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Autor Thema: Prozesskostenhilfe für Verfahren gegen Rundfunkbeitrag vom BayVerwGH  (Gelesen 2684 mal)

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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150001245&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Zitat von: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Beschluss vom 12.01.2015, 7 C 15.69
"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 114 ZPO."

Zitat von: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Beschluss vom 12.01.2015, 7 C 15.69
"Der Ausgang des Klageverfahrens ist hier insoweit offen, als im Hinblick auf den mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag für Januar 2013 noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage stehen noch aus."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2015, 17:11 von Greyhound«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

S
  • Beiträge: 2.177
Ausgezeichnet!

Der bayerische Rundfunk ist so arrogant und sicher seines Erfolgs, dass er zu den Verfahren in Bayern keinen Vertreter schickt. Der Richter selbst soll ihn ja verteidigen, meint er.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 19:21 von Bürger«

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  • Beiträge: 141
Ich möchte den oben verlinkten Beschluss des BayVGH in Erinnerung rufen. Denn trotz dieses Beschlusses hat das VG Augsburg mit Beschluss vom 20.02.2015, Az.  Au 7 K 14.75, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Ich nehme an, dass auch andere Verwaltungsgerichte das weithin tun.

Gegen eine solche Ablehnung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof) eingelegt werden. Das ist ohne Anwalt möglich.


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