäische Kommission betrachtet Rundfunk als eine Dienstleistung.

Rundfunkstaatsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit allen seinen Konsequenzen und nach der Transformationstheorie als einfaches Landesrecht zu qualifizieren. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Rundfunkstaatsvertrag, wie alle Staatsverträge, im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig und im Falle eines Verstoßes dagegen nichtig ist.

Das sollte doch eigentlich deutlich genug sein.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
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Re: Vorrang des Gesetzes
#5: 19. März 2015, 15:04
zu 1.)
Möglicherweise hat es einen solchen Gründungsakt ja gemäß alliiertem Recht damals auch gegeben? Man darf ja nicht völlig ignorieren, daß bis zur Wiedervereinigung auch alliiertes Recht galt und evtl. auch heute noch punktuell weiterwirkt? Auch sind heute bspw. noch Gesetze gültig, die aus Zeiten des dt. Kaiserreiches stammten. Wäre es also nötig, hier weiter in die Historie vorzudringen, um zu ergründen, ob daraus noch heute etwas rechtliche Gültigkeit haben kann?

zu 1.) und 3.)
Auf Grund der Gründung der EG, aus der die EU wurde, und deren ständige rechtliche Weiterentwicklung sind evtl. selbst aus Zeiten des dt. Kaiserreiches im Grunde gültige Rechtsnormen unanwendbar, wenn deren Wirkung oder Inhalt mit dem gültigem, punktuell höherrangigen EU-Recht kollidiert? Eben hier siehe Dienstleistungsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit und Co.?

Man sollte immer zuerst im höherrangigen Recht suchen und herausfinden, ob es eine ihm übergebene unmittelbare Wirkung entfaltet.

Welches höherrangige Recht wirkt auf die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland durch? Wir haben da Völkerrecht, wir haben EU-Recht, wir haben punktuell alliiertes Recht und wir haben Bundesrecht.

Zum Rundfunk wird man wohl im Völkerrecht nichts finden, auch sicher nicht zur Dienstleistungs- oder Wettbewerbsfreiheit?

Da Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist, steht auch evtl. in Teilen noch gültiges alliiertes Recht gegenüber EU-Recht zurück, da allein 2 ehemalige Besatzungsmächte Mitglied der EU sind und diese ihre Vorstellungen auch in Bezug auf Deutschland ganz sicher in EU-Recht eingebracht haben.

Im EU-Recht findet man klare Aussagen, nicht nur zum Rundfunk, sondern auch zur Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit; alle 3 Bereiche sind vom EU-Recht belegt und haben in Teilen eine unmittelbar geltende Wirkung. EU-Recht ist Bundesrecht, soweit es lediglich mittelbares Recht betrifft.

Gemäß der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienstleistungen ist klar definiert, was Rundfunk nicht darf, bspw. im Bereich der Tabakwerbung. Daran sind alle EU-Mitgliedsländer gebunden. Selbige Richtlinie, wie im Thema über das Europarecht bereits ansatzweise ausgeführt, sagt, welcher Bereich des Rundfunks eine audiovisuelle Mediendienstleistung darstellt.

Im Bereich der europäischen Verträge und seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof erfahren Dienstleistungs- wie Wettbewerbsfreiheit eine unmittelbare alles durchdringende Wirkung, die jede rechtsniedere Gestaltung punktuell unanwendbar bzw. gänzlich ungültig werden läßt.

Es kollidiert definitiv mit der Dienstleistungsfreiheit, wenn einem Verbraucher auferlegt wird, für eine nicht in Anspruch genommene Dienstleistung aufkommen zu müssen, denn die Dienstleistungsfreiheit wirkt im Bereich des Wettbewerbsrechts grundsätzlich in beide Richtungen; niemand ist verpflichtet, eine bestimmte Dienstleistung anzubieten, niemand ist verpflichtet, eine bestimmte Dienstleistung anzunehmen. 
 
 Es kollidiert auch mit der Wettbewerbsfreiheit, weil hier eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung stattfindet, da Mittel generiert werden, die bei Beachtung der unmittelbaren Wirkung der freien Wahl nicht generiert werden würden.

Daß der nationale Staat seinen Rundfunk stützen darf, ändert nichts an den unmittelbar geltenden Ausagen des Europarechts, denn europäisches Rundfunkrecht ist hier "nur" mittelbares Recht.

Man muß im Gesamtpaket also zwischen mittelbarem und unmittelbarem Recht unterscheiden.


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Re: Vorrang des Gesetzes
#6: 20. März 2015, 00:42
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <241>; 38, 281 <299>). Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 <299>). Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20011207_1bvr180698.html


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Re: Vorrang des Gesetzes
#7: 20. März 2015, 22:33
Das kann in Bezug auf den Rundfunk bzw. audiovisuelle Mediendienstleistungen keine Geltung haben, weil durch höherrechtliche Definierung Wettbewerbsrecht.

Und einen Verbraucher zu zwingen, eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Dienstleistung ohne Bestellung und Inanspruchnahme bezahlen zu lassen, funzt nicht.

Zitat
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt
Bspw. Handwerkskammer und Co?


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