PersonX ist sich unsicher, wie kann ARD-ZDF Deutschland Radio Beitragsservice der vermeintliche Gläubiger sein, auf einem Fikitven Bild ist zumindest keine Angabe zu einer LRA zu sehen. Es mag vielleicht stimmen, dass wenn die Stadt bei einem Beitragservice nachfragt, da immer die Antwort kommt, ja alles so richtig. Aber an sich müsste doch eine unabhängige Stelle prüfen.
Fiktive Fragen
Wie wäre es möglich einen Widerspruchsbescheid zu erlangen um Klage einzureichen?
A) Mit einem Widerspruch auf einen Bescheid, -> Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen
B) Mit einem Wiederspruch auf einen Bescheid, wo scheinbar fast die Frist für den Widerspruch abgelaufen ist, kann dazu führen, dass sehr schnell ein ablehnender Widerspruchsbescheid mit Verweis auf Ablauf der Frist erfolgt, gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann auch Klage erhoben werden
C) Falls noch nie eine Widerspruch geschrieben wurde, dürfte das mit der Klage nicht so schnell gehen, oder teuer und ungewiss werden
D) Ein Widerspruch macht nur Sinn, wenn die Frist dafür nicht wirklich abgelaufen ist, dieses Frist beginnt meist mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheid) und endet gewöhnich ca. 30 Tag später
Ist es überhaupt noch möglich Klage einzureichen? Wenn ja, wie?
E) ja, eine Klage kann an sich immer eingereicht werden, die Frage ist, ob es Sinn macht
--> es gibt verschiedene Klagetypen
F) -> zum Beispiel die Klage, welche zum Ziel der Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids geführt würde -> für diese gibt es keine Frist zu beachten
-> aber leider hat diese keine Aufschiebende oder hemende Wirkung, und kostest mehr als eine Anfechtungsklage, und sollte diese negativ entschieden werden, und keine sonstigen Rechtsmittel eingesetz worden sein -> wäre dann teuer und ohne Nutzen, kann aber sofort mit Erhalt eines Bescheid gemacht werden, ist aber so gesehen nicht sinnvoll
G) eine Anfechtungsklage ist an eine Frist gebunden, und kann an sich erst geführt werden, wenn der Widerspruchsbescheid erhalten und die Frist noch nicht abgelaufen ist
H) eine Untätigkeitsklage, mit dem Ziel der Aufhebung eines Bescheides kann geführt werden, wenn Widerspruch länger als 3 Monate Wartezeit nicht entschieden wurde -> gewöhnlich wird mit Klagestellung ein Widerspruchsbescheid erstellt, diese Klage kann dann fortgeführt werden, wie eine Anfechtungsklage