Den Widerspruch begründet A mit "vollständiger Verjährung" aller Forderungen auf dem Beitragsbescheid am 01.01.24, "da die Beträge bis einschl. 31.12.2020 nicht bis zum 31.12.2023 festgesetzt und per "Festsetzungsbescheid" bekanntgegeben worden sind".
Was derart
verjährt ist, sollte
verjährt sein - vollkommen
unabhängig von etwaigen
Befreiungsvoraussetzungen in den betreffenden Zeiträumen.
Man sollte bzw. muss im Weiteren wohl zunächst zwischen den
beiden (gesonderten) Schreiben zu (offensichtlich gesonderten) Vorgängen unterscheiden:
Erstens:Am 07.11.24 kommt ein Befreiungsbescheid, jedoch nur von 10/21 bis 09/24 statt 10/20 bis 09/25 mit Hinweis "Befreiung ist nur rückwirkend für maximal drei Jahre möglich (§ 4 Abs. 4 RBStV)".
Dieser
"Befreiungsbescheid" zum
Befreiungsantrag dürfte eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in welcher vmtl. eine
Monatsfrist für einen
"Widerspruch" angegeben ist?
Dies würde die Gelegenheit bieten, binnen der Rechtsmittelfrist
"Widerspruch" gegen den
"Befreiungsbescheid" einzulegen - z.B.
"soweit dieser für die Zeiträume von ... bis ... keine Befreiung bewilligt".
"Für die weitere Begründung/ Tatsachenvortrag/ Beweismittel etc." würde
"stillschweigende Frist bis ... erbeten" (mehrere Wochen bis Monate).
So wäre zunächst mit einem Zweizeiler formal die Frist gewahrt. Für die Begründung (und dafür erforderliche Recherche/ Aufbereitung etc.) hätte man dann Zeit. Die Bitte um stillschweigende Fristgewährung könnte im Bedarfsfalle ggf. wiederholt werden, sollte aber wohl nicht überstrapaziert werden.
Auch weiß man nie, ob die Maschine in Köln einfach unbeeindruckt von solchen Bitten ihr "Programm abwickelt".
Sobald Widerspruchsbescheid dazu vorliegt, könnte Klage eingelegt werden.
In Befreiungsverfahren soll dies nach bisherigen Informationen wohl sogar gerichtskostenfrei sein - siehe hierzu aktuell u.a. auch unter
Klage gegen Widerspruchsbescheid, Befreiung als Härtefallhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic?38208.0Zweitens:Ein zweiter Brief am 07.11.24 enthält die Informationen:
[...]
- "Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung" (innerhalb 4 Wochen).
Dieses Schreiben könnte sich auf einen oder alle der der noch nicht beschiedenen
Widersprüche gg. die "Festsetzungsbescheide" zu beziehen.
Mitunter enthalten diese Schreiben im Briefkopf eine Angabe wie z.B.
"Ihre Nachricht vom __.__.____", was Hinweis gibt, worauf sich das Schreiben eigentlich beziehen soll. Falls der Bezug unklar bleibt (oder nicht verstanden wird), könnte dies Gelegenheit zu einer Rückfrage bieten, auf welchen Vorgang sich das Schreiben überhaupt konkret beziehen soll?
Das Schreiben dürfte nach bisheriger Erfahrung ohne Rechtsbehelfsbelehrung und insofern "rechtsunverbindlich" sein. Die angegebene "Frist" ist ebenso rechtsunverbindlich - dennoch sollte vorsorglich binnen dieser Frist zumindest reagiert werden, um ggf. zu verhindern, dass die Maschine in Köln unverhofft weiteren Handlungsdruck auslöst.
Mglw. sollte in einer
- kurzen und sachlichen - Erst-Reaktion
"ausdrücklich das Begehr eines Widerspruchsbescheides vorbehalten" bleiben, zunächst jedoch
"Antrag auf Aussetzung/ Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung im Befreiungsverfahren beantragt" werden, da hierzu die
"Rechtsmittelfrist noch läuft"...?
Weitere "kreative" Möglichkeiten, auf solcherlei Schreiben zu reagieren siehe u.a. unter
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispielehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0Weitere Anregungen zum
Umgang mit vergangenen Befreiungszeiträumen - und dadurch bedingten
"Zahlungsschwierigkeiten" bis
"Zahlungsunmöglichkeiten" - finden sich ggf. auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0Vielleicht sind
seinerzeit versendete Befreiungs-Antrags-Unterlagen bei ARD-ZDF-GEZ schlicht
nicht angekommen?Dann könnte Person A diese doch jetzt in diesem Zuge fiktiv samt seinerzeit datiertem Anschreiben
"nochmals zusenden" und entsprechend um etwas "Kulanz" bitten...?
Bezüglich der ziemlich chaotischen und verwirrenden Art und Weise der
Bearbeitung und Anwendung der "Rechtsgrundlagen" und deren lebensfremder, entwürdigender usw.
Ausgestaltung könnten u.a. folgende Möglichkeiten bestehen...
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StKhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0