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Autor Thema: Klageerwiderung des SWR, Teil 1  (Gelesen 3749 mal)

r
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Klageerwiderung des SWR, Teil 1
Autor: 23. Februar 2015, 14:46
Hier Teil 1 der Klageerwiderung, mit Bitte um Kommentare zu deren Argumenten:
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In dem Verwaltungsrechtsstreit
 ./.

wird beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Der Kläger, welcher zuvor nicht mit Rundfunkempfangsgeräten angemeldet war, wurde zum
01.01.2013 als Wohnungsinhaber angemeldet. Hintergrund der Anmeldung war die im Rahmen
des einmaligen Meldedatenabgleichs übermittelte Mitteilung, unter welcher Adresse der Kläger
gemeldet war. Die Anmeldung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2014 bestätigt. Hie-
rauf reagierte der Kläger ebenso wenig wie auch auf nachfolgende Zahlungsaufforderungen,
sodass der Beklagte fällige Forderungen ordentlich festsetzen musste:

Beitragsbescheid vom 01.06.2014            277,70 EUR
Rundfunkbeiträge 01.2013-03.2014           269,70 EUR
Säumniszuschlag                              8,00 EUR
-zur Post gegeben am 05.06.2014-

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2014 Widerspruch ein. Zudem beantragte
er die Aussetzung der Vollziehung.

Beitragsbescheid vom 04.07.2014             61,94
Rundfunkbeiträge 04.2014 - 06.2014          53,94
Säumniszuschlag                              8,00
- zur Post gegeben am 14.07.2014 -

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 26.07.2014 Widerspruch ein. Er beantragte wiede-
rum die Aussetzung der Vollziehung.

Der Beklagte wies beide Widersprüche mit dem fünfseitigen Widerspruchsbescheid vom
22.10.2014 als unbegründet zurück. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abge-
lehnt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.10.2014 abgeschickt. Am 29.12.2014 erhob der
Kläger die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz.

1. Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist zumindest unbegründet. Die Beitragsbescheide vom 01.06.2014 und
04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2014 sind rechtmäßig und verlet-
zen den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) formelle Rechtmäßigkeit (vgl. 1. der Klageschrift)

Zuständig für die Festsetzung von Forderungen als auch für das Bescheiden von Widersprüchen
ist der Beklagte nach § 10 Abs. 5 RBStV. Nach § 10 Abs. 7 RBStV kann der Beklagte jedoch
ganz oder zum Teil durch den Beitragsservice, eine im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffent-
lich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landes-
rundfunkanstalten, handeln. Sowohl die Beitragsbescheide als auch der Widerspruchsbescheid
wurden vom Beitragsservice bearbeitet. Dies bedeutet jedoch gerade nicht, dass sie nicht vom
Beklagten erlassen wurden.

Die erlassende Behörde, nämlich der Beklagte, ist erkennbar. In der Kopfzeile der Beitragsbe-
scheide befindet sich sowohl der Name als auch die Adresse des Beklagten. Der Widerspruchs-
bescheid ist überschrieben mit dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks".
Sämtliche Bescheide schließen mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk". Es
ist unschädlich, dass der Beitragsservice gleichzeitig als Kontaktanschrift erwähnt wird.

Der Widerspruchsbescheid genügt der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit
§ 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG. Entscheidend ist nicht die Angabe der Berufsbezeichnung, sondern
dass der Bescheid vom Behördenleiter, seines Vertreters oder Beauftragen unterschrieben wur-
de. Dies ist geschehen. Beide Unterschriften sind individualisierbar.

Die Rechtsform muss nicht angegeben werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VwVfG
begründet. Die der Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe wurden mitgeteilt.

Der Widerspruchsbescheid besteht aus fünf Seiten und wurde dem Kläger daher vollständig
übermittelt. Die Zahl „2" auf der ersten Seite soll nur zeigen, dass dieser Seite eine zweite Seite,
der zweiten eine dritte usw. folgt. Dementsprechend findet sich auf der fünften Seite des Wider-
spruchsbescheids keine Ziffer. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Wi-
derspruchsbescheid am 22.10.2014 erlassen und am 23.10.2014 abgeschickt wurde. Soweit der
Kläger andeutet, dass hier eine Vordatierung stattfand, wird dem entschieden entgegengetreten.
Dies ist nicht so. Dem Beklagten würde hierdurch auch kein Rechtsvorteil entstehen. Die Klage-
frist beginnt nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ohnehin erst mit Zustellung des Widerspruchsbe-
scheids.

b) materielle Rechtmäßigkeit (vgl. 9. der Klageschrift)

Der Kläger ist nach § 1 des Landesgesetzes zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver-
trag vom 23. November 2011 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (wie in
der Praxis üblich abgekürzt mit „§ 2 Abs. 1 RBStV") als Wohnungsinhaber laut Gesetz beitrags-
pflichtig.

Die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge ergibt sich mit § 7 Abs. 3 RBStV bereits aus dem Gesetz. Es
bedarf für die Fälligkeit keines „Ausgangsbescheids" oder „Grundbescheids". Vielmehr wurden
die Rundfunkbeiträge 01.2013 bis 03.2013, 04.2013 bis 06.2013. 07.2013 bis 09.2013, 10.2013
bis 12.2013, 01.2014 bis 03.2014 und 04.2014 bis 06.2014 am 15.02.2013, 15.05.2013.
15.08.2013, 15.11.2013, 15.02,2014 bzw. 15.05.2014 fällig. Da der Kläger die Rundfunkbeiträge
für die Monate 01.2013 bis 06.2014 trotz Fälligkeit nicht bezahlt hatte, konnte der Beklagte diese
rückständigen Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV ordentlich festsetzen.

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrund-
funks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GVBI. RP 2012, S. 418 ff) wurden
jeweils Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 G fällig, welche der Beklagte mit den Rundfunkbei-
tragen festsetzen konnte. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG liegt nicht vor. da die
Beitragsbescheide die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht verlangen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger erst auf die Beitragsbescheide reagierte.
Zuvor ließ er sämtliche Schreiben des Beklagten unberücksichtigt. Dem Kläger wäre eine Über-
prüfung seiner Rechte auch dadurch möglich gewesen, dass er die Rundfunkbeiträge zunächst
bezahlt hätte und sodann im Wege einer einfachen Leistungsklage die Erstattung vermeintlich
rechtsgrundloser Zahlungen geltend gemacht hätte. Hierdurch hätte der Kläger Säumniszuschlä-
ge vermieden.

Der Kläger wird durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt:

(1) kein Verstoß gegen die Informationsfreiheit (7.1./7.3. der Klageschrift)

Die Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinem Grundrecht der (negativen) Informationsfrei-
heit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

Zunächst möchten wir klarstellen, dass es dem Kläger selbstverständlich auch nach Einführung
des Rundfunkbeitrags unbenommen bleibt, Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten nicht zu empfangen. Eine Verpflichtung zur Nutzung besteht auch nach neuem Recht
nicht. Dies sieht auch das VG Potsdam, das in seinem Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 11 K 2724/13)
bekräftigt: „Denn zum Kauf eines Empfangsgerätes, zum Einschalten oder Konsumieren des
Programms ist nach wie vor niemand verpflichtet." Insoweit dürfte das Grundrecht der negativen
Informationsfreiheit deshalb nach Ansicht des Beklagten schon gar nicht berührt sein.


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I
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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 1
#1: 23. Februar 2015, 17:47
Zitat
Die erlassende Behörde, nämlich der Beklagte, ist erkennbar. In der Kopfzeile der Beitragsbescheide befindet sich sowohl der Name als auch die Adresse des Beklagten. Der Widerspruchsbescheid ist überschrieben mit dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks". Sämtliche Bescheide schließen mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk". Es ist unschädlich, dass der Beitragsservice gleichzeitig als Kontaktanschrift erwähnt wird.

Hier würde ich einwenden, dass es nicht für die Rundfunkanstalt erkennbar sein muss, sondern für dich als Empfänger des Verwaltungsaktes. Für dich als Laie war es nicht erkennbar:
-da dieses Schreiben vom Beitragsservice verschickt wurde, soll aber von der Rundfunkanstalt kommen, häh Verwirrung für den Empfänger
-2 unterschiedliche Firmen, Behörden, Privatadressen etc. im Kopf stehen, du weißt nicht was es ist, weil keine Rechtsform angegeben ist
-auf der Rückseite beim Rechtsbehelf im Gebühren-/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid fett sofort für den Empfänger sichtbar der Beitragsservice als Widerspruchsbehörde vorrangig angegeben ist und der Empfänger daraus eher die Schlüsse zieht, der Beitragsservice wäre die erlassende Behörde
Ergo es gibt so viele Unstimmigkeiten, das für den Laien ohne Hintergrundwissen nicht mal ansatzweise eindeutig ist, wer die erlassende Behörde ist.

Zitat
Die Rechtsform muss nicht angegeben werden.

Wie oben schon beschrieben, kannst du als Laie ohne Angabe der Rechtsform nicht erkennen, wer denn nun die Behörde sein soll. Zudem wird auf der Seite des Beitragsservice auf enorm gut gemachte Fälschungen darauf hingewiesen, in denen keine Rechtsform angegeben ist und so könntest du dies auch besser unterscheiden, was denn nun das Original ist.

Zitat
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Wi-
derspruchsbescheid am 22.10.2014 erlassen und am 23.10.2014 abgeschickt wurde. Soweit der Kläger andeutet, dass hier eine Vordatierung stattfand, wird dem entschieden entgegengetreten. Dies ist nicht so. Dem Beklagten würde hierdurch auch kein Rechtsvorteil entstehen. Die Klagefrist beginnt nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ohnehin erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Wenn ich richtig liege gibt es in keinem Widerspruchsbescheid einen Matrix Code, nur in den restlichen Schreiben (Gebühren-/Beitragsbescheid / Festsetzungsbescheid). Dann könntest du doch anhand dieser nachweisen, dass vordatiert wird.


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Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 1
#2: 01. März 2015, 22:28

Hier würde ich einwenden, dass es nicht für die Rundfunkanstalt erkennbar sein muss, sondern für dich als Empfänger des Verwaltungsaktes. Für dich als Laie war es nicht erkennbar: [...]

Danke, das gefällt mir richtig gut logisch wie du das aufdröselst. Weil mir nämlich wirklich nicht klar ist, welche Freaks >:D unterschrieben haben.

Bei der Sache mit der Datierung haben sie allerdings den späten Eingang bei mir nicht angezweifelt, daher werde ich es dem Gericht gnädig erlassen, herausfinden zu müssen wer da jetzt schuld ist.


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Gast

Re: Klageerwiderung des SWR, Teil 1
#3: 02. März 2015, 10:53
Der Kläger, welcher zuvor nicht mit Rundfunkempfangsgeräten angemeldet war, wurde zum
01.01.2013 als Wohnungsinhaber angemeldet. Hintergrund der Anmeldung war die im Rahmen
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rauf reagierte der Kläger ebenso wenig wie auch auf nachfolgende Zahlungsaufforderungen
,
sodass der Beklagte fällige Forderungen ordentlich festsetzen musste:

Ist ja mal interessant! Der SWR suggeriert, dass es einen Unterschied machen würde ob man auf eine Zwangsanmeldung reagiert oder nicht!

Das muss ich mir in meinen Unterlagen notieren.  >:D


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