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Autor Thema: Abgelaufene Widerspruchsfrist und Ratenzahlungsvereinbarung  (Gelesen 3045 mal)

y
  • Beiträge: 2
Hallo Zusammen  :)

Person A hat schon letztes Jahr einen Bescheid bekommen, in dem sie eine Nachzahlung von 327,58 Euro zahlen sollte. Sie hat eine Anwältin und Freunde befragt, ob das wirklich korrekt ist, da ihr das nicht ganz geheuer vorkam. Jeder sagte, dass Person A wohl zahlen müsse. Dann hat sie eine Ratenzahlung vereinbart, da sie das Geld nicht auf einmal aufbringen kann. Eine andere Freundin sagte ihr dann, dass auch sie den Bescheid bekommen habe und dass das nicht mit rechten Dingen zugeht.

Das Problem bei Person A ist nun, dass sie die Widerspruchsfrist überschritten und eine Ratenzahlung vereinbart hat. Auch hat sie die Schreiben vom letzten Jahr nicht mehr. Lediglich die Ratenzahlungsbescheid von diesem Jahr. Die Frage nun... jat Person A mit dem Widerspruch etc. die gleichen "guten" Chancen, wie jemand, der keine Ratenzahlungsvereinbarung gemacht hat? Sie haben keine Unterschrift von Person A, da sie diese per Mail versendet hat. Und auch keine Lastschriftermächtigung.

Ich bedanke mich schon mal herzlich für die Antworten!!  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 17:13 von Tracker«

  • Beiträge: 3.238
Zahlung einstellen, warten bis ein Beitragsbescheid kommt. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht dann drin, wie es weitergeht.


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G
  • Beiträge: 1.548
Hallo Zusammen  :)

Person A hat schon letztes Jahr einen Bescheid bekommen, in dem sie eine Nachzahlung von 327,58 Euro zahlen sollte. Sie hat eine Anwältin und Freunde befragt, ob das wirklich korrekt ist, da ihr das nicht ganz geheuer vorkam. Jeder sagte, dass Person A wohl zahlen müsse. Dann hat sie eine Ratenzahlung vereinbart, da sie das Geld nicht auf einmal aufbringen kann. Eine andere Freundin sagte ihr dann, dass auch sie den Bescheid bekommen habe und dass das nicht mit rechten Dingen zugeht.

Das Problem bei Person A ist nun, dass sie die Widerspruchsfrist überschritten und eine Ratenzahlung vereinbart hat. Auch hat sie die Schreiben vom letzten Jahr nicht mehr. Lediglich die Ratenzahlungsbescheid von diesem Jahr. Die Frage nun... jat Person A mit dem Widerspruch etc. die gleichen "guten" Chancen, wie jemand, der keine Ratenzahlungsvereinbarung gemacht hat? Sie haben keine Unterschrift von Person A, da sie diese per Mail versendet hat. Und auch keine Lastschriftermächtigung.

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Den alten sogenannten "Bescheid" rauskramen und prüfen, ob das wirklich ein Bescheid war oder ein sogenannter Info-Brief der GEZ. Nur wenn irgendwo Bescheid draufsteht und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist und das Schreiben von der Rundfunkanstalt(nicht GEZ oder Nachfolger) gezeichnet ist, ist es ein Bescheid. Wenn es kein Bescheid ist ist es egal. Man kann die Zahlung sofort einstellen, Lastschriften zurückholen, wie Roggi es empfiehlt. Der Rest steht hier im Forum.

Entschuldigung, habe überlesen daß Person A die alten Schreiben nicht mehr hat. War aber sicher kein Bescheid, nur ein üblicher GEZ-Einschüchterungsbrief. Mit den Bescheiden haben die ein Problem, wahrscheinlich haben die Rundfunkanstalten(von denen muß der Bescheid ausgestellt sein) vor lauter Kohle das Schreiben verlernt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 21:29 von GEiZ ist geil«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Diese vorgegaukelte "Ratenzahlungsvereinbarung" ist eine der vielen juristisch ausgeklügelten Finten mit dem Ansinnen, des einen oder anderen "Schuldners" dennoch habhaft zu werden:

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
9) angebliche "Vereinbarung einer Ratenzahlung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg69878.html#msg69878

Wer sich wehren will, muss die Zahlungen einstellen.
Alles weitere findet sich dann.

Allerdings müsste sich Person A wohl darauf einstellen, dass sie durch bereits erfolgte Ratenzahlungen insbesondere den Erhalt des damaligen "Bescheids"(?) wohl indirekt bestätigt hat...
(schlecht, wenn sie das nicht mehr prüfen kann > evtl. Zweitausfertigung dieses Schreibens anfordern!)
...in diesem Falle dann also wohl in der Tat die Widerspruchsfrist nachweislich abgelaufen wäre - und bei Einstellung der (Ab-)Zahlung dieser Beträge dann wohl auch irgendwann Vollstreckung eingeleitet werden würde.

Anders verhält es sich mit noch nicht per (nachweislichem) Bescheid festgesetzten Beträgen.
Diese müssten sogar (nach all der bisherigen Erfahrung) ausgesetzt werden, um überhaupt einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten.

Zu den allgemeinen Dingen bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2015, 01:54 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

y
  • Beiträge: 2
Vielen Dank erstmals für die Antworten!!  :D
Person A ist sich überhaupt nicht sicher, ob das erste Schreiben tatsächlich ein Bescheid war. Hat es aber schriftlich angefordert. Sobald Person A ein Duplikat hat, weiß sie auch mehr. Dann kann sie auch direkt dagegen reagieren.
Sie wird dann definitiv Widerspruch einlegen und keine Zahlung leisten, etc. Hoffe, dass das Ganze ein positives Ende findet!!!


Edit "Bürger":
Da die Anfrage hiermit vorerst abgehandelt zu sein scheint, wird dieser Thread zur Vermiedung abschweifender Diskussionen und somit auch zur Wahrung der Übersicht des Forums mind. vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2015, 01:58 von Bürger«

 
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