Möglichkeit des Telefonierens über Internet fällt nicht unter Begriff "Mobiltelefon"
Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons dar
Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.10.2014
- 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14 -
Die Nutzung eines iPods während der Fahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn allein die Möglichkeit des Telefonierens über das Internet fällt nicht unter dem Begriff "Mobiltelefon". Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.
Weiter auf
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Waldbroel_44-OWi-225-Js-105514-12114_Nutzung-eines-iPods-waehrend-der-Autofahrt-stellt-keine-verbotswidrige-Benutzung-eines-Mobiltelefons-dar.news20623.htmIn dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Waldbröl mit der Frage beschäftigen, ob das in der Hand halten eines iPods während der Fahrt eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons dar.
Das Amtsgericht Waldbröl entschied, dass die Nutzung eines iPods während der Fahrt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Denn in diesem Fall werde kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift benutzt. Unter einem Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 22.10.2009 - 82 Ss-OWi 93/09 hinsichtlich Festnetz-Mobilteil). Ein iPod verfüge jedoch nicht über eine eigenständige Telefonfunktion und SIM-Karte. Vielmehr sei ein Telefonieren nur über eine App und mittels einer Internetverbindung möglich. Eine solche Möglichkeit falle aber nicht unter den Begriff des Mobiltelefons.
Dieser Ansatz geht doch schon in die Richtung des Schwedenurteils: Handys und PC sind keine Fernsehgeräte.
Also ist mein PC auch kein TV, denn allein die aufgrund der Zwangseinspeisung gegen meinen ausdrücklichen Willen geschaffene Möglichkeit des Glotzens über das Internet kann dementsprechend nicht unter den Begriff "Fernsehen" fallen.
Also begründet die Nutzung meines PC keine Beitragspflicht nur weil ich die konstruierte und aufgezwungene Möglichkeit hätte, das Angebot zur Hirnelimination zu nutzen.
Also: Ich glotz nix – also: ich zahl nur Radio.