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Autor Thema: Widerspruchsbescheid des RBB  (Gelesen 1784 mal)

s
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Widerspruchsbescheid des RBB
Autor: 30. September 2022, 00:16
Hallo,
eine Person X könnte nach gut anderthalb Jahren einen Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch von Anfang 2021 bekommen haben. X ist juristischer Laie und nach der langen Pause nicht auf dem neuesten Stand, liest seit ein paar Tagen hier viele Beiträge, versteht aber vieles nicht. Da der Bescheid während eines Urlaubs als normaler Brief ankam, ist die Klagefrist jetzt so gut wie vorbei. Eine erneute Klage wäre für X (ohne RA und mit mangelnder Rechtskenntnis) aber leider auch aussichtslos gewesen.

Ich dachte ich hätte hier im Forum gelesen, dass Widerspruchsbescheide von zwei Personen unterschrieben sein müssen. Dazu finde ich über die Forums-Suche aber nichts. Bei älteren Beispiel-Bescheiden kann man jedoch teilweise erkennen, dass da zwei Unterschriften sind.
Der Bescheid von X ist nur von einer Person unterschrieben. Gab es da eine Änderung?

Der Bescheid von X sieht ähnlich aus wie dieser hier, der ebenfalls nur von einer Person unterschrieben zu sein scheint:


Widerspruch zum Festsetzungsbescheid 12.2020 / Antwort des Beitragservice

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36072.0

geschrieben von "Widersprüche und Eingaben Frau ..." statt "Herr ....", andere Anstalt, teilweise andere Textbausteine, viele aber gleich.

Einen Tag nach dem Bescheid hat die Maschine einen weiteren Festsetzungsbescheid für ein weiteres Quartal rausgeschickt, gegen den X wohl erst mal zur Fristwahrung Widerspruch einlegen wird, Begründung folgt später. Gilt das noch, dass das Verfahren dann wieder offen ist, oder hat sich das inzwischen auch geändert?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#1: 05. Oktober 2022, 10:44
Der Bescheid von X ist nur von einer Person unterschrieben. Gab es da eine Änderung?

Möglicherweise hilft hier der Blick in den § 10 a RBStV:
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Über die weitere Vorgehendsweise, Behandlung und Auswirkung von Bescheiden dürfte sich nicht viel geändert haben:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#2: 05. Oktober 2022, 14:34
Da der Bescheid während eines Urlaubs als normaler Brief ankam, ist die Klagefrist jetzt so gut wie vorbei.
Die förmliche Zustellung von Widerspruchsbescheiden ist in der Verwaltungsgerichtsordnung zwingend vorgeschrieben.
Ist diese zwingende Vorschrift verletzt worden, so gilt nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (des Bundes bzw. des Landes Berlins) die Zustellung erst dann als erfolgt, wenn es der Empfangsberechtigte tatsächlich erhalten hat.

Das wäre hier erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub der Fall.


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K
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#3: 05. Oktober 2022, 15:05
Da der "Zustellungswille" fehlte (auch nicht heilbar) gilt weiterhin, dass eben keine monatliche Klagefrist zu laufen beginnt sondern bis zu einem Jahr nach Zugang/Bekanntgabe Klage erhoben werden kann. (Was allerdings ausdrücklich - hier im Forum - nicht empfohlen wird. Wenn Klage dann "zeitnah".)

Hierzu siehe auch Kommentar von RA Thomas Hummel:
Keine Heilung bei Zustellungsverstoß
https://www.urteilsbesprechungen.de/2019/03/21/vg-saarlouis-urteil-vom-23-12-2015-6-k-4315-keine-heilung-bei-zustellungsverstoss/


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Z
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#4: 05. Oktober 2022, 22:14
Eine Verfristung ist ja nur fiktiv, ist ja schließlich bekannt, daß Briefe rückdatiert werden und die Post ein paar Tage länger als früher zur Zustellung braucht. "Widerspruchbescheid vom Tag X - Eingang beim Empfänger am Tag X+5/7/10" etc. sorgt für Fristwahrung bei der Klage. Klage kann auch erstmal ohne Begründung eingereicht werden um die Frist zu wahren, irgendwann nach Zahlungsaufforderung und Bezahlung der Gerichtsgebühr fordert das Gericht zu einer Klagebegründung auf.
Für die formale Klageerhebung reicht es ja aus, den Klagegener und seinen Widerspruchsbescheid zu benennen und einen Klageantrag zu stellen (beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen oder so).
Da die grundsätzlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht als geklärt gelten, scheinen formale Fragen für die Klageverzögerung oder gar Klageerfolg entscheidend zu sein: Ist der Unterzeichner des Widerspruchsbescheides befugt und bevollmächtigt, Verwaltungsakte im Namen des RBB zu erlassen (vielleicht parallel eine Anfrage an die neue Intendantin des RBB nach Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin machen, ob die unterzeichnende Person bevollmächtigt ist und von wem diese Bevollmächtigung erteilt wurde?); ist der Kläger nicht leistungsfähig genug in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bezüglich Studentenstatus; ist genau geklärt, ob es nicht andere Zahler für die Wohnung gibt; handelt es sich bei der bebeitragten Wohnung um eine Wohnung nach Rundfunkbeitragsstaatsvertragsdefinition; ist dem ursprünglichen Widerspruch tatsächlich abgeholfen worden?

Ideen gibts genug und während einer Klage kann man regelmäßig Vollstreckungsversuche abbügeln.

Lustig ist übrigens, daß den Erfahrungen im Forum nach (bitte belehrt mich eines besseren, wenn dem nicht (mehr) so sei), verlorene Klagen nicht vom RBB vollstreckt werden, das müßte wohl händisch von denen bearbeitet werden und das scheint dort niemand zu machen.


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Widerspruchsbescheid des RBB
#5: 06. Oktober 2022, 00:01
Sofern eine fiktive einfache Briefsendung überhaupt tatsächlich zugegangen sein sollte (und hier nicht mlgw. eine "Verwechslung" vorliegt?) und der Rechtsweg weiter beschritten werden soll, so sei hier vorsorglich auch hingewiesen auf
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0
Gründe und Möglichkeiten siehe dort.


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g
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#6: 06. Oktober 2022, 15:06
Der Bescheid von X ist nur von einer Person unterschrieben. Gab es da eine Änderung?
Ob es eine Änderung gab, ist Person R nicht bekannt, aber laut einem Brief des Justitiariats des rbb vom  Juni 21 steht in deren Geschäftsordnung folgendes:
Zitat
§22 Bevollmächtigung

(1) Die Intendantin bzw. der Intendant kann Angestellte schriftlich bevollmächtigen, den rbb allgemein oder im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu vertreten. Die Erteilung der Vollmacht richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Soweit nicht ausdrücklich Einzelvollmacht erteilt ist, unterzeichnen zwei Bevollmächtigte gemeinsam, die in der Regel in unterschiedlichen Direktionen tätig sein sollen (Vier-Augen-Prinzip). Einzelheiten ergeben sich aus einer Dienstanweisung.

(5) Die Namen der Bevollmächtigten sind ein einem Vollmachtenverzeichnis nachzuweisen, das in der Verwaltungsdirektion geführt wird.
Der Justitiarin bzw. dem Justitiar ist das Verzeichnis auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; sie bzw. er ist verpflichtet, über das Vorliegen einer Vollmacht und deren Umfang jeder bzw. jedem Auskunft zu geben, die bzw. der ein berechtigtes Interesse darlegt.


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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#7: 12. Oktober 2022, 16:58
[...] bekannt, daß Briefe rückdatiert werden [...]

Data Matrix Code auf den Briefen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5368.0

BarCodeReader (QNC): https://bctester.de/download/

Edit "Bürger" @alle: Bitte dieses Neben-Thema des vermeintlichen oder tatsächlichen oder rückdatierten "Erstell-Datums" nicht weiter vertiefen. Ob die Briefe "rückdatiert" werden oder stattdessen "verspätet versendet" werden, ist erstens nicht sicher und zweitens vollkommen unerheblich für die Frage einer Rechtsmittelfrist, da für die Rechtsmittelfrist stets der Zeitpunkt des Zugangs/ der Bekanntgabe zählt und sich selbst die (nach ständiger Rechtsprechung von BVerfG, BVerwG, BFH etc. bei einem formlos mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben nicht geltende) 3-Tage-Zugangsfiktion nach VwVfG nicht nach einem auf dem Schriftstück aufgedruckten Datum richtet, sondern nach dem tatsächlichen Versand-Datum, wofür aber das tatsächliche oder vermeintliche oder rückdatierte Erstell-Datum des betreffenden Schreibens selbst keinerlei Beweis- oder auch nur Indiz-Wirkung hat. Dies ist auch hinlänglich und lang und breit im Forum durchbehandelt. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2022, 17:43 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

s
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#8: 21. Oktober 2022, 20:48
Person X hat Widerspruch eingelegt und für die Begründung ein gesondertes Schreiben angekündigt. Jetzt muss X die Begründung noch schreiben, wobei wieder viele Stunden Freizeit drauf gehen werden, und die Beschäftigung mit diesem Thema einmal mehr zuverlässig für schlechte Laune und mehr sorgen wird. Person X würde am liebsten Schmerzensgeld verlangen und finanzielle Kompensation für die 'Arbeitszeit'. In der längeren Zeitspanne zwischen dem vorigen Widerspruch und dem letzten Bescheid wurde X auch deutlich bewusst, wie belastend die Situation mit dem Rundfunkbeitrag über die Jahre gewesen ist. Und ausgerechnet dann, wenn der RBB wiederholt mit Negativmeldungen die Schlagzeilen beherrscht, kommt der BS wieder an mit arrogantem Juristendeutsch und Geldforderungen an.  :( Tja, die Kosten für die Kanzlei, die die Vorwürfe prüft, müssen ja auch bezahlt werden.


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