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Autor Thema: Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher  (Gelesen 4897 mal)

P
  • Beiträge: 2
Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher
Autor: 11. Februar 2015, 20:13
Person A hat heute Post vom Gerichtsvollzieher bekommen (normaler Brief). Zwangsvollstreckungssache gegen Person A von Beitragsservice Ort B,  AZ: Beitragsnummer von Person A  ;D

Person A war seit 2005 nicht mehr im System vorhanden, da damals gekündigt. Seit 2013 kamen die ersten Briefe vom M. Rundfunk aus Ort A -> Bitte um Anmeldung -> Erinnerungen -> Zwangsanmeldung -> Zahlungserinnerungen -> Festsetzungsbescheide (mit dem Hinweis, dieser Bescheid wäre ein vollstreckbarer Titel)

Person A hat auf keinerlei Schreiben bisher geantwortet.

Nun hat Person A dem GV auf das Schreiben eine Email geschrieben, dass sie gegen diese Vollstreckung Einwendung erhebe. Er schrieb Person A zurück, sie solle sich an das Vollstreckungsgericht wenden.

Folgendes würde Person A an das Vollstreckungsgericht senden wollen:


Zitat
Einwendung gegen Zwangsvollstreckungssache (Aktenzeichen: XXX)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Einspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache mit dem Aktenzeichen XXX einlegen. In der von Ihnen zugesandten Zwangsvollstreckungssache ist weder ein gültiger Titel, noch ein Vollstreckungsauftrag vorhanden oder zugestellt wurden.

Es wurden lediglich Beitragsbescheide ausgestellt von:

Mitteldeutscher Rundfunk
Adresse A
Ort A

Gläubiger laut Zwangsvollstreckung aber:
Beitragsservice
Ort B, Kölle Alaaf

Das Vollstreckungsersuchen ist daher ungültig, da aus dem Schreiben keine eindeutige Vollstreckungsbehörde ersichtlich ist sowie keine Rechtsform vorhanden ist. Zudem fehlen auf dem "angeblichen Vollstreckungstitel" ein Stempel und eine dazugehörige Unterschrift.

Von keiner Behörde bzw. Partei gab es weder einen richterlichen Beschluss, noch ein Anerkennungsurteil, welcher eine Vollstreckung überhaupt erst wirksam mache.

Zudem berufe ich mich auf das Urteil vom Landgericht Tübingen

LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14

Mit freundlichen Grüßen

Person A


Kann man das so absenden? Wäre super wenn jemand helfen könnte.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2015, 23:54 von Bürger«

y
  • Beiträge: 19
Sorry, dass ich dir nicht inhaltlich helfen kann (andere hier im Forum schon), aber dieser Satz ist mMn grammatisch nicht korrekt wegen der doppelten Verneinung:

"Von keiner Behörde bzw. Partei gab es weder einen richterlichen Beschluss, noch ein Anerkennungsurteil, welcher eine Vollstreckung überhaupt erst wirksam mache. "

(müsste also "von keiner Behörde... gab es einen richterlichen... oder ein..."


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G
  • Beiträge: 1.548
Der nachweislich zugestellte Beitragsbescheid ist der vollstreckbare Titel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2015, 23:54 von Bürger«

G

Gast

Dein Schreiben hauen die Dir ungefragt um die Ohren.
Wenn Ihr schon aus dem Internet Texte und Meinungen klaut, dann achtet doch bitte darauf, ob es das Gericht überhaupt betrifft.

Zitat
Einwendung gegen Zwangsvollstreckungssache (Aktenzeichen: XXX)
Aktenzeichen weglassen!

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Einspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache mit dem Aktenzeichen XXX einlegen. In der von Ihnen zugesandten Zwangsvollstreckungssache ist weder ein gültiger Titel, noch ein Vollstreckungsauftrag vorhanden oder zugestellt wurden.
Aktenzeichen weglassen, die finden den vermeintlichen Titel auch über Deine Adresse.
Und es ist kein Zwangsvollstreckungsauftrag sondern ein Ersuchen!

Zitat
Es wurden lediglich Beitragsbescheide ausgestellt von:

Mitteldeutscher Rundfunk
Adresse A
Ort A

Gläubiger laut Zwangsvollstreckung aber:
Beitragsservice
Ort B, Kölle Alaaf
Weglassen, da Du somit ja sagst..."Bescheide hab ich bekommen..."

Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist daher ungültig, da aus dem Schreiben keine eindeutige Vollstreckungsbehörde ersichtlich ist sowie keine Rechtsform vorhanden ist. Zudem fehlen auf dem "angeblichen Vollstreckungstitel" ein Stempel und eine dazugehörige Unterschrift.
Und mit diesem Satz bist Du leider raus!
Man, beschäftigt Euch doch mal mit den Gesetzen und nicht mit den Urteilen!
Der MDR ist im Land Sachsen "daheeme" und nicht in BW.
Somit gilt das sächsiche VwVG und dort darf eine Unterschrift und Siegel fehlen (dazu gibt es auch tonnenweise Urteile, leider findet man das von Dresden 2T 791/14 nicht im Internet.)
Zitat
Von keiner Behörde bzw. Partei gab es weder einen richterlichen Beschluss, noch ein Anerkennungsurteil, welcher eine Vollstreckung überhaupt erst wirksam mache.
Hier würde ich nur sagen "...mir liegt kein Urteil vor..." oder so...

Zitat
Zudem berufe ich mich auf das Urteil vom Landgericht Tübingen

LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14
Nein!!!!
SN vs BW geht nicht...

Könntest Du vielleicht mal die Briefe des GV posten, dann kann man dies mal im Ansatz anschauen.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich fürchte, Person A hätte gegen den Gebührenbescheid (falls erhalten) und dann auch noch gegen den Festsetzungsbescheid (offensichtlich erhalten) Widerspruch einlegen müssen. Da Person A das nicht getan hat, somit ihre gesetzlichen Möglichkeiten schlicht verpennt hat, wird das Gericht kaum für sie entscheiden, fürchte ich, da Person A selbst es sozusagen "verschuldet" hast, daß der GV auf den Plan gerufen wurde.
Ansonsten würde ich mich an Stelle der Person A lieber an den GV wenden und mit ihm diskutieren, ob das Vollstreckungsersuchen überhaupt den Formalia entspricht. Ich denke, da hat Person A bessere Chancen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

I
  • Beiträge: 434
Und mit diesem Satz bist Du leider raus!
Man, beschäftigt Euch doch mal mit den Gesetzen und nicht mit den Urteilen!
Der MDR ist im Land Sachsen "daheeme" und nicht in BW.
Somit gilt das sächsiche VwVG und dort darf eine Unterschrift und Siegel fehlen
(dazu gibt es auch tonnenweise Urteile, leider findet man das von Dresden 2T 791/14 nicht im Internet.)

Ich grübel grad über meine fett markierte Stelle deines Textes.

Im SächsVwVG heißt es unter §4 (3):

Zitat
Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,

Weiterhin steht unter §5 (2) SächsVwVG:

Zitat
Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift des den Vollstreckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,

Deine Aussage das im SächsVwVG steht, dass Unterschrift und Siegel fehlen dürfen ist schlichtweg so nicht richtig und bevor du andere belehrst, solltest du dir selbst die Gesetze genauer zu Gemüte führen.

Im Vollstreckungsersuchen darf Siegel und Unterschrift nur fehlen, wenn das Ersuchen automatisiert erstellt wurde.
Im Vollstreckungsauftrag kann die Unterschrift fehlen, allerdings nicht der Name und das Dienstsiegel.


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G

Gast

Zitat
Ich grübel grad über meine fett markierte Stelle deines Textes.
Nicht grübeln! ;)

Denn Du hast dies Dir schon beantwortet!
Zitat
Im Vollstreckungsersuchen darf Siegel und Unterschrift nur fehlen, wenn das Ersuchen automatisiert erstellt wurde.
Im Vollstreckungsauftrag kann die Unterschrift fehlen, allerdings nicht der Name und das Dienstsiegel.
Jetzt schaust Du noch mal nach, wer von was spricht!
Was sagt der BS und was sagt der GV...



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