Hey,
Ich schließe mich mal an.
Bitte so detailliert wie möglich schreiben wann und was geschrieben wurde.
Von Beginn der ersten Information.
Der normale Ablauf wäre.
Infobriefe
Zwangsanmeldung oder wenn schon angemeldet und Zahlung eingestellt
Mahnbescheide
Widerspruch auf Mahnbescheide
Widerspruchbescheid
Klage
Normalerweise würde es ausreichen, wenn Person A definitiv befreit wäre.
Dazu müsste sie nur den Nachweis an die "GEZ" schicken.
Wer ist befreit oder bekommt ermäßigt?
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen.
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG.
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften.
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
- Taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Härtefall:
- Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist.
Quelle: rundfunkbeitrag.de
Wenn etwas dabei ist, durch ein Amt geklärt zu werden, müssen alle anderen mit Sicherheit warten, da hier sonst eine Ungerechtigkeit stattfinden könnte.
Würde man voreilig ohne Klärung Beiträge erzwingen, obwohl im Nachhinein festgestellt würde, dass Person A nicht zahlen müsste, gäbe es Zoff.