Von einem Mitstreiter aus Karlsruhe mir zugesandt, mit der Bitte der Veröffentlichung.
Person B erhielt ein Schreiben für eine Zwangsvollstreckung und hat vor einiger Zeit (ca. 8 Wochen) dieses Schreiben verfasst, abgeschickt und nichts mehr seitdem gehört. (aktueller Stand: 22.03.15)
(
Anmerkung von mir: Hervorhebungen wurden von mir nachträglich gemacht.)
Sehr geehrter XXXX,
in Wahrnehmung meines Anspruches auf Transparenz in der
Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice
gegen mich
ersuche ich Sie mir zu belegen, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden notwendigen Angaben enthält und deshalb
- Ihnen ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen des Beitragsservices vorliegt,
- ein Verantwortlicher erkenntlich ist,
- der/die Leistungsbescheid(e) beigefügt sind,
- konkrete Angaben zur Zustellung des/der Leistungsbescheid(es/e) gemacht sind (Zustellungsurkunde(n)),
- das/die Fälligkeitstdat(um/en) benannt sind,
- die Mahnung(en) beigefügt sind, und auch die Zahlungsfrist(en) auf der/den Mahnung(en) genannt sind,
- konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) gemacht sind (Zustellungsurkunde(n)),
da andernfalls eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich ist. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der
Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Falls Sie wegen fehlender und/oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie das Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des Südwestrundfunk ARD, ZDF, Deutschlandradio zurückzusenden.
Mit freundlichen Grüßen