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Autor Thema: Erster Entwurf: Klage gegen Widerspruchsbescheid  (Gelesen 2652 mal)

r
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Erster Entwurf: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Autor: 23. November 2014, 21:33
Hi,

hier der erste Entwurf meiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Ich würde mich über Ergänzungen von Paragraphen (da fehlt einiges!) oder über zusätzliche Argumente freuen.
Ansonsten: Ja, ich habe hemmungslos von anderen Forenteilnehmern geklaut - vielen Dank an alle, die ihre Klagen hier einstellen!   

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid des


Ich beantrage
a) den Widerspruchsbescheid des Beklagten (Beitragskontonummer xxxxxx) vom
         aufzuheben,

b) den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall
vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur
Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;

c) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Im Folgenden eine Darlegung und Begründung meiner Sichtweise:

1.
Mein Monatseinkommen liegt unterhalb der Armutsgrenze von 920 Euro, dennoch
werde ich mit dem Rundfunkbeitrag genauso hoch belastet wie ein Millionär.
Weiterhin differenziert die derzeitige Regelung nicht zwischen
Wohngemeinschaften, Single- und Familien-Haushalten.Eine unverhältnismäßige hohe
finanzielle Belastung von Geringverdienern durch Zwangsabgaben ist unsozial und
daher sittenwidrig. Hier müsste der Gesetzgeber zumindest für einen sozialen
Ausgleich sorgen, vergleichbar dem Mietzuschuss/ Wohngeld.

2.
In einer freiheitlichen Demokratie muss der einzelne Bürger bestimmen können,
über welche Kanäle es seinen Bedarf an politisch-gesellschaftlichen
Informationen, Bildung und Kultur deckt und wofür er das ihm zur Verfügung
stehende Budget ausgibt. Eine Zwangsverfügung über sein Einkommen – ohne
Berücksichtigung seiner Höhe – beschränkt in der Konsequenz seine Wahl der
Medien.
Indirekt werden darüber hinaus die privaten Medien diskriminiert.

Die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, das Programmangebot
der öff.rechtl. Rundfunkanstalten nicht zu nutzen, ist nach Artikel 2 (1)
Grundgesetz zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung
garantiert. Daß der Gesetzgeber einer so hohen Anzahl von Bürgern juristisch die
Existenz abspricht, stellt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf soziale
Achtung und damit der Menschenwürde dar, die nach Artikel 1 (1) Grundgesetz
unantastbar ist.

3.
Ich nutze das Angebot des Rundfunks schon seit 10 Jahren nicht mehr, weder das
des privaten noch das des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ich besitze kein
Radio und keinen Fernseher und meide die Internetseiten des Rundfunks.
Eine Nutzungsgebühr ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn tatsächlich eine
Leistung in Anspruch genommen wird. 
Weiterhin wurde die gegenwärtige Finanzierung des Rundfunks in die Wege
geleitet, als die Zahl der Rundfunk-Abstinenten in die Höhe schnellte. Wir
Rundfunk-Abstinenten empfinden dies als diskriminierend.
Solange der Bürger für die reine Möglichkeit der Rundfunknutzung zahlen muss,
fehlt der neuen Beitragsordnung die Grundlage.
Um "Schwarzseher" zu vermeiden, empfiehlt sich im übrigen die Verschlüsselung
der Sendungen, für die mittlerweile wirklich ausgereift ist.

4.
Der verfassungsgemäße Auftrag der öff.-rechtl. Medien ist die Grundversorgung
des Bürgers mit politisch-gesellschaftlichen Informationen, Bildung und Kultur.
Das heutige Programmangebot mit seinen rund 90 Radio- und Fernsehprogrammen
geht weit über die nötige Grundversorgung hinaus:
Mindestens 80 % der öff.rechtl. Programminhalte lassen sich nicht als relevant
im Sinne der Grundversorgung und somit auch nicht als Gegenstand einer
erzwungenen Beitragsfinanzierung rechtfertigen.
Ich sehe zwar ein, dass z.B. ein Unterhaltungsangebot duchaus nicht zu
verbieten ist. Doch  die Beklagte verletzt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit (§6 (4) Rundfunkstaatsvertrag) erheblich - insbesonders durch
unnötige Mehrfachstrukturen, überhöhte Gehälter und Gagen, einen
unverhältnismässigen Personalaufwand und ausufernde Kosten für die 
Übertragungsrechte im Bereich des Sports, wo ein ebenso unsinniger wie
kostenintensiver Wettbewerb gegen Privatsender geführt wird. Hierzu hat
der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen Auftrag!
Zur Geldvernichtungsmaschinerie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört
weiterhin der Einrichtung öffentlich-rechtlicher Spartensender, z.B. SWR4 und 5,
DASDING...
Die 4. und 5. Hörfunk-Programme wurden mit dem Argument eingerichtet, dass der
digitale Hörfunk nur mit möglichst vielen Sendern erfolgreich werden könne.
Da er dennoch ein Flop blieb, verstößt der Erhalt solcher Sender gegen §6 (4)
Rundfunkstaatsvertrag.
Die überhöhten Gehälter von öff.rechtl. Intendanten und Star-Moderatoren lesen
sich (besonders dann, wenn man mit Privatsendern vergleicht) wie eine Verhöhnung
breiter, ärmerer Bevölkerungsschichten.

5.
Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als Haushaltsabgabe ohne Rücksicht auf
die Einkommensverhältnisse anstelle einer sozial gestaffelten Steuer (nach
Beispiel der Einkommenssteuer) wird damit begründet, daß die politische
Unabhängigkeit der öff.rechtl. Medien gewährleistet bleiben muss. Womit
suggeriert wird, daß sie unabhängig seien.
Das ist aber nicht der Fall:

Das dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liegende Gutachten des
Bundesverfassungsrichters a.D. Prof. Dr. Paul Kirchhof, einem Bruder des
Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof, erscheint eher
strategisch berechnend als glaubwürdig.

Nach gutachterlicher Einschätzung anerkannte Experten (inklusive der
NDR-Mitarbeiterin Dr. Anna Terschüren!) ist der sogenannte Rundfunkbeitrag als
Steuer zu klassifizieren, da er – ungeachtet der Inanspruchnahme einer
äquivalenten Leistung – auf Allgemeinfinanzierung abzielt. Eine Steuer auf
diesem Gebiet zu erlassen, liegt jedoch nicht in der Kompetenz der
Landesparlamente: Deren Zustimmung zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 2011
war rechtswidrig. Somit ist es auch der Rundfunkbeitrag, selbst wenn sämtliche
parlamentarisch Verfassungs- und Verwaltungsrichter der Republik dies bisher –
mit oberflächlichen Begründungen – gern anders darstellten.

Gutachten/ wissenschaftliche Arbeiten, die dem sogenannten "Rundfunkbeitrag"
Verfassungswidrigkeit  bescheinigen:
------------------------------------------------------------
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der
Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität
Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-
rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/
5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-
rundfunkbeitragverfassungswidrig


http://www.bd-donline.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447
bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
------------------------------------------------------------
Geuer, Ermano (Ass. Jur.) wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
             
www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/
2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
------------------------------------------------------------
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und
datenschutzrechtliche Auswirkungen"01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags" www.linksfraktion.de
www.linksfraktion.de/suche/?q=Umsetzung+des+Rundfunkbeitrags&x=0&y=0
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-
gesamt-2.pdf
------------------------------------------------------------
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.) - Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit - 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"
                                                   
http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr
-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-
koblenzer./gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
bzw. auch
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-
gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
------------------------------------------------------------
Terschüren, Anna (Dr.) - Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf
ISBN 978-3-86360-062-4
------------------------------------------------------------
Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und
Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der
Humboldt-Universität zu Berlin - Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen
08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich
adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-
bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
------------------------------------------------------------
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.
2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit
Zitat
Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf
Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
(RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich „für jede Wohnung von deren Inhaber
(Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten“, § RBEITRSTV § 2
RBEITRSTV § 2 Absatz I RBeitrStV . Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung,
wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr
zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und
Vollzugsdefizit belastet gewesen sei.
Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der
Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die
grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig.
Ein auf die einfachste menschliche und juristische Logik zusammengefasstes
Zitat:
"Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den
grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen
Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und
systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren
Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie
etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die
Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer
Wohnung anknüpfen."

 Es wird angeregt nach Artikel 100 Absatz 1 GG zu verfahren.


Diese Klage wurde ohne juristischen Beistand formuliert. Daraus resultierende
Formfehler bitte ich zu entschuldigen, bzw. bitte um Hinweis, wo ihre Korrektur
notwendig erscheint.


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Hier ist eine Gegenüberstellung von Gebühr, Beitrag und Zwecksteuer.

Das Buch heißt "Medienrecht im Kontext standortrelevanter Faktoren. Bestimmungsfaktoren für die Standortentscheidung privater Fernsehverantsalter in Deutschland - unter besonderer Berücksichtigung medienrechtlicher Rahmenbedingungen." Von Wirtschaft- und Sozialwissenschaften...

Zitat
https://books.google.de/books?id=Lk2PDkNeCtEC&pg=PA67&lpg=PA67&dq=bundesverfassungsgericht+individuelle+leistung&source=bl&ots=wPkG6VEsgA&sig=bKfPTQsTTOVMfbSCPmodw-v-LIM&hl=de&sa=X&ei=a2DYVNfQAYTeaqXBguAM&ved=0CEQQ6AEwBzgo#v=onepage&q=bundesverfassungsgericht%20individuelle%20leistung&f=false

Hier gibt es z.B. im Kapitel 4.2.1 interessantes zum leidigen Thema, vor allem Fussnote 258 auf S.67 könnte hilfreich sein...


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Danke, aber meine Klage ist längst draußen... (#)


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