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Autor Thema: Vorläufige Vollstreckbarkeit - was bedeutet das?  (Gelesen 4705 mal)

s
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Hallo zusammen,

Urteil von Person Z:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Scherheit in gleicher Höhe leistet.


Dazu hat Person Z die folgenden Fragen:

1. Was ist die in III. erwähnte Kostenentscheidung? Das sind doch Gerichtskosten - oder ist es der Rundfunkbeitrag?
2. Wieso sollte die Beklagte Sicherheit leisten, wenn die Kosten doch dem Kläger aufgedrückt werden können?
3. Woher weiß Person Z überhaupt die Höhe des vollstreckbaren Betrags?
4. Sollte Person Z die Vollstreckung abwenden?

Oder vereinfacht: muss Person Z etwas tun oder abwarten – und wenn ja, worauf?


Und Person Z hat noch eine Frage: wie geht es generell nach einer verlorenen Klage mit dem Rundfunkbeitrag weiter? Bekommt man nochmal einen Bescheid, oder muss man gleich den ausstehehenden Rundfunkbeitrag zahlen?

Person Z bedankt sich im voraus!


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"Vorläufig vollstreckbar" heißt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, aber trotzdem schon vollstreckt werden kann. Theoretisch besteht deswegen die Möglichkeit, dass das vollstreckte Geld wieder zurückgezahlt werden muss. Für diesen Fall ist die Sicherheitsleistung gedacht.

Die Kostenentscheidung ist Punkt II. Über die genaue Höhe sollte ein Kostenfestungsbeschluss folgen, den eine andere Person am Gericht fällt.

Die Vollstreckbarkeit des Beitrags ist eh schon von Gesetzes wegen gegeben, braucht also nicht ins Urteil.


Person Z muss jetzt entscheiden, ob sie das Urteil akzeptiert oder in die nächste Instanz geht. Im ersten Fall wäre die Klage sinnlos gewesen. Dass man in der ersten Instanz verliert, war von vornherein klar.
Ein neuer Bescheid ist nicht nötig, weil das Gericht ja den angegriffenen bestätigt hat.


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Eh...wo hat Person Z geklagt? Und genau gegen was? Was für Begründungen hat sie dafür benutzt? Warum hat Person Z keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim VG gestellt? Oder hat sie das?


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  • Beiträge: 16
Person Z hat in München geklagt auf aufhebung der Beitragsbescheide.
Begründungen: die Üblichen, ca. 10 Stück hier aus dem Forum, Steuer, Gleichheitsgebot, negative Informationsfreiheit, etc. pp. einschließlich des neuen Gutachtens.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde gestellt und abgelehnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 21:20 von Bürger«

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Person Z muss jetzt entscheiden, ob sie das Urteil akzeptiert oder in die nächste Instanz geht. Im ersten Fall wäre die Klage sinnlos gewesen. Dass man in der ersten Instanz verliert, war von vornherein klar.
Ein neuer Bescheid ist nicht nötig, weil das Gericht ja den angegriffenen bestätigt hat.

Und wenn Person Z das Urteil akzeptiert, wie geht es dann weiter? Muss man sofort zahlen oder erst wenn das Urteil rechtskräftig ist. Und wenn man nicht zahlt, kommt dann nochmal ein Bescheid (auch wenn ja keiner nötig ist) oder schon der Gerichtsvollzieher?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 21:48 von Bürger«

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1. Was ist die in III. erwähnte Kostenentscheidung?

Aus der Abfolge der Punkte ergibt sich, dass sich die Kostenentscheidung auf die Gerichtskosten beziehen, deswegen wird auch eine eventuelle Sicherheitsleistung seitens der Beklagten erwähnt. Die vorläufigen Gerichtskosten werden meistens nach Klageeinreichung bereits mitgeteilt. Es geht also nicht um eine Zwangsvollstreckung des Rundfunkbeitrags, sondern um die Anerkennung der Gerichtskosten. Daher erübrigt es sich wohl auch, eine Vollstreckung abzuwenden, es sei denn man ist nicht gewillt, die Gerichtskosten zu zahlen.


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