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Autor Thema: Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsdienstkraft  (Gelesen 10028 mal)

B
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Hallo zusammen,

nach einer Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsdienstkraft der Stadtkasse (Gläubiger Rundfunk Berlin-Brandenburg) hat Person A dagegen erfolgreich Einspruch eingelegt.
(Anlage 1: Widerspruch Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsdienstkraft)

Daraufhin hat die Stadtkasse diesen Vorgang zur Prüfung an den Beitragsservice weitergeleitet. Nach über 2 Monaten hat Person A von der Stadtkasse eine "letzte Zahlungsaufforderung" erhalten.
(Anlage 2: letzte Zahlungsaufforderung)

Wir sind ca. 10 Nichtzahler und wollen stark bleiben. Wir sind bereit zu klagen. >:D :police:

Fragen:
Welche Reaktion wäre sinnvoll?
Wie wäre es möglich einen Widerspruchsbescheid zu erlangen um Klage einzureichen? Ist es überhaupt noch möglich Klage einzureichen? Wenn ja, wie?


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P
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PersonX ist sich unsicher, wie kann ARD-ZDF Deutschland Radio Beitragsservice der vermeintliche Gläubiger sein, auf einem Fikitven Bild ist zumindest keine Angabe zu einer LRA zu sehen. Es mag vielleicht stimmen, dass wenn die Stadt bei einem Beitragservice nachfragt, da immer die Antwort kommt, ja alles so richtig. Aber an sich müsste doch eine unabhängige Stelle prüfen.

Fiktive Fragen
Wie wäre es möglich einen Widerspruchsbescheid zu erlangen um Klage einzureichen?
A) Mit einem Widerspruch auf einen Bescheid, -> Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen
B) Mit einem Wiederspruch auf einen Bescheid, wo scheinbar fast die Frist für den Widerspruch abgelaufen ist, kann dazu führen, dass sehr schnell ein ablehnender Widerspruchsbescheid mit Verweis auf Ablauf der Frist erfolgt, gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann auch Klage erhoben werden
C) Falls noch nie eine Widerspruch geschrieben wurde, dürfte das mit der Klage nicht so schnell gehen, oder teuer und ungewiss werden
D) Ein Widerspruch macht nur Sinn, wenn die Frist dafür nicht wirklich abgelaufen ist, dieses Frist beginnt meist mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheid) und endet gewöhnich ca. 30 Tag später

Ist es überhaupt noch möglich Klage einzureichen? Wenn ja, wie?
E) ja, eine Klage kann an sich immer eingereicht werden, die Frage ist, ob es Sinn macht
--> es gibt verschiedene Klagetypen
F) -> zum Beispiel die Klage, welche zum Ziel der Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids geführt würde -> für diese gibt es keine Frist zu beachten
-> aber leider hat diese keine Aufschiebende oder hemende Wirkung, und kostest mehr als eine Anfechtungsklage, und sollte diese negativ entschieden werden, und keine sonstigen Rechtsmittel eingesetz worden sein -> wäre dann teuer und ohne Nutzen, kann aber sofort mit Erhalt eines Bescheid gemacht werden, ist aber so gesehen nicht sinnvoll

G) eine Anfechtungsklage ist an eine Frist gebunden, und kann an sich erst geführt werden, wenn der Widerspruchsbescheid erhalten und die Frist noch nicht abgelaufen ist
H) eine Untätigkeitsklage, mit dem Ziel der Aufhebung eines Bescheides kann geführt werden, wenn Widerspruch länger als 3 Monate Wartezeit nicht entschieden wurde -> gewöhnlich wird mit Klagestellung ein Widerspruchsbescheid erstellt, diese Klage kann dann fortgeführt werden, wie eine Anfechtungsklage


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B
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Wie wäre es möglich einen Widerspruchsbescheid zu erlangen um Klage einzureichen:

Zitat
A) Mit einem Widerspruch auf einen Bescheid, -> Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen
Ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jetzt noch wirksam?
Anbei ein Muster, welches Person A alsbald der Stadtkasse zustellen würde.
(Anlage 3 Widerspruch gegen den Bescheid vom xxx - Seite 1-5, Seite 5-8 fehlen aufgrund Dateigröße)


Zitat
B) Mit einem Wiederspruch auf einen Bescheid, wo scheinbar fast die Frist für den Widerspruch abgelaufen ist, kann dazu führen, dass sehr schnell ein ablehnender Widerspruchsbescheid mit Verweis auf Ablauf der Frist erfolgt, gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann auch Klage erhoben werden
Eine andere Person B hat aktuell eine "letzte Zahlungsaufforderung" mit folgenden Hinweis erhalten. Kann das als Widerspruchsbescheid angesehen werden? Wenn nicht, wie kommt Person B in den Genuss eines sogenannten Widerspruchsbescheides?
Zitat
"Ein Widerspruch gegen die Forderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können"


Zitat
C) Falls noch nie eine Widerspruch geschrieben wurde, dürfte das mit der Klage nicht so schnell gehen, oder teuer und ungewiss werden
D) Ein Widerspruch macht nur Sinn, wenn die Frist dafür nicht wirklich abgelaufen ist, dieses Frist beginnt meist mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheid) und endet gewöhnich ca. 30 Tag später
Bisher wurde nur folgender Widerspruch geschrieben: (Anlage 1 Widerspruch Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsdienstkraft.pdf)


Zitat
E, F, G, H
Je nachdem wie die Stadtkasse auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagiert, gilt es entsprechend zu reagieren, oder?


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PersonX vermutet mal das alles was bisher bei einer fiktiven Person A im Briefkasten war nur die Forderung der Kasse ist. -> Gegen diese Forderung gibt es so gesehen keine Möglichkeit des "Widerspruchs", wie bei dem Beitragsbescheid.

PersonX denkt, das eine Person A da einen Denkfehler hat.
Person A hätte Widerspruch auf einen Bescheid (Festsetzungsbescheid oder Beitragsbescheid) einlegen können.

Person A, kann die Forderung der Stadtkasse, GV, oder Finanzamt nur zurückweisen, falls kein Bescheid zugestellt wurde oder diese Forderung Formfehler enthält.

Person A, kann nächträglich keinen Widerspruch auf einen Bescheid einlegen, welcher bereits in der Vollstreckung sich befindet, es sei die Rechtsbelehrung bei dem Bescheid war oder ist fehlerhaft und die widerspruchsfrist würde sich damit auf ein Jahr verlängern.

Nur ein Widerspruch auf den ursächlichen Bescheid ermöglich die Zustellung eines Widerspruchbescheids. Auf welchen Klage erhoben werden kann.

Ist es bei bereits in der Forderung als GV oder Stadtkasse oder ähnlich, kann das nur abgewendet werden, wenn
A) keine Bescheide vorhanden sind
B) wenn Bescheiden, welche in der Forderung stehen, widersprochen wurde, mit Antrag auf Aussetzung
C) diese vollstreckung (Forderung) Formfehler hat

Eine Person A könnte zur weiteren Beurteilung und Beantwortung alle fiktiven Daten erläutern.
 


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Das würde heißen, wenn Person A keinen Beitragsbescheid erhalten hat, könnte diese die Stadtkasse erneut über diese Situation hinweisen?

Was ist wenn Person A zu dem Brief der Stadt, eine weitere Seite mit der Auflistung der zu zahlenden Beiträge bekommen hat, gilt dies als Beitragsbescheid?


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Grundsätzlich ja, PersonX würde das so machen, denn in Deutschland gilt, es sollte im Normalfall nichts vollstreckt werden können, was nicht zuvor als "Bescheid\Titel", welcher den Rechtsweg eröffnet zugestellt wurde.

----
Allgemein gelte, wenn keine Rechtsbelehrung dann normalerweise auch kein Bescheid oder es wäre ein Bescheid mit grobem Formfehler.

----
Die Ansicht, was diese Auflistung angeht, so hätte der BS gerne das dieses zusammen mit den anderen Seiten ebenso eine Titelfunktion erfüllt und daher ebenso vollstreckbar sei, wie der Titel, welcher der Bescheid an sich darstellen soll,  die Gerichte urteilen dazu jedoch aktuell verschieden.

Es gelte,
ein Bescheid muss nicht zwangsläufig ein Titel sein und anders herum ist es genau so.
Was genau diese Anhänge sind, dass klären zur Zeit auch Gerichte, weil die Vollstreckungsersuchen, welche der BS angeblich im Auftrag der jeweiligen LRA schreibt unterschiedlich viele Formfehler enthalten haben, aktuell vielleicht noch enthalten (es gibt bereits Änderungen) und zukünftig deutlich weniger werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2015, 21:21 von PersonX«

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Person A prüft im Laufe des Tages den aktuellen Fall und meldet sich dann zu Wort.


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In dem Schreiben steht was von "Amtshilfe."
Der BS tut also wieder mal so, als wären die Rundfunkanstalten Behörden.
Sind sie aber nicht, deshalb ist auch keine "Amtshilfe" möglich.
Aufgrund dieses Formfehlers würde ich die Forderung abstreiten.


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Person A liegen keinerlei Bescheide des BS vor und konnte somit auch nie widersprechen.
Person hat hat wie anfangs erwähnt eine Zahlungsaufforderung der Stadtkasse erhalten, daraufhin widersprochen und aktuell die "letzte Zahlungsaufforderung" vor. (siehe Anhänge oben)

Wie gilt es zu reagieren?


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PersonX würde denken, dass für eine Person A hier weiter zu lesen wäre

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

dort ab Antwort 19, insbesondere Antwort 20

A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID":


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Ne Person namens BCF hat jetzt das Schreiben für die sogenannte Vollstreckungsbehörde fertig gemacht...
bei der Erstellung des Schreibens fiel ihr auf, das auf dem Schreiben, was diese Person erhalten ist, genannt wird, das die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Da stellt sich der oben genannten Person die frage, welche Bescheide und welcher Rechtsbehelf :D

Ein weiterer großer bzw grober Fehler in dem Schreiben der Stadtkasse:
"Ihre Einwendungen von xxx gegen die Zahlungsaufforderng vom xxx haben wir zur Klärung an den ARD ZDF Beitragsservice zurückgesandt.

AN WEN?
Wusste ganich das ARD ZDF auf einmal der Gläubiger ist, kam die Forderung nicht eigentlich von der zustädigen LRA?...

Aber auch bei uns arbeitet die zustädige Behörde ziemlich langsam. Die Stadtkasse soll wohl am 02.02.15 die antwort vom BS erghalten haben die Vollstreckung fortzusetzen. Die Vorraussetzungen seien erfüllt.
Warum krieg ich dann erst 20 Tage später Post? :D
Schon doof wenn man nur von Montag 8.30 - 8.31 Uhr arbeitet...

Aber leider konnte Person BCF die liebe Tante noch nicht telefonisch erreichen um zu fragen was sie ihr mit dem schreiben sagen will.

aber schluss mit langen floskeln, das schreiben wird Montag persönlich bei der zustädigen behörde abgeben und auch mit unterschrift gekennzeichnet, sodass die zustellung auch nachweisbar ist :D


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Hallo,

kann sich Person XYZ mit Verweis (bzw. der entsprechenden Argumentation) auf die Beschlüsse des LG Tübingen vom 19.5.2014, 5 T 81/14 sowie LG Tübingen vom 8.1.2015, 5 T 296/14 gegen die Vollstreckung wehren?

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&sid=e0daeec214e67ef111b7db512a3f70b1&nr=18320&pos=0&anz=1

Ich habe die Beschlüsse so verstanden, dass analog auch die Bescheide des RBB Beitragsservice nicht den dort genannten Ansprüchen genügen und die gleichen Mängel in Bezug auf die Gläubigerkennzeichnung sowie Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge ausweisen und somit gar nicht vollstreckbar wären.

LG


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Das Urteil wird aktuell unterschiedlich bewertet.
Auch wurden möglicherweise um den Jahrsanfang 2015 die "Kopfdaten" der Vollstreckungen geändert, vielleicht auch etwas ehr.
Von einigen Gerichten z.b. aus Sachsen Dresden gibt es auch abweichende Urteile ("Beurteilungen") zu dem Tübinger Urteil.
Eine Entscheidung beim BGH ist anhängig, und wird wohl nicht vor 06/2015 vorliegen.

Eine Person A tut sicherlich gut daran sich nicht ausschließlich nach diesem Urteil zu richten.


Edit "Bürger":
siehe u.a. auch unter
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.msg89852.html#msg89852


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2015, 15:40 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Dennoch ist es so, daß der "Beitragsservice" weder eine Behörde noch Gläubigerin ist. Der BS darf nur im Auftrag der zuständigen LRA agieren, muß dies aber auch entsprechend kennzeichnen. Auf dem Photo oben läßt sich das aber nicht erkennen.

Das Tübiger-Urteil wird bestimmt noch heftig kritisiert werden und leider ist es nicht unanfechtbar.
Sinnvoller wäre es, sich daran zu orientieren, was die Argumentation angeht, ohne direkten Verweis.
Z.B.: § 37, Abs. 1 VwVfG (Formfehler in Bescheiden)
§ 240 (1) AO (Säumniszuschlag)
etc.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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