Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Antrag (an VG) auf Aufhebung des Bescheides  (Gelesen 3883 mal)

L
  • Beiträge: 42
Antrag (an VG) auf Aufhebung des Bescheides
Autor: 22. Januar 2015, 13:07
Hallo Nichtzahler,

hier im Forum las fiktive Person ICKE (findets nur nicht mehr), dass in dem Fall, dass zwischen dem Einlegen eines Widerspruchs auf den Beitragbescheid mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass seitens des Beitragsservice/LRA mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet wurde, beim Verwaltungsgericht ein "Antrag auf Aufhebung des Bescheids" gestellt werden kann.
Hat dies schon Jemand erfolgreich praktiziert? Gibt es dabei irgendwelche Besonderheiten zu beachten?

es dankt
der
Linksabbieger


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 2.177
hier im Forum las fiktive Person ICKE (findets nur nicht mehr), dass in dem Fall, dass zwischen dem Einlegen eines Widerspruchs auf den Beitragbescheid mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass seitens des Beitragsservice/LRA mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet wurde, beim Verwaltungsgericht ein "Antrag auf Aufhebung des Bescheids" gestellt werden kann.
Hat dies schon Jemand erfolgreich praktiziert? Gibt es dabei irgendwelche Besonderheiten zu beachten?

Die Grundlage sollte das sein: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html.

Vielleicht den Paragraph erwähnen und dabei begründen, warum es eine angemessene Frist schon verlaufen ist. Sonst den Antrag begründen wie eine normale Klage. So würde ich es machen, ohne mir viele Gedanken zu machen. Meine Meinung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.998
einen "Antrag" in der Form gibt es wohl nicht
aber eine Person A kann Klage erheben, das läuft an sich ähnlich/gleich wie hier,

http://www.herbertmasslau.de/untaetigkeitsklage.html

Wobei diese Klage icht das Ziel der Ausstellung des Widerspruchsbescheid haben soll, sondern entsprechend das Ziel der Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes.

Ein Person A kann sich mit der Klage auch entsprechend Zeit lassen, bis dem Widerspruch
A) abgeholfen wird
B) ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird

Eine Person A sollte in jedem Fall Aussetzung der Vollziehung beantragt haben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 2.177
Wobei diese Klage [n]icht das Ziel der Ausstellung des Widerspruchsbescheid haben soll, sondern entsprechend das Ziel der Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes.

Das leidige Thema Untätigkeitsklage wollte ich vermeiden, weil sonst die Unbelehrbaren sich melden, die meinen, der Antrag bei der Klage soll die Ausstellung eines Bescheids sein.

Wie Du gesagt hast, normale Klage auf Aufhebung des Bescheids. Das sagte ich aber auch. Nur eine Ergänzung der Klage: §75VwGO erwähnen und begründen, warum genug Zeit zu reagieren gab.

Klug wäre vielleicht, der GEZ eine Frist von 2 Wochen setzen, um entweder den Widerspruchsbescheid auszustellen oder erklären, warum sie es nicht machen. Das könnte für einen Beweis, dass sie angemessen Zeit hatten, helfen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.998
stimmt das [n] fehlte

PersonX meinte -> so einen Antrag (vgl. kostenfrei) gibt es nicht, sondern es kann halt nur durch Klage erreicht werden.

PersonX hält es so, Klagen kostet jeden Geld, besonders wenn diese verloren wird, weil dann direkt Berufung folgen sollte/muss, wenn eine Person A immer noch das Rechtsemfinden hat, dass dieser Rundfunkbeitrag nicht rechtens ist.
Weil derzeit aber die Klagen vor den VG, wenn nicht ruhend gestellt werden, meist noch verloren werden, würde an sich keine Eile bestehen, außer vielleicht für die Statisik oder um den Druck auf die VG zu vergrößern.
Eine Klage kann mit Ausstellung des Widerspruchsbescheid oder der Abhilfe des Widerspruchs eingereicht werden.
Dabei muss die Fristangabe jeweils beachtet werden.

PersonX ist der Ansicht, dass mit der Klageeinreichung auch gewartet werden kann.
In dieser Zeit kann entsprechende Lobbyarbeit gemacht werden, bezüglich der geänderten Randbedingungen zum Beispiel wegen dem Gutachten. Das kann für die spätere Klage hilfreich sein, auch besteht damit aktuell Zeit eine Klageschrift ohne Druck und Zeitnot vorzubereiten und diese rund zu machen. Möglich ist auch, das einige Richter, wegen dem Alter wechseln ;-), einfach mal das "Personal" am jeweiligen VG vorab anschauen gehen, es gibt ja noch andere "öffentliche" Verhandlungen dort.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2015, 16:16 von PersonX«

S
  • Beiträge: 2.177
PersonX ist der Ansicht, dass mit der Klageeinreichung auch gewartet werden kann.

Das ist die eigentliche Frage. Ich neige aber zur Einreichung:

(1) Das Gericht ist berechenbarer und rücksichtsvoller. Wenn ich zum Beispiel weg für eine längere Zeit sein soll, würde ich es dem Gericht mitteilen, damit es bei Terminen und Fristen berücksichtige. Auf die GEZ habe ich kein Vertrauen und von ihr erwarte ich nur Hinterhalt. Der Umgang mit ihr ist mir äußerst unangenehm, lieber ist mir der Umgang mit dem Gericht.

(2) Als Protest, nicht vor dem Gericht, sondern vor der Politik, die die neue Regelung demnächst evaluieren soll.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 380
(2) Als Protest, nicht vor dem Gericht, sondern vor der Politik, die die neue Regelung demnächst evaluieren soll.

Genau das, laut Behauptung seitens des SWR gegenüber dem Wissenschaftsausschuss des Bayerischen Landtages vom 02.07.2014 sollen zu diesem Zeitpunkt angeblich nur 1.500 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag vorgelegen haben, was meines Erachtens nicht ganz zutreffend sein kann und was es zu widerlegen gilt.


Die Evaluierung sei Ende 2014 abgeschlossen worden und die Länder würden sich im Frühjahr 2015 damit befassen, so meine Information.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

P
  • Beiträge: 3.998
Wenn die Politik nach den falschen Zahlen fragt, sollten diese aufgeklärt werden, dass dem so ist.
Denn die Politik sollte sich nicht ausschließlich für die Zahlen der Klagen interessieren, sondern
die Summe aus
offen Klagen
abgelehnten Klagen
Widersprüchen
-> davon
extra die Anzahl der noch unbearbeiteten Widersprüche
aktuell geplante Vollstreckungen
laufende Vollstreckungen

Anzahl der Personen\Haushalte ohne Reaktion
Summe der offenen Forderung + die Gründe dafür.

Die Anzahl der Klagen ist allein kein Merkmal für "Erfolg" des neuen Models. Und das nicht nur, weil sich die Anzahl der Klagen in Abhängigkeit der Bearbeitung der Widersprüche verschiebt. Sondern Klagen alein zur Beurteilung nicht ausreichend sind.

Sollte ein "Politiker" also darauf in irgendeiner Form beharren, trotz der weiterführenden Informationen, dann könnten z.B. viele spontan immer wieder auflaufende Massen mit Sinnbildlich
Eiern, Eiern, Eiern oder auch mit faulem Obst in rauhen Mengen helfen.

Die unzufriedenen Massen gehen ja scheinbar immer dorthin, wo viele andere Unzufriedene sind, auch wenn es dort scheinbar um andere Themen geht. ;-)
Vielleicht sollten die Massen ohne das Reizwort Fremdenfeindlichkeit auf die Straße gehen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben