Autor Thema: Wir führen Sie ab 2013 mit einer beitragsfreien Betriebsstätte in der Privatwohn  (Gelesen 17132 mal)

Offline jm009

  • Beiträge: 1
Hallo,
habe am 8.8.2012 folgenden Brief erhalten:

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Beantwortung unserer Anfragen zu den beitragsrelevanten Daten ab 2013.

Wir führen Sie ab 2013 mit einer beitragsfreien Betriebsstätte in der Privatwohnung.

Zahlt der Kraftfahrzeuginhaber schon einen Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte, ist der Beitrag für ein nicht privat genutztes Kraftfahrzeug damit abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Betriebssttte beitragsfrei ist, weil sie sich in der privatwohnung befindet. Daher ist eine Abmeldung Ihres Kraftfahrzeugs leider nicht möglich.

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre GEZ


Ich finde zwar, dass die GEZ sich um eine klare Aussage drückt, aber ich verstehe den Brief mal so, dass ich ab nächstem Jahr doppelt zahlen soll.
Ich frage jetzt mal nach, ob das so ist, und werde hier über die Antwort der GEZ berichten.


So, das habe ich an die GEZ geschrieben (im Online-Kontaktformular):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verstehe nicht, was Sie mir mit Ihrem Schreiben vom 8.8.2012 sagen wollen.
Muss ich das so verstehen, dass ich ab 2013 doppelt zahlen soll, für Auto und Wohung?
In diesem Fall werde ich ab 2013 darauf verzichten, das Auto geschäftlich zu nutzen.

Ich bitte um Erläuterung.

Danke und mit freundlichen Grüßen

xxx


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« Letzte Änderung: 20. Oktober 2012, 05:42 von jm009 »

Offline Zasz

  • Beiträge: 1.494
Wie das auto benutzt wird ist egal da ein beitrag für privat und ein beitrag für den betrieb fällig wird, das erste auto ist kostenlos.
Zitat
Zahlt der Kraftfahrzeuginhaber schon einen Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte, ist der Beitrag für ein nicht privat genutztes Kraftfahrzeug damit abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Betriebssttte beitragsfrei ist, weil sie sich in der privatwohnung befindet. Daher ist eine Abmeldung Ihres Kraftfahrzeugs leider nicht möglich.
Ich werde daraus auch nicht ganz schlau, scheint mir etwas widersprüchlich geschrieben zu sein. Zahlt man für einen betrieb, muss man zuhause nichts mehr zahlen? Ist der betrieb zuhause, muss man 2x zahlen?


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Offline René

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Das ist das perfide am System, welches uns mit dem Slogan "Einfach für alle..." glauben machen will, dass alles einfacher, gerechter und besser wird. Das mag sein, man fragt sich doch für wen... Insbesondere sollten die Alarmlampen angehen, wenn der ÖRR (das gibt er natürlich nicht zu) ab 2013 voraussichtlich bis zu 1,5 Milliarden EUR/Jahr mehr einnimmt: Mathematik lügt nicht, die Einwohnerzahl ist rückläufig und das Geld wächst nicht in den Bäumen – also wo kommt das viele Geld plötzlich her?

Jetzt zum Geschreibsel der GEZ – Das Thema hatten wir schon und es ist, wie ich das immer prophezeit habe:

  • Gewebe außerhalb der Wohnung: 5,99 für die Betriebsstätte und das erste PKW frei. Ansonsten Staffelung nach Mitarbeiter- und PKW-Zahl je Betriebsstätte.
  • Gewebe innerhalb der Wohnung: Hier wir es noch perverser, da die Kosten im PKW versteckt sind. Für die Wohnung wird bereits die volle Gebühr von 17,98 bezahlt, womit – glaubt man – der PKW abgegolten ist. Nun sagt der RG-Staatsvertrag, dass die Betriebsstätte, sofern sich diese in der Wohnung befindet, beitragsfrei sei. "Prima!" – denkt man und man freut sich. Aber jetzt kommt das große ABER: Benutzt du dein PKW geschäftlich, ist dieser nicht mehr beitragsfrei.
Und jetzt wird es lustig, was auch Gerichte die nächsten Jahre beschäftigen wird: Die GEZ geht bisher zu 99,99% davon aus, dass auch ein privater PKW gelegentlich geschäftlich genutzt wird. "Das zeige die 'allgemeine Lebenserfahrung'..." – argumentiert sie und fährt fort – "Es komme gar nicht auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung an." – womit sie lapidar jedem Gewerbetreibenden eine geschäftliche Nutzung des privaten PKW unterstellt.

Unschwer zu sehen, wird diese vermeintliche Wohltat, der zuhause arbeitende Gewerbetreibende müsse nichts zahlen, über den PKW wieder ausgehebelt. Womit wir der Antwort der Frage ein Stück näher wären, woher soll das viele Geld kommen...

Für dich in anderen Worten:

Du bezahlst für deine Betriebsstätte zuhause nicht extra *Freude*, aber weil du einen PKW hast, zahlst du dafür die 5,99.

Willst du für den PKW nicht zahlen, ziehst du mit deinem Gewerbe von zuhause aus. Dann ist der erste (wahrscheinlich einziger) PKW frei, musst du aber für die Betriebsstätte die 5,99 zahlen.

Geld stinkt bekanntlich nicht. Hauptsache es fließt...


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Offline Zasz

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Zitat
"Das zeige die 'allgemeine Lebenserfahrung'..."
Kann man das wegargumentieren oder setzt die gez das durch?


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Offline René

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Zitat
"Das zeige die 'allgemeine Lebenserfahrung'..."
Kann man das wegargumentieren oder setzt die gez das durch?

Was glaubst du?

Schaue dir nachstehenden Bericht an. Er entstand vor einigen Jahren an nur einem einzigen Nachmittag aus purer Wut. Er ist mit vielen Fehlern gesät, aber ich wollte ihn nie korrigieren, damit er nicht an Authentizität verliert. Das markierte auch meinen Einstieg in diese "Thematik":

http://temuco.de/gez-zwangsanmeldung/gez-zwangsanmeldung01.htm


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Offline Zasz

  • Beiträge: 1.494
Ich habe den bericht schon anfangs gelesen als ich dem forum hier beitrat. Mir geht gerade um 2013 und ob es da eine genaue regelung gibt und nicht wieder so einen gummibandparagraphen den jeder bei der gez anders deutet. Vllt hab ichs auch nur im vertrag überlesen aber "die allgemeinen lebenserfahrungen" kann man nicht als bestandteil eines vertrages gelten lassen.

Gerade nochmal nachgeschaut:
Zitat
8. Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge

Für Kraftfahrzeuge besteht der Grundsatz, dass der Inhaber eines Fahrzeuges, das – und sei es nur geringfügig – zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, ein Drittel Rundfunkbeitrag zu zahlen hat. Das Innehaben einer Betriebsstätte ist für diesen Beitrag für ein Kraftfahrzeug nicht erforderlich. Existiert jedoch eine Betriebsstätte, so ist das Kraftfahrzeug beitragsfrei und zwar jeweils ein Fahrzeug für je eine Betriebsstätte. Beitragsfrei sind Kraftfahrzeuge von privilegierten Einrichtungen.
Hier ist der teil "und sei es nur geringfügig" für mich entscheident. Die gez muss das "geringfügig" beweisen. Wäre zumindest meine logische schlussfolgerung aber was bringt schon logik bei der gez.


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« Letzte Änderung: 20. Oktober 2012, 15:21 von Zasz »
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Offline Speedy

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Stellt sich die Frage, ob zur Ausübung des Gewerbes ein Kraftfahrzeug zwingend erforderlich ist.

Hier würde ich es auf eine Klage ankommen lassen.


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Offline fliega

  • Beiträge: 48
Wenn mit der Zahlung des Beitrags für die Wohnung der Beitrag für die Betriebsstätte in einer Wohnung entfällt - klappt das auch andersherum?
Also Wenn für eine angemeldete Betriebsstätte in einer Wohnung Beitrag gezahlt wird entfällt dann der Wohnungsbeitrag von 17,50 EUR?


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Offline Peer_Gynt

  • Beiträge: 207
Es klappt nach dem Wortlaut des RBStV leider nicht.

Allerdings ist dies einer von Person PGs Klagegründen, denn PG sieht sich darin (geschäftlich-steuerrechtlich) benachteiligt.




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« Letzte Änderung: 11. März 2015, 17:14 von Peer_Gynt »

Offline fliega

  • Beiträge: 48
@peer_gynt
Danke für Deine schnelle Antwort.
Ich bin gerade dabei nach erhaltenem Widerspruchsbescheid die Klage beim VG zu formulieren.
Evtl. könnten wir hierbei Synergien nutzen? Hast Du Interesse? Dann PM.

Evtl. können wir das Ergebnis dann auch hier dem Forum zur Verfügung stellen.




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Offline Peer_Gynt

  • Beiträge: 207
Person PG ist sich bewusst, dass der RBStV hier eine eindeutige Regelung enthält.
Allerdings sieht sich PG durch diese einseitige Festlegung benachteiligt. Denn wäre die Beitragsverteilung
umgekehrt möglich, dann könnte der Beitrag, so sehr er auch rechtswidrig sein dürfte aus 100 anderen Gründen,
wenigstens steuerlich geltend gemacht werden.

Hier der Auszug aus PGs Klageschrift:

Zitat
9.1. Im Haushalt des Klägers ist eine GmbH angesiedelt (Beitragsnr. xxxxx), weiterhin war im Bescheidungszeitraum eine Einzelfirma (Beitragsnr. xxxxy) ebenfalls im Haushalt des Klägers angesiedelt. Beide Unternehmungen wurden durch den Beklagten mit der Begründung beitragsfrei gestellt, weil sie sich in einer Privatwohnung befinden. Dies entspricht ja auch dem RBStV.

Die Klage richtet sich auch dagegen, dass dem Kläger keine Möglichkeit gegeben wird, die Beitragspflicht auf eine der beiden in seinem Haushalt ansässigen Firmen zu übertragen, so dass die Kosten dort steuerlich geltend gemacht werden können, ohne dass zugleich der Kläger auf die weitergegebenen Kostenanteile Einkommensteuer zu entrichten hätte.

Es sei auf sehr flexible Einzelregelungen des Beklagten verwiesen, die außerhalb der gültigen Beitragssatzung getroffen wurden. So wurden u.a. Alten-/ und Pflegeheimbewohner von der Beitragspflicht freigestellt, obwohl deren Zimmer alle Kriterien des beitragspflichtigen Haushaltes erfüllen, ohne aber von den dort genannten Ausnahmetatbeständen erfasst zu sein.
Auch hat der Beklagte Einzelvereinbarungen außerhalb der Satzung getroffen, u.a. mit dem Deutschen Alpenverein als  Betreiber von Berghütten.
Ebenso verletzen weitere Rundfunkanstalten die Bestimmungen der auch für den Beklagten geltenden Beitragsordnung (RBStV), wenn sie einzelne Freiwillige Feuerwehren, z.B. Bockenem, von der Beitragspflicht freistellen.

Daher wird der Kläger unangemessen benachteiligt, wenn in diesem Fall, dem der Ansässigkeit von Unternehmungen im Privathaushalt, eine entsprechende flexible Regelung abgelehnt wird. Eine Beitragsordnung sollte nicht für den Bürger einseitig strikt verpflichtend sein, während die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice sie flexibel umgehen.

Dieser Fall betrifft ja nicht nur den Kläger, sondern zehntausende selbständig in ihrem Homeoffice Tätige.

Die Ministerpräsidenten der Länder, die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice sollten sich in diesem Fall genauso flexibel zeigen wie z.B. beim  Thema der Alten- und Pflegeheime.


Der Kläger bemängelt, dass die außerhalb der Beitragssatzung getroffenen Regelungen entweder rechtswidrig sind oder, sollten sie rechtmäßig sein, auch andere erfasste Personen, soweit es sich in der Anzahl der Betroffenen um eine vergleichbare Größenordnung wie die in den bereits getroffenen abweichend geregelten Fällen handelt, einen Anspruch auf eine ebenfalls von der Beitragssatzung abweichende begünstigende Regelung haben sollten.


Es ist festzustellen, dass der Beklagte selbst die Inhalte der Rundfunkbeitragssatzung missachtet,
dass ebenso die Rundfunkanstalten und Bundesländer außerhalb von Rundfunkbeitragssatzung und
-Staatsvertrag eigenmächtig abweichende Regelungen treffen und dass die Rundfunkanstalten selbst
gegen verbindlich festgestellte Pflichten verstoßen.

PGs Klageschrift stammt von Ende Januar 2015; eine Erwiderung ist noch nicht eingetroffen.


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« Letzte Änderung: 11. März 2015, 17:15 von Peer_Gynt »

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