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Autor Thema: Angekümdigte Zwangsvollstreckung durch Stadtverwaltung  (Gelesen 4190 mal)

O
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Servus,

Person A hat einen Bescheid der Zwangsvollstreckung wegen nicht bezahlten Rundfunkgebühren bekommen und bereits Widerspruch eingereicht. Daraufhin kam folgendes einer sogenannten Stadtverwaltung...
Zitat:...blabla... Durch die einzelenen Bundesländer wurde mit der früheren GEZ ein Rundfunkvertrag geschlossen. Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.

Darin ist im § 10 Abs. 5 geregelt, dass rückständige Beiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Zuständig sind die Vollstreckungsbehördenin dessen Dienstbezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat.

Von dem o.g. Gläubiger wurden uns die Voraussetungen für die Vollstreckbarkeit der Forderungen bestätigt.
Die gegen Sie ergangenen Gebühren-/Beitragsbescheide sind unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebene Wirkung.

Bitte zahlen Sie bis zum 06.02.14 den Betrag...blabla...bei fruchtlosem Fristablauf sind wir leider gezwungen, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Zitat Ende.

Frage: Kann Person A jetzt noch iwas unternehmen? Auf einen Anwalt oder sonstige teure Möglichkeiten möchte Person A verzichten.
Zur Vorgeschichte vllt noch was. Person A war von den Rundfunkgebühren befreit, hat allerdings nicht die Bescheide zur Befreiung an die GEZ geschickt, da Sie es nicht für nötig hielt, dafür 56 cent zu bezahlen. Laut GEZ kann man sich, auch wenn man die Bescheide nachträglich einreicht (welche von der GEZ zur Vorlage lustigerweise angefordert wurden), nicht mehr davon befreien lassen, bzw. muss man die Beiträge zahlen...laut GEZ.

Weitere Frage: Falls die Zahlung des Beitrags unumgänglich ist, wovon auszugehen ist, kann Person A doch sicherlich eine Ratenzahlung beantragen. Ist die Höhe der Raten festgesetzt? Person ist momentan Bundesfreiwilligendienstler (sprich ca. 800 € einkommen) und ab September wieder Schüler.

Vielen Dank schon mal für die Antworten! Falls ich hier iwas falsch formuliert haben sollte, oder iwas unschlüssig ist, bitte ich um verzeihung ;) Ist für mich Neuland hier...

LG


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Zitat:...blabla... Durch die einzelenen Bundesländer wurde mit der früheren GEZ ein Rundfunkvertrag geschlossen. Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.
Niemand hat mit der GEZ einen Vertrag abgeschlossen. Ein fieser Formfehler, die Staatsverträge haben die Landesparlamente geschlossen. Da es dieses Gesetz nicht gibt, ist diese Forderung so nicht durchsetzbar. Es kann zwar sein, dass in Zukunft eine formvollendete Forderung gestellt wird, aber akut kann die gesetzliche Grundlage angezweifelt werden, Betrüger im Namen der GEZ fallen allein schon sofort dadurch auf, dass es jetzt Beitragsservice statt GEZ heißt.
Die Befreiungsanträge sollten abgeschickt werden, der Beitragsservice steht unter Druck wegen dieser Auslegung, so dass schon Ausnahmen gemacht wurden. Ansonsten klarstellen, dass keine Rundfunkbeiträge gezahlt werden. Das Geld ist in einer Klage besser angelegt als für rückwirkende Forderungen. Wenn Widerspruch eingelegt wurde, ist es erforderlich, dass der BS einen Widerspruchsbescheid erstellt, damit man seine Rechte wahrnehmen kann. Wenn dieser Widerspruchsbescheid fehlt, kann sehr wohl vor Gericht Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt werden, sobald der Gerichtsvollzieher sich meldet.


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fiktiver Fall, in diesem Fiktiven Fall fehlen Angaben, welche zur Beurteilung nötig wäre.

Die folgenden Annahmen bitte prüfen und entscheiden ob das dem fiktivem Fall nahe kommt.

Eine Person A würde "keine" Bescheide zu vor erhalten, oder nie reagiert oder einen möglichen Erhalt auch nicht durch irgendwelche Briefe an BS/LRA bestätigt oder gar Widerspruch auf Bescheide eingereicht haben?  ->Achtung hier sind Beitragsbescheide gemeint, nicht der Vollstreckungsbescheid der Stadt!

Sollte so eine Annahme zutreffen und werden mögliche Bescheide im Normalfall Seites des/der BS/LRA nur mit Einfachpost versendet, so oh Wunder können diese auf dem Versand Weg verloren gegangen sein.

Eine Vollstreckung ist zulässig, wenn Titel vorliegen, ist das nicht der Fall, oder kann der Nachweis nicht auf Auffordung erbracht werden kann eine Person A eine Vollstreckung durch Einlegen entsprechender Rechtsmittel beim zuständigen Amtsgericht des GV abwenden, wenn die Vollstreckung mittels GV läuft.  Ähnliches gilt bei der Behörde der Stadt. Sollte die Behörde Ihren Aufgaben zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzung nicht nachkommen, so kann diese sich dadurch haftbar machen.
-> Person A lese bitte und prüfe ob diese zutreffen könne
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0


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