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Autor Thema: Befreiungsantrag dauert noch... erstmal zahlen? (Geld später zurück?)  (Gelesen 5827 mal)

I
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Hallo!

Folgender fiktiver Fall:

Person A hat bisher den Rundfunkbeitrag bezahlt.

Nun ist er aber als Besucher eines Abendgymnasiums seit dem 01.02.2015 BAföG berechtigt.

Der Antrag auf BAföG wurde Ende Februar rückwirkend zum 01.02 bewilligt.
Er hat umgehend das dem Bescheid beiligende Blatt für für den Beitragsservice (das seinen Anspruch auf Befreiung attestiert) zusammen mit einem Antrag auf Befreiung an den Beitragsservice geschickt.

Nun soll er für den Zeitraum 02/2015 bis 04/2015 den Beitragsservice bezahlen.
Also eigentlich ein Zeitraum, für den er der Meinung ist, nicht bezahlen zu müssen,
da Anspruch auf Befreiung besteht.

Er hat beim Rundfunkbeitrag angerufen,
und ihm wurde dort folgendes gesagt:

- Die Bearbeitung seines Antrags auf Befreiung wird noch ca. bis Mitte Mai dauern.
- Er solle erstmal den (o.g.) Zeitraum bezahlen, wenn dann später der Antrag auf Befreiung durch sei, würde man ihm das Geld dann zurück überweisen.


Hierzu 2 Fragen:

1. Würde das Geld wirklich zurück überwiesen werden? Person A hat immer wieder gehört, dass der Beitragsservice ihm nicht zustehendes Geld NIE zurück gibt, sondern bestenfalls mit späteren Zahlungsansprüchen verrechnet.

2. Kann Person A davon ausgehen, dass er rückwirkend zum 01.02.2015
(Beginn des Bewilligungszeitraums für BAföG inkl. Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung)
vom Beitragsservice befreit wird,
oder wird der Antrag auf Befreiung erst ab dem Tag seiner Antragsstellung
(Nach Erhalt des rückwirkend gültigen BAföG Bescheids Ende Februar) bewilligt?


Grüße!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2015, 22:15 von IDLEMON«

k
  • Beiträge: 35
Hallo Idlemon, die 2. Frage kann ich nicht beantworten, zu Frage1:
ich finde es eine Frechheit vom BS, einen zinslosen Kredit zu verlangen!
Da aus den bisherigen Erfahrungen dem Verein einiges zuzutrauen ist, würde ich nichts bezahlen; schon aus Prinzip. Ist es das Problem der Beitragszahler, wenn die Monate brauchen um einen eindeutigen Fall wie den des Bafögbezugs zu bearbeiten?


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Übe dich auch in den Dingen, an denen du verzweifelst ( Marc Aurel, 121 - 180 )

I
  • Beiträge: 5
Ich stelle mir drei Entwicklungen vor:

1. Person A zahlt den Beitrag, und bekommt ihn dann später nach Bewilligung des Befreiungsantrages zurückgezahlt.

2. Person A zahlt den Beitrag, und bekommt ihn dann später nach Bewilligung des Befreiungsantrages  nicht zurückgezahlt.

3. Person A zahlt den Beitrag nicht und wird dann später vom Rundfunkbeitrag befreit,
muss aber in der Zwischenzeit entstandene Mahngebühren bezahlen.


Bei Variante #3 stünde Person A also schlechter da, als bei Variante #1, aber besser als bei #2.

Wenn Person A aber bezahlt (also Variante #1 versucht), läuft er aber Gefahr dass daraus Variante #2 wird, was noch schlechter als Variante #3 wäre.


Oh jeh.


(Parallel bleibt noch die Frage, ob eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag rückwirkend für den gesamten Zeitraum bewilligt wird, in dem Befreiung zusteht, oder erst ab dem Datum der Stellung des Befreiungsantrags.)


Abi-->Studium --> AUSWANDERN    >:( >:( >:(


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Gast

All die Fragen drehen sich ausschließlich um mögliche Auswirkungen einer Befreiung. Im Forum werden Befreiungs-Sachen aber nur am Rande behandelt, weswegen A hier vermutlich nicht auf Experten stoßen wird, die mit hoher Sicherheit richtige Antworten liefern.

Wieso fragt sich A das alles eigentlich? Wieso wartet A nicht einfach ganz geduldig ab und schaut was passiert? Schließlich hat A auch ganz geduldig bisher den Rundfunkbeitrag bezahlt. Wo wäre also der tatsächliche Unterschied?  :police:


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I
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All die Fragen drehen sich ausschließlich um mögliche Auswirkungen einer Befreiung. Im Forum werden Befreiungs-Sachen aber nur am Rande behandelt, weswegen A hier vermutlich nicht auf Experten stoßen wird, die mit hoher Sicherheit richtige Antworten liefern.
Sorry. Bei der google-suche nach GEZ-Foren bin ich immer wieder hier gelandet, und hier hatte ich auch schon einen account.

Wieso fragt sich A das alles eigentlich? Wieso wartet A nicht einfach ganz geduldig ab und schaut was passiert? Schließlich hat A auch ganz geduldig bisher den Rundfunkbeitrag bezahlt. Wo wäre also der tatsächliche Unterschied?  :police:
Vorher hatte Person ja auch keinen Anspruch auf Befreiung, und hat sich nach eigener Abwägung gegen einen Boykott entschieden.
Jetzt besteht aber der Anspruch, und die Frage lautet ob nach Bewilligung Geld zurück überwiesen wird oder nicht. ;)


Aber bitte jetzt nicht in eine Nebendiskussion abgleiten. :-/
Wenn in diesem spezialisierten Forum die Frage nicht geklärt werden kann,
dann ist das okay, dann habe ich es mal versucht.

Lässt sich denn eine "Zahlung unter Vorbehalt" auf solch eine Situation anwenden?
Und wenn ja: Wie genau muss die formal ablaufen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2015, 01:25 von Bürger«

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Gast

Zitat von: Thema
Befreiungsantrag dauert noch... erstmal zahlen? (Geld später zurück?)

Nein, erstmal nicht zahlen! (Nein, Geld gibt's später nicht zurück!)   :laugh:


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Ohne Grundlagenbescheid (Festsetzungsbescheid -> und erst recht also ohne "Bescheid") besteht keine Pflicht auch nur irgendwas zu bezahlen, solange also kein Bescheid vorliegend war -> weil ja immer pünktlich gezahlt wurde -> einfach Zahlung einstellen. Selbst eine Zahlung unter Vorbehalt wozu?

Sollte eine Zahlungserinnerung kommen -> Fax senden mit dem -> Verweis auf das Bafögschreiben und gut ist
Sollte ein Bescheid kommen -> Widerspruch mittels Fax senden -> mit Verweis auf das Bafögschreiben

Warum bezahlen, wenn die Befreiung völlig klar ist.


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Zumindst erlebt IDLEMON jetzt selbst um was für einem Verein es sich bei der GEZ 2.0 handelt. Mit öffentlich rechtlich im eigentlichen Sinne hat das nichts zu tun. Vielleicht sollte man die Entscheidung gegen den Boykott angesichts dieser Erlebnisse überdenken?


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    Ohne Grundlagenbescheid (Festsetzungsbescheid -> und erst recht also ohne "Bescheid") besteht keine Pflicht auch nur irgendwas zu bezahlen, solange also kein Bescheid vorliegend war -> weil ja immer pünktlich gezahlt wurde -> einfach Zahlung einstellen. Selbst eine Zahlung unter Vorbehalt wozu?

    So ist es.
    Meine Ansicht dazu (entspricht der Rechtsansicht des LG Tübingen):
    • Mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entsteht der Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrages zunächst abstrakt.
    • Erst durch den Erlass des Feststellungsbescheides wird die genaue Höhe des Anspruchs gegenüber dem Schuldner festgesetzt (§ 155 Absatz 1 Satz 1 AO analog). Aus dem abstrakten Anspruch wird durch den Festsetzungsbescheid eine konkrete Forderung, die mit einem Leistungsgebot versehen ist.

    Fest steht:
    • Die Regelungen über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sind nur ungenügend im RBStV kodifiziert und damit als spezialgesetzliche Regelungen, die alleine für den Rundfunkbeitrag gelten sollen, unbrauchbar. Gerade hieraus resultiert der formal-rechtliche Rechtsstreit, den das LG Tübingen meiner Ansicht nach hervorragend gelöst hat.
    • Ein Rückgriff auf bürgerliches Recht, wie er durch § 7 Absatz 4 RBStV vorgenommen wird, verstärkt die Unbrauchbarkeit der Regelungen über die Festsetzung des Rundfunkbeitrages weiter. Handelt es sich hierbei um eine Festsetzungsverjährung oder eine Zahlungsverjährung? Niemand kann dies mit Sicherheit sagen, weil das bürgerliche Recht keinerlei öffentlich-rechtliche Ansprüche regelt, sondern privatrechtliche Ansprüche. Aufgrund der Unbrauchbarkeit des gesamten Regelungsbereichs erscheint daher eine analoge Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung weitaus zweckmäßiger, gerade weil hierin die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Steuern) sinnvoll geregelt ist.

    Sollte eine Zahlungserinnerung kommen -> Fax senden mit dem -> Verweis auf das Bafögschreiben und gut ist

    Richtig.

    Sollte ein Bescheid kommen -> Widerspruch mittels Fax senden -> mit Verweis auf das Bafögschreiben

    Richtig.

    Warum bezahlen, wenn die Befreiung völlig klar ist.

    Vollkommen richtig. Warum sollte man seinem Geld sehenden Auges hinterher rennen. Darauf würde es nämlich hinauslaufen.[/list]


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    • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2015, 08:58 von Knax«

    i
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    Ganz geiler Service vom Betrugssystem: ANTRÄGE AUF BEFREIUNG KANN MAN NICHT EINMAL EINFACH OHNE VORHER DAS FORMULAR AUSFÜLLEN ZU MÜSSEN ALS PDF HERUNTERLADEN. Die verlangen gleich Daten von einem.

    Hinweis:
    Sie erhalten das Antragsformular bei Städten und Gemeinden, bei leistungsgewährenden Behörden sowie
    im Internet.
    Toller Hinweis vom Beitragsservice. Da haben viele ältere Menschen doch gleich eine Hürde mehr zu nehmen.


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    Hast du die Rückseite des Antrags auf Befreiung mal gelesen? Unter: "Was müssen sie beachten, wenn Ihnen Ihr Nachweis noch nicht vorliegt" und "Wann beginnt Ihre Befreiung"? Soweit ich das verstehe hast du 2 Monate Zeit die Befreiung nachzureichen! Also nicht zahlen! Oder hab ich da was übersehen?  ;)


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    Auch wenn die Damen und Herren des BS/LRA sich wünschen, das eine Verpflichtung zur Zahlung bereits nur entsteht, weil es eine mittels Satzung, Vertrag und Zustimmung der Parlamente diese als Gesetz gelte, und sie sich damit wünschen eine "Sonderstellung" im Verwaltungsrecht einzunehmen so beginnt eine Pflicht zu Zahlen im Verwaltungsrecht erst, wenn ein Bescheid vorliegend ist. Liegt kein Bescheid vor, so sollte entsprechend nicht gezahlt werden.
    Die Anmerkung, dass das jeweils nur 2 Monate rückwirkend befreit werden kann wird häufig falsch verstanden.

    Tatsächlich muss nur die Meldung innerhalb von 2 Monaten nach der Ausstellung der Bescheinigung dort hin gesendet werden.


    fiktives Beispiel

    Bafögleistungszeitraum --> gilt ab 01.01.2015 bis 31.12.2015

    Ausstellungsdatum der Befreiung --> 01.04.2015
    Ab dem 30.03.2015 bestehen 2 Monate Zeit

    Befreiung gilt aber ab dem Datum Bafögleistungszeitraum und bis zu dem Ende 01.01.2015 bis 31.12.2015

    Macht der BS oder die LRA das anders, dann Widerspruch, denn auch der BS und LRA müssen sich an gültige Regelungen im Verwaltungsrecht halten.


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    • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
      • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
    Tatsächlich muss nur die Meldung innerhalb von 2 Monaten nach der Ausstellung der Bescheinigung dort hin gesendet werden.

    Könnte dies evtl. der Schlüssel ("Kunstgriff") für erfolgreiche rückwirkende Befreiungen auch bis 01.01.2013 sein?
    Sich einfach den gesamten Befreiungszeitraum ggf. erneut bescheinigen lassen und mit dieser neuen Bescheinigung fristgemäß für den gesamten Leistungszeitraum Befreiung bei ARD-ZDF-GEZ vom sog. "Rundfunkbeitrag" beantragen?

    Zitat
    § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
    (4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
    Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
    Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
    [...]
    (7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen;
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung.
    Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
    Betonung bei solcherleich Gesetzestexten liegt immer auch auf dem kleinen aber durchaus bedeutsamen Wörtchen "oder"...

    Mir ist bereits mehrfach zu Ohren gekommen, dass sich hier penetrante Hartnäckigkeit seitens des Antragstellers augenscheinlich durchaus "auszahlen" kann...


    Bedenklich - wenn auch nicht ganz zum Thema gehörig - stimmt noch der Zusatz am Ende
    Zitat
    Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
    Insbesondere bedenklich, da es sich wohl auf jedwede Art von Befreiungsantrag bezieht.
    Und vor allem auch (gewollt?) unpräzise formuliert, denn ein Befreiungsantrag ist allenfalls für Angehörige einer "Einstandsgemeinschaft" erheblich, nicht jedoch z.B. im Falle einer lediglichen WG...


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    • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2015, 18:39 von Bürger«
    Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
    Lastschrift kündigen + Teil werden von
    www.rundfunk-frei.de

    K
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    Auch wenn die Damen und Herren des BS/LRA sich wünschen, das eine Verpflichtung zur Zahlung bereits nur entsteht, weil es eine mittels Satzung, Vertrag und Zustimmung der Parlamente diese als Gesetz gelte, und sie sich damit wünschen eine "Sonderstellung" im Verwaltungsrecht einzunehmen so beginnt eine Pflicht zu Zahlen im Verwaltungsrecht erst, wenn ein Bescheid vorliegend ist.

    Bescheide dienen im gesamten Verwaltungsrecht als Grundlage für die Verwirklichung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, seien dies Zahlungspflichten wie im Falle des Rundfunkbeitrages, seien dies Duldungspflichten, seien dies Auskunftspflichten etc. Der Bescheid hat eine Schutzfunktion für den Bürger, weil er  sich prinzipiell nur dann wehren kann, wenn ein Bescheid ihm gegenüber bekannt gegeben worden ist. Eine weitere Schutzfunktion besteht darin, dass Bescheide ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie rechtmäßig sind.

    Es mag ja durchaus sein, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein besonderes Verwaltungsrecht für sich beansprucht. Allerdings ist dann zu fragen, mit welchen sachlichen Gründen diese Sonderstellung zu rechtfertigen ist. Der Beitragsservice begründet diese Sonderstellung damit, dass er ansonsten ja so viele Bescheide verschicken müsse. Diese Argumentation ist ein verwaltungsorganisatorischer Grund, der mit der Schutzfunktion kollidiert. Sie ist in gewisser Weise nachvollziehbar. So wird beispielsweise nicht für jede vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung ein eigener Bescheid erlassen, sondern lediglich ein Vorauszahlungsbescheid. Kfz-Steuerbescheide werden nicht jedes Jahr aufs Neue erlassen, sondern nur ein einziges Mal, sofern sich künftig keine weiteren Änderungen ergeben. Dass allerdings gar kein Bescheid erforderlich sein soll und trotzdem ein Säumniszuschlag ersteht, unterwandert die Schutzfunktion, die der Bescheid für den Bürger hat, es sei denn der Bürger ist nicht schutzbedürftig. Der Beitragsservice argumentiert an dieser Stelle, der Bürger könne den Umfang und den Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Zahlungspflicht ja schließlich selbst ermitteln. Und genau dies kann vom Bürger nicht verlangt werden, weil zum einen eben nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Bürger die relevanten Gesetzesinhalte umfänglich kennt und diese auch umsetzen kann und zum anderen, weil der Bürger nach der gegenwärtigen Gesetzeslage eben nicht dazu verpflichtet ist, den Umfang und den Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Zahlungspflicht eigenständig zu ermitteln.

    Liegt kein Bescheid vor, so sollte entsprechend nicht gezahlt werden.

    Dies ist auch meine Sichtweise.


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    • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2015, 18:56 von Knax«

     
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