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Autor Thema: Klageerwiderung des SWR, Teil 2  (Gelesen 3980 mal)

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Klageerwiderung des SWR, Teil 2
Autor: 23. Februar 2015, 14:48
Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete
Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die
Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren
Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird,
berührt er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Ver-
fügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist (vgl. Urteil des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014, Az.: VGH B 35/12; Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12).

Auch im Übrigen ist das Grundrecht der Informationsfreiheit durch die Erhebung des Rundfunk-
beitrags nicht verletzt. Insoweit wurde bereits zur früheren Rechtslange höchstrichterlich ent-
schieden. dass eine Abgabenerhebung ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten des Emp-
fängers nicht gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verstößt (vgl. BVerfGE 83.
218, 311; BVerfG. Urteil vom 22.02.1994. NJW 1994. 1942: BVerfG. Beschtuss vom 06.09.1999.
Az.: 1 BvR 1013/99, DVBI. 2000, 39; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010. Az.: 6 C 12/09, NJW 2011.
946; BVerwG, Urteil vom 20.04.2011, Az.: 6 C 31/10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
10.05.1999, Az.: 2 S 2104/98; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2011, Az.: 4 LA
252/11).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999, a.a.O.) hat in diesem Zu-
sammenhang ausgeführt, dass Art. 5 GG zwar jedermann das Recht gibt, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, eine Garantie kostenloser Information jedoch
nicht enthält. Unter diesen Umständen könnten staatlieh festgesetzte Entgelte für die Rundfunk-
nutzung das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe ob-
jektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten
Quellen fernzuhalten. Dies ist auch hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ersichtlich nicht der Grund
(vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014, Az.: VGH B 35/12;

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und
Vf. 24-VII-12).

(2) kein Eingriff in die negative Religionsfreiheit (7.2. der Klageschrift)

Die in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG garantierte Religionsfreiheit wird auf zweierlei Arten geschützt:

Zum einen wird die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu
haben, vor staatlicher Einflussnahme auf die inneren Vorgänge religiöser und weltanschaulicher
Identifikation (forum internum), kurz vor staatlicher Indoktrination geschützt. Zum anderen wird
die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu betätigen, also jedes religiös öder
weltanschaulich motivierte Verhalten geschützt (forum externum). Letzteres umfasst das Recht
des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und sei-
ner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 108, 282; st. Rspr. Seit BVerf-
GE 24, 236; Eppinger/Hillenberger, Grundgesetz Kommentar, 2. Auflage 2013., Art. 4 Rn. 23 ff).

Eingriffe sind Einwirkungen, die eines der vom Schutzbereich erfassten Interessen beeinträchti-
gen und der öffentlichen Gewalt zuzurechnen sind (vgl Eppinger/Hillgruber, a.a.O., Art. 4 Rn. 36).

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags greift aber gerade nicht in die durch Art. 4 Abs. 1 GG ge-
schützte Religionsfreiheit ein. Die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben, die nicht an das
religiöse Bekenntnis als solches anknüpfen, sondern an einen von diesem völtig unabhängigen
Vorgang, vorliegend dem reinen Innehaben einer Wohnung, lässt den Schutzbereich des Art. 4
GG unberührt. Denn allein die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung,
enthält keinen Bezug zu religiösen/weltanschaulichen Anschauungen der darin lebenden Woh-
nungsbewohner. Eine Verpflichtung zur Nutzung von Rundfunkangeboten, die den persönlichen
Einstellungen widersprechen, besteht bei Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht. Eine Indoktrinati-
on findet nicht statt (ganz abgesehen davon, dass dies weder Aufgabe noch Ziel des Beklagten
ist).

Dass der Beklagte auch Angebote religiösen Inhalts - auch in Zusammenarbeit mit Kirchen -
sendet, ist Teil der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Der Beklagte
ist im Rahmen des Auftrags nach § 11 Abs. 2 RStV gehalten, die Meinungsvielfalt zu berücksich-
tigen. Selbst wenn die Anzahl der Kirchenmitglieder in den letzten Jahrzehnten gesunken ist, so
sind deren Meinung und auch die Meinung der Kirchen in Sendungen des Beklagten zu berück-
sichtigten. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Kläger, obwohl sich der Beklagte in sei-
ner Programmautonomie bewegt, keine Rundfunkbeiträge bezahlt.

(3) kein Verstoß gegen die Gewissensfreiheit (8. der Klageschrift)

Auch in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit wird durch die Ergebung des
Rundfunkbeitrags greift nicht eingegriffen. Wiederum ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG
unberührt, da der Rundfunkbeitrag nicht an die Gewissensüberzeugung als solche anknüpft,
sondern an einen von diesem völlig unabhängigen Vorgang, vorliegend dem reinen Innehaben
einer Wohnung (siehe oben).

Auch in diesem Zusammenhang ist die Privatautonomie des Beklagten zu erwähnen. Der Beklag-
te hat die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit seines Programmes zu gewährleisten. Es ist
grundgesetzlich gewährt, dass der Beklagte in diesem Rahmen frei entscheiden kann, welche
Sendungen er ausstrahlt. Dies führt jedoch wiederum nicht dazu, dass der Kläger keine Rund-
funkbeiträge zu zahlen hat,

(4) kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit

Durch Art. 2 Abs. 1 GG wird alles menschliche Verhalten geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob es
unter sozialethischen Gesichtspunkten wertvoll ist oder ob es sich lediglich als Ausdruck perso-
naler Willkür darstellt. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von Rechts-
normen die formell und materiell im Einklag mit der Verfassung stehen, verletzten Art. 2 Abs. 1
GG jedoch nicht (Epping/Hillgruber, a. a. 0. Art. 2 Rn. 3, 24 f).

Die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht ist § 2 Abs. 1 RBStV. Dieser steht mit der Verfassung
im Einklang:

(a) formelle Verfassungsmäßigkeit (2.1., 2.2. und 5. der Klageschrift)

Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers war gegeben, da es sich beim Rund-
funkbeitrag auch abgabenrechtlich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt. Gegen-
leistung für den Rundfunkbeitrag ist die Möglichkeit des Rundfunkempfangs, welcher im privaten
Bereich typischerweise in Wohnungen besteht (was der Beklagte im Übrigen bereits zuvor erklä-
ren konnte). Hier kommt es nicht darauf an, ob der Kläger Rundfunk tatsächlich empfängt; sein
Vorteil besteht allein in der Möglichkeit.

In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
13.05.2014 (Az.: VGH B 35/12) verwiesen, in dem dieser festgestellt hat, dass es sich beim
Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Nach Art. 136 Abs. 1 Landesverfassung ist das
Verwaltungsgericht an diese Entscheidung gebunden und hat § 2 Abs. 1 RBStV daher anzuwen-
den. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz folgt dieser Entscheidung (zuletzt Be-
schluss vom 20.01.2015, Az.: 7 A 11051 /14.0VG).

(2) materielle Verfassungsmäßigkeit

Der Rundfunkbeitrag ist verhältnismäßig (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 13.05.2014, Az.: VGH B 35/12; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel
zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. So widerspricht eine Verschlüsselung (2.2. der
Klageschrift) dem Grundversorgungsauftrag, welcher im Übrigen nicht im Sinn einer Minimalver-
sorgung verstanden werden darf (BVerfGE 74, 297 ff). Auch die Entwicklung von Kommunikati-
onstechnologie und Medienmärkten haben den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht entbehrlich
gemacht (BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11) (4. der Klageschrift).
Die Erforderlichkeit ist auch mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich für die Inhaber sol-
cher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine
Rundfunkempfangsgeräte befinden. Qb das Angebot tatsächlich genutzt wird, ist dem Abgaben-
typ des Beitrags entsprechend unerheblich.

Der Beitrag ist auch nicht unangemessen hoch und hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Es ist
nicht ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks als abzugeltender Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider-
laufendes grobes Missverhältnis besteht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das
Äquivalenzprinzip verletzt ist, also dass die Abgaben außer Verhältnis zu der von der öffentlichen
Gewalt gebotenen Leistung stehen. Eine von Anbeginn bestehende Aufkommensneutralität ist
nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns. Mögliche
Überschüsse vermindern den Bedarf nachfolgender Prognosezeiträume und verringern dann die
Abgabenlast.

Für die Fälle fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder anderer Härten hat der Gesetzge-
ber die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 RBStV geschaffen. Dass der Rund-
funkbeitrag ansonsten unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben wird, ist
für einen Beitrag im Gegensatz zur Steuer typisch (3. der Klageschrift).

Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Fernsehen zu einer Mediensucht
führen kann (2.3.1. der Klageschrift). Die Rundfunkfreiheit ist mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundge-
setzlich geschützt. Anhaltspunkte für eine generelle Bildung einer Sucht, gerade auch bei Kin-
dern und Jugendlichen, sind nicht in einem solchen Maße vorhanden, als dass deswegen in die
Rundfunkfreiheit eingegriffen werden dürfte. Auch die Programmkritik des Klägers kann zu kei-
nem anderen Ergebnis führen (6.1., 6.2. und 6.5. der Klageschrift). Wie bereits erwähnt, ist der
Beklagte im Rahmen seiner Programmautonomie frei, den Inhalt von Sendungen selbst zu be-
stimmen. Auch ist die vorliegende Klage nicht der Ort, um zu überprüfen, ob die Programmkritik
des Klägers zutrifft. Er wird hierzu auf sein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über
den Südwestrundfunk verwiesen.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem vom Kläger vorgetragenen
Verstoß gegen die Normenklarheit (7.4. der Klageschrift). Der Wohnungsinhaber wird in § 2 Abs.
2 RBStV legaldefiniert.

Schlussendlich liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vor (7.5. der
Klageschrift). § 2 Abs. 1 RBStV könnte lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2
Abs. 1 GG eingreifen. Das Zitiergebot gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts nur, wenn eine - durch einen ausdrücklichen Vorbehalt grundsätzlich erlaubte -
Grundrechtseinschränkung durch Gesetz vorgenommen oder zugelassen wird. Jedes Gesetz
berührt vielmehr Art. 2 Abs. 1 GG, sodass ein ausdrückliches Zitieren nicht notwendig ist (vgl.
Epping/Hillgruber, a. a. 0., Art. 19 Rn. 14).

2. Verpflichtungsklage

Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht
zu befreien, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hätte zuvor einen Antrag beim Beklagten
stellen und ggfs. ein Widerspruchsverfahren durchlaufen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe Sozialleistungen empfangen, wird um Vorlage entspre-
chender Bescheinigungen gebeten.

In der Anlage werden die einschlägigen Verwaltungsvorgänge beigefügt.

Soweit der Kläger ein schriftliches Verfahren beantragte, wird dies diesseits dahingehend ausge-
legt, dass der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Diesem
Verzicht schließt sich der Beklagte an.

Einem Ruhen des Verfahrens stimmt der Beklagte jedoch nicht zu. Die Rechtslage ist aufgrund
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz geklärt, sodass ein weiteres Abwarten für eine Entscheidung nicht erforderlich ist.

[Unterschrift]


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 2
#1: 23. Februar 2015, 16:36
Zitat
Auch in diesem Zusammenhang ist die Privatautonomie des Beklagten zu erwähnen. Der Beklag-
te hat die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit seines Programmes zu gewährleisten. Es ist
grundgesetzlich gewährt, dass der Beklagte in diesem Rahmen frei entscheiden kann, welche
Sendungen er ausstrahlt.

Das GG gewährt den Bürger grundsätzlich die Freiheit mit Ihrem Vermögen frei zu entscheiden, was sie damit machen. Eine Einschränkung darin, egal in welcher Höhe "objektiv" muss so gesehen laut dem GG doch immer angezeigt werden. Dass das bei anderen Gesetzen ebenso nicht passiert, kann nur die Schlussfolgerung zulassen, dass dann die anderen Gesetze auch fehlerhaft sind, auch wäre es nicht das erste Mal.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999, a.a.O.) hat in diesem Zu-
sammenhang ausgeführt, dass Art. 5 GG zwar jedermann das Recht gibt, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, eine Garantie kostenloser Information jedoch
nicht enthält. Unter diesen Umständen könnten staatlieh festgesetzte Entgelte für die Rundfunk-
nutzung das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe ob-
jektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten
Quellen fernzuhalten.
* kursiv Schreibfehler im Orginal?

In Art. 5 GG steht auch nicht, dass wenn Inhalte verbreitet werden, die Rechts Personen, welche es verbreiten, dafür ein Entgelt respektive einen Ausgleich bekommen sollen, also für diese Verbreitung entlohnt oder bezahlt werden sollen oder müssen. Die Verbreitung erfolgt so gesehen immer auf das jeweilige "eigenes Risiko" auf eben den Kosten sitzen zu bleiben.
Fühlt sich also ein "Land" eine "Landesregierung" oder wer auch immer dazu berufen Rundfunk zu veranstalten, dann müssen diese auch damit leben können, dass dieses keiner will und auch nicht bezahlen werden, schon gar nicht unter Zwang. Das bedeutet, dass wenn es keiner freiwillig bezahlen will es zu unterlassen ist.
Eine Bezahlung kann nur auf freiwilliger Basis funktionieren. Es Pflicht zur Bezahlung legt das GG nicht fest. Es sagt noch nicht einmal, dass es ÖRR Rundfunk geben sollte. Es sagt nur, dass allgemein, der Staat nicht zensiert, der Rundfunkt von jedermann frei gesendet und verbreitet werden kann. So gesehen sind die privaten Sender bereits eine allgemein frei verfügbare Version seit ca. 198x. Seit dem besteht kein Bedarf mehr an ÖRR, schon gar kein Bedarf an dieser Vergrößerung, welche seit dem stattgefunden hat.
Wird jetzt durch ein nachfolgendes Gesetzt gefordert, dass zusätzlich ÖRR bezahlt werden soll, so muss durch dieses entsprechend angezeigt werden, dass damit das GG unterlaufen wird.

Zitat
ob-
jektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten
Quellen fernzuhalten


Was bedeutet denn geeignet wäre? Es würde reichen zu zeigen, dass nicht diese Annahme zutreffen ist, sondern dass diese bereits erfüllt ist. PersonX hat dazu bereits hier etwas unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211
geschrieben.

PersonX kann empfehlen die Klage in diesem Punkt entsprechend zu erweitern.


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 2
#2: 23. Februar 2015, 18:07
Zitat
Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Ver-
fügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist

Das ist falsch und wurde von den Gerichten auch glaube ich nicht so geäußert, ansonsten müssten Vermieter für ihre leerstehenden Wohnungen auch Rundfunkbeitrag zahlen, denn diese haben die Verfügungsgewalt über die Raumeinheiten in denen Rundfunknutzung möglich ist.

Zitat
Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Fernsehen zu einer Mediensucht führen kann (2.3.1. der Klageschrift). Die Rundfunkfreiheit ist mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundgesetzlich geschützt. Anhaltspunkte für eine generelle Bildung einer Sucht, gerade auch bei Kindern und Jugendlichen, sind nicht in einem solchen Maße vorhanden, als dass deswegen in die Rundfunkfreiheit eingegriffen werden dürfte.

Wo ist denn der Beleg dafür, dass die Mediensucht "nicht in einem solchen Maße vorhanden" ist???? Wenn du fernsehsüchtig bist, hat der Rundfunkstaatsvertrag dich zum Süchtigen gemacht. Damit verstößt er gegen §3 Rundfunkstaatsvertrag: „Die Angebote sollen dazu beitragen, .... körperlicher Unversehrtheit, … zu stärken.“ Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich daraus, dass die Bürger einerseits süchtig werden und andererseits es längst kostenlose geeignetere Mittel zur freien Meinungsbildung kostenlos auf dem Markt zur Verfügung stehen, wie z.B. Internet. Wer kein Internet heutzutage hat, fällt halt unter die Typisierung. So einfach macht es sich der Staat, wieso sollen wir es uns dann nicht auch so einfach machen.


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 2
#3: 01. März 2015, 22:42
Danke,das hilft mir wirklich weiter. Das wird eine Antwort, mit der sie so wohl nicht gerechnet haben.  >:D

Was die Fehler angeht: Ich habe eine OCR-Software eingesetzt, die fast perfekt arbeitet. aber eben nur fast!  :police:


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 2
#4: 01. März 2015, 23:00

Zitat
Das ist falsch und wurde von den Gerichten auch glaube ich nicht so geäußert, ansonsten müssten Vermieter für ihre leerstehenden Wohnungen auch Rundfunkbeitrag zahlen, denn diese haben die Verfügungsgewalt über die Raumeinheiten in denen Rundfunknutzung möglich ist.

Danke, da fällt mir auch noch etwas auf: Es ist doch ein Wohnungsabgabe! Aber "Raumeinheiten"?
Habe ich das nicht schon in Verbindung mit Waldparzellen gehört? 

Zitat
Wo ist denn der Beleg dafür, dass die Mediensucht "nicht in einem solchen Maße vorhanden" ist???? Wenn du fernsehsüchtig bist, hat der Rundfunkstaatsvertrag dich zum Süchtigen gemacht. Damit verstößt er gegen §3 Rundfunkstaatsvertrag: [...]


Vielleicht werde ich zusätzlich die Blocksendungen des Kinderprogramms erwähnen, um zu belegen, dass die sender es darauf anlegen, schon die jüngsten süchtig zu machen.


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 2
#5: 01. März 2015, 23:56
Das Problem mit der Sucht, keiner muss es nutzen ;-) nur bezahlen.
Aber es wäre z.B. sinnvoll die Sendezeit zu reduzieren. Es muss kein Rundfunk rund um die Uhr sein, war es in der Vergangenheit ja auch nicht, da gab es noch die Sendepause. Gegen Sucht hilft Fernseher abschaffen oder eine Stromzeituhr.


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 2
#6: 04. März 2015, 20:29
Gegen Sucht hilft Fernseher abschaffen oder eine Stromzeituhr.

Dann ist es aber nicht mehr das geeignete Medium zur individuellen freien Meinungsbildung. Wenn ich durch die Rundfunkanstalten süchtig gemacht werde, dafür gezahlt habe, um süchtig zu werden und dann meine Sucht durch Abschaffung des Fernsehers beheben soll, dann schaffe ich das Medium ab, auf dem der Rundfunkstaatsvertrag sich fast ausschließlich begründet.


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