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Autor Thema: Besuch von der Stadt  (Gelesen 1501 mal)

P
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Besuch von der Stadt
Autor: 22. März 2015, 00:41
PersonX wurde folgender fiktiver Fall per Mail über das Forum zugetragen, PersonX stellt den Fall mal als A Form Zitat hier mit ein.

Zitat
Person A habe von der Stadt nennen wir diese Lübeck, Vollstreckungsbehörde, möglicherweise letzte Woche ein Schreiben erhalten, Person A solle zahlen. Person A habe entsprechend ein Einschreiben hingeschickt mit einem Muster hier aus dem Forum. (welches Muster es sein könnte ist aus der Mail nicht so richtig ersichtlich)
An einem Tag X stand wohl der "Typ" bei Person A vor der Tür.
Person A hat wahrscheinlich auf die gesetzliche Grundlage hingewiesen und und und.... und das Person A nicht zahlen werde für was, was Person A nicht nutze.
Und der "Typ" (wahrscheinlich GV, es liegen keine weiterführenden fiktiven Angaben zur Art der Vollstreckungsbehörde vor) darauf wahrscheinlich, das werden wir noch sehen und ist wohl wieder gegangen.

Wie könnte es weitergehen? Person A möchte das Ganze ja gerne boykottieren, aber wenn mit Haft und Pfändung gedroht würde, hört der Spaß wohl für Person A irgendwann auf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2015, 00:51 von PersonX«

P
  • Beiträge: 4.011
Re: Besuch von der Stadt
#1: 22. März 2015, 00:49
In der fiktiven Geschichte fehlen leider ein paar Daten, so das eine Antwort schwer möglich ist.

Was passieren könnte hängt davon ab, was in dem Muster gestanden haben könnte.
Haftbefehl ist ehr unwahrscheinlich ->> muss durch einen Gläubiger beantragt werden, von einem Richter unterzeichnet usw. zudem kostet das den vermeintlichen Gläubiger zunächst Geld und das nicht zu knapp.

Was passieren könnte, es folgt die Aufforderung eine Auskunft zum Vermögen abzulegen.

Was in diesem fiktiven Fall fehlt sind mögliche Angaben zur Vorgeschichte, um eine bessere auf die fiktive Geschichte passendere Antwort zu ermöglichen.


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d
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Re: Besuch von der Stadt
#2: 22. März 2015, 09:28
Person A kann bestreiten je einen Leistungsbescheid erhalten zu haben:

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).





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