zu 1.)
Möglicherweise hat es einen solchen Gründungsakt ja gemäß alliiertem Recht damals auch gegeben? Man darf ja nicht völlig ignorieren, daß bis zur Wiedervereinigung auch alliiertes Recht galt und evtl. auch heute noch punktuell weiterwirkt? Auch sind heute bspw. noch Gesetze gültig, die aus Zeiten des dt. Kaiserreiches stammten. Wäre es also nötig, hier weiter in die Historie vorzudringen, um zu ergründen, ob daraus noch heute etwas rechtliche Gültigkeit haben kann?
zu 1.) und 3.)
Auf Grund der Gründung der EG, aus der die EU wurde, und deren ständige rechtliche Weiterentwicklung sind evtl. selbst aus Zeiten des dt. Kaiserreiches im Grunde gültige Rechtsnormen unanwendbar, wenn deren Wirkung oder Inhalt mit dem gültigem, punktuell höherrangigen EU-Recht kollidiert? Eben hier siehe Dienstleistungsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit und Co.?
Man sollte immer zuerst im höherrangigen Recht suchen und herausfinden, ob es eine ihm übergebene unmittelbare Wirkung entfaltet.
Welches höherrangige Recht wirkt auf die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland durch? Wir haben da Völkerrecht, wir haben EU-Recht, wir haben punktuell alliiertes Recht und wir haben Bundesrecht.
Zum Rundfunk wird man wohl im Völkerrecht nichts finden, auch sicher nicht zur Dienstleistungs- oder Wettbewerbsfreiheit?
Da Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist, steht auch evtl. in Teilen noch gültiges alliiertes Recht gegenüber EU-Recht zurück, da allein 2 ehemalige Besatzungsmächte Mitglied der EU sind und diese ihre Vorstellungen auch in Bezug auf Deutschland ganz sicher in EU-Recht eingebracht haben.
Im EU-Recht findet man klare Aussagen, nicht nur zum Rundfunk, sondern auch zur Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit; alle 3 Bereiche sind vom EU-Recht belegt und haben in Teilen eine unmittelbar geltende Wirkung. EU-Recht ist Bundesrecht, soweit es lediglich mittelbares Recht betrifft.
Gemäß der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienstleistungen ist klar definiert, was Rundfunk nicht darf, bspw. im Bereich der Tabakwerbung. Daran sind alle EU-Mitgliedsländer gebunden. Selbige Richtlinie, wie im Thema über das Europarecht bereits ansatzweise ausgeführt, sagt, welcher Bereich des Rundfunks eine audiovisuelle Mediendienstleistung darstellt.
Im Bereich der europäischen Verträge und seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof erfahren Dienstleistungs- wie Wettbewerbsfreiheit eine unmittelbare alles durchdringende Wirkung, die jede rechtsniedere Gestaltung punktuell unanwendbar bzw. gänzlich ungültig werden läßt.
Es kollidiert definitiv mit der Dienstleistungsfreiheit, wenn einem Verbraucher auferlegt wird, für eine nicht in Anspruch genommene Dienstleistung aufkommen zu müssen, denn die Dienstleistungsfreiheit wirkt im Bereich des Wettbewerbsrechts grundsätzlich in beide Richtungen; niemand ist verpflichtet, eine bestimmte Dienstleistung anzubieten, niemand ist verpflichtet, eine bestimmte Dienstleistung anzunehmen.
Es kollidiert auch mit der Wettbewerbsfreiheit, weil hier eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung stattfindet, da Mittel generiert werden, die bei Beachtung der unmittelbaren Wirkung der freien Wahl nicht generiert werden würden.
Daß der nationale Staat seinen Rundfunk stützen darf, ändert nichts an den unmittelbar geltenden Ausagen des Europarechts, denn europäisches Rundfunkrecht ist hier "nur" mittelbares Recht.
Man muß im Gesamtpaket also zwischen mittelbarem und unmittelbarem Recht unterscheiden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;