Die zweite Verhandlung bedeutet in meinen Augen, dass es von 01.01.2013 bis heute per Gerichtsentscheidung keinen gültigen Bescheid gibt. D.h. der Kläger muss keine Beiträge zahlen. Wenn der SWR einen neuen ausstellt, muss eben erneut ein Widerspruch eingelegt werden
Um genaueres zu sagen muss natürlich der schriftliche Beschluss her. Wenn das jemand aus Stuttgart per Aktenzeichen/Pressemitteilung verfolgen könnte, wäre das super.
Vielen Dank an user Sparta für die umfassende Berichterstattung!
Ich versuche hier nochmal eine Klarstellung des heute verhandelten 2. Falles, dessen Aktenzeichen laut Aushang ist: 3 K 1033/14
Der leider nicht anwesende Kläger war ganz schlau und hat schon ganz zu Anfang des Jahres 2013 einen offiziellen FESTSETZUNGSBESCHEID vom SWR gefordert, also noch bevor dieser einen Gebühren-Beitrags-Bescheid erlassen hätte, welcher dann mit Säumniszuschlag versehen worden wäre. Laut Richter habe der SWR darauf geantwortet "das dürfen wir nicht". Der Richter führte weiter aus: "das stimmt nicht, es KANN ein ein solcher Bescheid ausgestellt werden rechtzeitig bevor jemand in Säumnis gerät, es MUSS aber NICHT". In DIESEM FALL (der Kläger hat den Bescheid rechtzeitig angefordert) bedeute die "erzwungene Versäumnis" eine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsweg, welche gegen Treu & Glauben verstoße. Daraufhin hat die SWR-Vertreterin gesagt, sie würden solche Bescheide nicht erlassen wegen der damit verbundenen Kosten.
Dieser Aspekt führte dann dazu, daß der Säumniszuschlag für das zur Diskussion stehende 1. Quartal 2013 annulliert wurde.
Darüber hinaus konnte der Richter nicht erkennen, daß der Kläger den 1. Bescheid überhaupt erhalten hatte, weil der Kläger auf diesen nicht reagiert hatte - im Gegensatz zum 2. und 3. Bescheid - , und da auch der SWR im Widerspruchsbescheid nicht auf den 1. Bescheid Bezug genommen hatte, sondern nur auf den 2. und 3. Bescheid. Daraufhin erklärte die SWR-Vertreterin, den 1. Bescheid aufzuheben und dem Kläger einen neuen (Ersatz-)bescheid für das 1. Q. 2013 zuzustellen.
Somit wurde der 1. Bescheid aufgehoben, der Säumniszuschlag für diesen auch, und der Kläger bekommt den Bescheid erneut zugestellt, mit neuer Widerspruchsfrist.
Daß auch der 2. und 3. Bescheid aufgehoben wurde habe ich nicht herausgehört. Ich meine daß diese weiter Bestand haben, und da der Kläger nicht anwesend war, konnte auch kein Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
M.