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Autor Thema: ?Automatische Weiterführung der UT-Klage als Anfechtungsklage nach...  (Gelesen 4304 mal)

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...ablehnendem Widerspruchsbescheid?

http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html

Und hier unter 4.2.:

Zitat
4.2 Untätigkeitsklage

Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden, kann der Widerspruchsführer, ohne dass ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Rechtlich handelt es sich um eine normale Anfechtungsklage mit der Besonderheit, dass die Klage wegen der Untätigkeit der Behörde auch ohne Abschluss des Vorverfahrens möglich ist. Die Untätigkeitsklage kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Stellt das Gericht fest, dass ein sachlicher Grund für ein Verzögern der Widerspruchsentscheidung vorliegt, wird es das Klageverfahren aussetzen und der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer die Widerspruchsentscheidung zu ergehen hat. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.1.2004 – 2 O 40/04, juris) Sofern innerhalb dieser Frist dem Widerspruch stattgegeben wird, erledigt sich die Untätigkeitsklage von selbst, und das Verwaltungsgericht erklärt die Klage in der Hauptsache für abgeschlossen. Ergeht nach Erhebung der Untätigkeitsklage ein ablehnender Widerspruchsbescheid, wird die Untätigkeitsklage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführt. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 23.3.2005 – 4 B 29/04, juris)


Wie kann das sein, wenn keine entsprechende Klageschrift formuliert wurde und lediglich in der UT-Klage formuliert wurde, das erstens beantragt wird, dass ein Bescheid zu erlassen ist und zweitens die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Hat niemand hier eine Idee, wie das laufen soll?


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themob

Ich kann nur den Tip geben, den Blog von O. Kretschmann ab September (Untätigkeitsklage) zu lesen. Inklusive der nachfolgenden Monate über den Schriftwechsel zwischen O. Kretschmann - RBB - VG und zurück. Da kommen alle Themen zur Sprache.

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013_09_01_archive.html


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S
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Rochus, das Thema hatten wir schon unter "was es bisher geschah".

Wenn die "Untätigkeitsklage" richtig formuliert wurde, dann sollte alles einfach laufen. Also, sich gut informieren.

Wenn der Bescheid nach Widerspruch (Widerspruchsbescheid) oder der Bescheid nach einem Antrag nach angemessener Zeit nicht kam, kann man so klagen, als hätte man den Bescheid, so verstehe ich es. Man beantragt also *nicht*: die Rundfunkanstalt soll den Bescheid ausstellen, denn dann wird alles komplizierter. Man beantragt den ursprünglichen Bescheid aufheben oder sie verpflichten, den ursprünglichen Antrag (z.B. Befreiung) stattzugeben. So ist der Name "Untätigkeitsklage" irreführend.

Was Kretschmann macht, ist irre, aber vielleicht hat er Glück, wenn die Abgabe als verfassungswidrig erkannt wird.


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Ich hatte mich hieran orientiert:
http://www.anwaltskanzlei-guenther.de/pdf/Untaetigkeitsklage%202011-08-18.pdf

Da steht als Antrag: Der Beklagte wird verpflichtet, umgehend einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

So einen Antrag würde ich NICHT stellen!

Anstatt bild aus dem Internet abzuschreiben, könntest Du ein paar Bücher blättern. Ich habe mich an:
Kuhla/Hüttenbrink, "Der Verwaltungsprozeß", Verlag CH Beck, München, 1995 orientiert. Suche bitte die
Diskussion mit Yvonne, wo ich Dir sagte:
Was bisher geschah.....
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6057.msg54917.html#msg54917

Problematisch wäre es nur, wenn Du überhaupt keinen Beitragsbescheid hast. Bei fehlendem Widerspruchsbescheid sollte man direkt auf die Sache gehen können und nicht auf das Erlassen
eines Widerspruchsbescheids klagen, um die Sache komplizierter und eventuell teurer zu machen. Sieh mal auch die Klage von Harald Simon gegen die PC Gebühl. Links findest Du auch in der oben genannten Diskussion.


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n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo ich kann hierzu was aktuelles beisteuern:

Also ich habe die Untätigkeitsklage nach "Kretschmann"- Methode eingereicht. Mein Ziel war eigentlich folgendes:

1. Untätigkeitsklage einreichen
2. Widerspruchsbescheid endlich erhalten
3. Untätigkeitsklage in der Hauptsache (der Untätigkeitsklage) schließen, kosten zu lasten LRA
4. Erneut Klage als Reaktion auf Widerspruchsbescheid einreichen.

Hat aber beim VG Hamburg nicht funktioniert. Als Antwort auf mein Schreiben die Untätigkeitsklage nach Erhalt des Widerspruchbescheides zu schließen kam die Antwort:

Zitat
Gemäß richterlicher Verfügung wird mitgeteilt, dass Sie eine Erledigung nicht allein auf die Untätigkeit beschränken können. Es steht Ihnen frei, das Verfahren unter Einbeziehung des Widerspruchbescheides hier fortzusetzen oder insgesamt eine Erledigungserklärung abzugeben

Also werde ich das Verfahren jetzt als Anfechtungsklage fortführen, wobei man mir nun natürlich hoffentlich gestattet eine ausführliche Begründung der Anfechtungsklage (Vor dem Wiederspruchsbescheid war es m.E. eine Untätigkeitsklage) nachzureichen in denen ich ausführlich auf die Ablehnung und die Ungültigkeit des Widerspruchbescheides eingehe.

Wie es sich nun bezgl. der Kostenfrage verhält, da es als Untätigkeitsklage startete, die eigentlich zu Lasten der LRA gehen muss, weiss ich noch nicht werde ich aber bald berichten können. Seit Klageeinreichung liegt noch keine Kostenrechnung vor.

Ich hoffe hiermit konstruktiv zur Besprechung des Themas beigetragen zu haben.


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