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Autor Thema: Mahnung: Frist Konnte nicht eingehalten werden  (Gelesen 3869 mal)

M
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Mahnung: Frist Konnte nicht eingehalten werden
Autor: 29. Januar 2015, 14:20
Guten Tag,

Es stellt sich folgendes Szenario dar:

Person A hat seit ca. zwei Jahren keinen Beitragsservice bezahlt.
Nach einem Beitragsbescheid und zwei Zahlungsbescheiden hat er
Widerspruch eingelegt.
Person A hat ca. drei Wochen später keine Antwort darauf- sondern eine Mahnung
erhalten. Ist das rechtlich in Ordnung? Muss nicht erst auf den Widerspruch eingegangen werden?

In der Zeit, in der die Mahnung ins Haus flatterte war Person A für längere Zeit stationär im Krankenhaus und hatte somit keine Kenntnis über den Erhalt der Mahnung.
Zum Zeitpunkt des Öffnens dieses Briefes war die Zahlungsfrist bereits abgelaufen.
Es wird darin unter anderem mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht.
Besteht für Person A nun wirklich eine reale Gefahr einer Pfändung oder eines Gerichtsvollziehers?

Viele Grüße


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P
  • Beiträge: 3.998
Fiktiver Fall,

Annahme dazu

Ein Widerspruch auf einen Beitragsbescheid würde fristgerecht verfasst und dort angekommen sein.
-> ja
-> es kommen trotzdem Mahnungen -> ja, das war bei PersonX auch der Fall 2x Mahnung

Ein Widerspruch hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung inklusive?
->ja -> vor Vollstreckung muss darüber entschieden werden
->nein -> es ist eine Vollstreckung möglich

Der Antrag auf Aussetzung kann auch nachträglich gestellt werden?
-> ja
Auch beim Gericht?
-> ja, wenn z.B. die LRA nicht oder nicht positiv entscheidet

Zitat
Es wird darin unter anderem mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht.
Besteht für Person A nun wirklich eine reale Gefahr einer Pfändung oder eines Gerichtsvollziehers?

PersonX würde es beantworten, das kommt auf den Inhalt vom Widerspruch an.
PersonX hat ebenso Widerpsruch inklusive Antrag auf Aussetzung -> fristgerecht eingereicht -> zwei Mahnungen bisher erhalten -> auch mit dieser Drohung, bisher keine Pfändung (letzte Mahnung 15.09.2014)

Wichtig wäre der Antrag auf Aussetzung halt.


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M
  • Beiträge: 8
Also hat Person A nachdem sie den Widerspruch fristgerecht eingereicht hat, ein Recht auf einen Widerspruchsbescheid des Beitragsservice?

Dann müsste ja erst dieser Widerspruchsbescheid ankommen, anstatt die Mahnung?!


Andere Frage:
Im Forum steht auch, dass es wichtig ist von wem die Mahnung versendet wurde.
Auf dem Briefumschlag von Person A steht der Beitragsservice als Absender aber auf der Mahnung
steht oben links die Adresse vom Bayerischen Rundfunk. Rechts daneben die Adresse vom Beitragsservice.
Kann man nun davon ausgehen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice die Mahnung an Person A versendet hat?

Gruß
Maddin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 22:35 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.199
...
Person A hat ca. drei Wochen später keine Antwort darauf- sondern eine Mahnung
erhalten. Ist das rechtlich in Ordnung? Muss nicht erst auf den Widerspruch eingegangen werden?
Das ist eine häufig berichtet Einschüchterung-Methode des BS.
In der Zeit, in der die Mahnung ins Haus flatterte war Person A für längere Zeit stationär im Krankenhaus und hatte somit keine Kenntnis über den Erhalt der Mahnung.
Zum Zeitpunkt des Öffnens dieses Briefes war die Zahlungsfrist bereits abgelaufen.
Es wird darin unter anderem mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht.
Besteht für Person A nun wirklich eine reale Gefahr einer Pfändung oder eines Gerichtsvollziehers?

Viele Grüße
Enthält die Mahnung eine Rechtsbehelfsbelehrung? Wurde diese förmlich zugestellt?
Wohl nicht. Also abheften und nicht einschüchtern lassen.
Sollte sich tatsächlich ein Gerichtsvollzieher melden, diesen auf den Widerspruch hinweisen. Mein Nachbar hat mir mal erzählt, dass eine bestrittene Forderung nicht so ohne weiteres eingetrieben werden kann. Genaues weiss ich nicht, da ich kein Jurist bin, aber mein Nachbar hatte auch so eine freche Mahnung im Briefkasten nachdem er Widersprochen hat und meinte, er würde mal darüber nachdenken, ob das nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Ob er bei seinen Überlegungen zu einem Ergebniss gekommen ist, hat er mir noch nicht berichtet.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 3.998
Immer prüfen, ob eine Mahnung "M1", "M2" auch zu dem Bescheid "B1" passt gegen den Widerspuch "W1" mit Antrag auf Aussetzung eingereicht wurde. Nicht das die Mahnung zu einem weiteren Bescheid "B2" gehört, welchen Person A vielleicht nicht erhalten oder auf diesen vielleicht auch keinen Widerspruch eingelegt hat.
Allgemein gilt, der BS sendet unabhängig von "W1" auf "B1" Person A "M1" und auch "M2" zu, aus irgendeinem Grund schaft es der BS nicht die "W1" schnell genug zu bearbeiten. "M1" und "M2" auf einen Bescheid "B1" werden aber automatisiert erstellt.

Der Erhalt einer "M1" oder "M2", welche sich bei Person A keinem Bescheid "B1" zuordnen lassen sind ein Merkmal dafür das es neben Bescheid "B1" noch "B2" oder "B3" geben könnte. -> Post durch schauen, sollte kein passender Bescheid zu einer "M1" oder "M2" gefunden werden kann Person A
->Fall A -> nachfragen was das soll
->Fall B -> nicht nachfragen, es folgt die GV -> sich damit rumärgern

"M1" == erste Mahnung
"M2" == zweite Mahnung

Der BS/LRA macht es jedoch schwer zuerkennen anhand der Beträge, welche Mahnung zu genau zu welchen Bescheid gehört -> weil dies ja immer auch gleich die Zumme aller scheinbaren Forderungen auflisten und nicht nur dass was mittels Bescheid versucht wurde festzusetzen.

Der Bürgen muss also seine Unterlagen sauber und ordentlich und zeitlich sortieren, und immer prüfen, welche Antwort/Reaktion folgte worauf.


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Gibt es Erfahrungswerte, wieviel Zeit normalerweise vergeht, bis die erste Mahnung nach einem nicht beantwortetem, d.h. nicht widersprochenem Festsetzungsbescheid kommt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 21:49 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

g
  • Beiträge: 181
hier scheint es keine einheitlichen Zeitrahmen zu geben, bei einer Person D war das im Fall des einen Bescheids 2 Monate bis zur Mahnung, im Fall des zweiten Bescheids vier Monate. in diesen Fällen wurde wiedersprochen.

Soweit Person D bis jetzt in Erfahrung bringen konnte, verhält sich das auch bei nicht widersprochenen Bescheiden in diesem groben Zeitraster.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 04:36 von Bürger«

  • Beiträge: 721
Danke Gurke,

und der Abstand 1.Festsetzungsbescheid - kein Widerspruch - 2. Festsetzungsbescheid? Hat das eine fiktive Person das schonmal erlebt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 04:35 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

 
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