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Autor Thema: 2 interessante Urteile BVerfG aus 11/2011 zum Thema finanzieller Härtefall  (Gelesen 7447 mal)

t

themob

die sich durchaus auch auf die heutige Situation anwenden lassen könnten beim genauen nachlesen und recherchieren.

Achtung, trockene Materie - was zum Trinken bereithalten  :D

Persönliche Erkentniss nach lesen der Urteile:
Ausdauer - Geduld - Sitzfleisch - zu seiner Einstellung und Überzeugung zu 100% stehen - alle Instanzen durchlaufen - sich nicht entmutigen lassen


Bemerkenswert wie viele Gerichte der Landesrundfunkanstalt in den Vorinstanzen recht gegeben haben.
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Hamburg 9/2008 und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2/2010

Erst durch eine "Verfassungsbeschwerde" beim BVerfG hat die Landesrundfunkanstalt die Befreiung nachträglich akzeptiert:

Zitat:
Zitat
Die Rundfunkanstalt hat den Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

vor 1.1.2013 = § 6 Abs. 3 RGebStV
Zitat
Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.


ab 1.1.2013 = § 4 Abs. 6 RBStV
Zitat
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend


Urteil Quelle BVerfG 1 BvR 665/10
Vorinstanz Verwaltungsgericht Hamburg 10K2919/07
Der Beschluss vom OVG Hamburg lässt sich leider in der öffentlich zugängigen DB nicht finden.
Dauer: Befreiungsantrag 11/2006 - Urteil BVerfG 11/2011 = 5 Jahre
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 8.000 € festgesetzt
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.  ;D


Im zweiten Urteil ähnliches. Auch hier bemerkenswert wie viele Vorinstanzen der Landesrundfunkanstalt recht gegeben haben.

Erst durch eine "Verfassungsbeschwerde" beim BVerfG hat die Landesrundfunkanstalt die Befreiung nachträglich akzeptiert:

Auch hier der gleiche Tenor nach der "Verfassungsbeschwerde"

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung nach Artikel 3 Abs 1 GG, wodurch die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet war. Die angegfriffenen Entscheidungen verstießen gegen Artikel 3 Abs 1 GG.

Zitat
Die Rundfunkanstalt hat die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerden rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

Urteil Quelle BVerfG 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10
Dauer: Bescheid 01/2006 - Urteil BVerfG 11/2011 = 5 Jahre
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 8.000 € festgesetzt
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.  ;D


Stellt sich mir die Frage: Warum stellen sich soviele Gerichte auf die Seite der Landesrundfunkanstalt? Weil nur wenige die Kraft / Zeit / Nerven etc. haben bis zur Verfassungsbeschwerde zu gehen? Auffällig ist das die Beschwerdeführer nach "nachträglicher Befreiung" die Verfassungsbeschwerde als erledigt erklären.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 13:57 von Viktor7«

t

themob

Nachdem ich laienhaft versucht habe diese Urteil in Ansätzen zu verstehen  >:( habe ich mir mal Gedanken gemacht ob man Argumente auf das heutige Modell anwenden könnte:

Wer Lust hat sachlich darüber zu argumentieren, andere Ansätze reinzubringen etc. darf gern mitmachen.

Es sind meine persönlichen und privaten Argumente, Ansätze und Meinungen.


aa) Zitat aus den o.g. Urteilen
Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>).

bb) Zitat aus den o.g. Urteilen
Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Mein Ansatz:

Betriebsstättenabgabe:
Alle
ausser:
§5 Abs 6 Satz 1 RBStV: Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von:
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder

Dies verstösst gegen Art. 3 Abs 1 GG. Seit 1.1.2013 werden Rundfunkbeiträge nur noch nach innehaben eines Haushalts, im nicht privaten Bereich nach Beschäftigten und Anzahl der Betriebsstätten erhoben, § 5 Abs 1 und 2 RBStV. Hier wurde pauschaliert eine ganz bestimmte Zielgruppe von der Betriebsstättenabgabe entbunden, ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage. 

Beispiel Rossmann und Gruppe wie in §5 Abs 6 RBStV (nicht Rundfunkbeitragspflichtig) aufgeführt

Betriebsstättenabgabe 2013 Grundlage
Rossmann Mitarbeiter: ca. 26.000 - Filialen: 1754

öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten:
Mitarbeiter: ca 26.000 - Landesstudios - 100% wirtschaftlich agierende Töchter etc.
öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten könnten die Betriebsstättenabgabe durch die Werbeerträge oder durch Erträge von Produktverkäufen finanzieren.

ProSiebenSat. 1 Media AG
Mitarbeiter: ca: 4200
++++++++++++++++++++++++++++++++++++
aa) Warum wird den in §5 Abs 6 Satz 1 RBStV genannten Gruppen eine Begünstigung (keine Betriebsstättenabgabe) gewährt, Rossmann und anderen aber wird die Begünstigung vorenthalten.

bb) Welcher Unterschied beider Gruppen rechtfertigt diese ungleiche Behandlung?
++++++++++++++++++++++++++++++++++++


Haushaltsabgabe:
Studenten die kein BAföG beziehen/beziehen können, müssen Rundfunkbeitrag bezahlen.


Befreit sind:
Studenten die BAföG beziehen und nicht bei den Eltern wohnen
++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Haushaltsabgabe:
Alle die ohne festes Einkommen und ohne Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen, müssen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Evtl Befreiung nur möglich nach Aufgabe der eigenen Würde, indem man bei Sozialbehörden einen Antrag auf Leistungsbezug stellt.
Verstoss gegen Artikel 1 Abs 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar
Verstoss gegen Artikel 2 Abs 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit

Bezieher von Sozialleistungen nach §4 Abs 1 - 10 RBStV werden befreit.

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Dies verstösst gegen Art. 3 Abs 1 GG. Seit 1.1.2013 werden Rundfunkbeiträge nur noch nach innehaben eines Haushalts, im nicht privaten Bereich nach Beschäftigten und Anzahl der Betriebsstätten erhoben, § 5 Abs 1 und 2 RBStV. Hier wurde pauschaliert eine ganz bestimmte Zielgruppe von der Betriebsstättenabgabe entbunden, ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage. 

Ich gehe mit deiner Ausführung sehr gerne d'accord. Fairerweise muss man sagen, die Regelung, dass die privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter von der Gebührenpflicht befreit sind, existiert schon ein paar Jahre.

Allerdings, so sehr ich dir auch zustimme, so sehr bin ich mir bewusst, dass wir damit nur schwer vor Gericht jemanden überzeugen werden. Einfach deswegen, weil die Befürworter diese Regelung, mit dem Argument der Grundversorgung an Rundfunk rechtfertigen.
Also, der Rundfunkbeitrag kommt nicht nur den Landesrundfunkanstalten zu Gute, sondern finanziert zu einem Großteil auch die Landesmedienanstalten. Diese wiederum sind für die Kontrolle der privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter zuständig. Alle zusammen sorgen für die Grundversorgung (Aufrechterhaltung) an Rundfunk und sind deswegen von der Beitragspflicht befreit.

aa) Warum wird den in §5 Abs 6 Satz 1 RBStV genannten Gruppen eine Begünstigung (keine Betriebsstättenabgabe) gewährt, Rossmann und anderen aber wird die Begünstigung vorenthalten.


bb) Welcher Unterschied beider Gruppen rechtfertigt diese ungleiche Behandlung?

Weil die eine befreite Gruppe für die mediale Berieselung an Rundfunk der Büger sorgt, während die andere Gruppe (in diesem Fall Rossmann) nur dafür sorgt, dass die Bürger Lebensmittel im Kühlschrank haben. Wobei die Firma Rossmann auch Elektrogeräte verkauft, welche fast ausschließlich den Zweck haben, dass Bürger überhaupt Rundfunk konsumieren können. Insofern trägt auch die Firma Rossmann ihren Teil zur Grundversorgung an Rundfunk bei.


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

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themob

Dies verstösst gegen Art. 3 Abs 1 GG. Seit 1.1.2013 werden Rundfunkbeiträge nur noch nach innehaben eines Haushalts, im nicht privaten Bereich nach Beschäftigten und Anzahl der Betriebsstätten erhoben, § 5 Abs 1 und 2 RBStV. Hier wurde pauschaliert eine ganz bestimmte Zielgruppe von der Betriebsstättenabgabe entbunden, ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage. 

Ich gehe mit deiner Ausführung sehr gerne d'accord. Fairerweise muss man sagen, die Regelung, dass die privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter von der Gebührenpflicht befreit sind, existiert schon ein paar Jahre.

Allerdings, so sehr ich dir auch zustimme, so sehr bin ich mir bewusst, dass wir damit nur schwer vor Gericht jemanden überzeugen werden. Einfach deswegen, weil die Befürworter diese Regelung, mit dem Argument der Grundversorgung an Rundfunk rechtfertigen.
Also, der Rundfunkbeitrag kommt nicht nur den Landesrundfunkanstalten zu Gute, sondern finanziert zu einem Großteil auch die Landesmedienanstalten. Diese wiederum sind für die Kontrolle der privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter zuständig. Alle zusammen sorgen für die Grundversorgung (Aufrechterhaltung) an Rundfunk und sind deswegen von der Beitragspflicht befreit.

aa) Warum wird den in §5 Abs 6 Satz 1 RBStV genannten Gruppen eine Begünstigung (keine Betriebsstättenabgabe) gewährt, Rossmann und anderen aber wird die Begünstigung vorenthalten.


bb) Welcher Unterschied beider Gruppen rechtfertigt diese ungleiche Behandlung?

Weil die eine befreite Gruppe für die mediale Berieselung an Rundfunk der Büger sorgt, während die andere Gruppe (in diesem Fall Rossmann) nur dafür sorgt, dass die Bürger Lebensmittel im Kühlschrank haben. Wobei die Firma Rossmann auch Elektrogeräte verkauft, welche fast ausschließlich den Zweck haben, dass Bürger überhaupt Rundfunk konsumieren können. Insofern trägt auch die Firma Rossmann ihren Teil zur Grundversorgung an Rundfunk bei.

Die Regelung das die alle schon immer befreit sind, ist mir klar. Wenn ich beide Augen zudrücke und bis 12/2012 es mir ansehe, könnte ich es vielleicht auch nachvollziehen das wegen der "dortigen Anzahl von gebührenpflichtigen Empfangsgeräten, die sie ja zweifelslos zur Ausführung des Angebots benötigt hatten", befreit waren.

Die Basisberechnung des Beitrags ab 01/2013 hat sich aber grundlegend geändert. Damit entfällt aus meiner Sicht auch die eventuell als Argumentation geführte Beitragsbefreiung.

Gibt es für Deine Argumentation einen entsprechenden Passus in den vorhandenen Verträgen die es so beschreiben? Das die genannten Gruppen wegen dem Grundversorgungsauftrag befreit sind? Ich hatte in der Vergangenheit schon versucht, irgendwo gesetzlich verankerte §§ zu finden, warum die Gruppe von der Beitragspflicht entbunden ist. Leider nichts gefunden.

Heute ist die Basis "Anzahl Beschäftigter und Anzahl Betriebsstätten etc."

Die privaten z.B. haben mit einem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag gar nix am Hut. Die Landesmedienanstalten sind die Aufsichtsbehörde für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Hat in meinen Augen auch nichts mit gesetzlichem Grundversorgungauftrag zu tun. Das die Beiträge hergenommen werden für die Finanzierung der Landesmedienanstalten, also indirekt die Kontrolle der privaten durch Finanzierung vom ÖRR ausgeht, ist bedenklich genug. Ebenso die Finanzierung der KEF die schon aus diesen Gründen nicht "unabhängig" agieren kann.

Also ich sehe nach neuer Gesetzeslage keinerlei nachvollziehbare Gründe die für eine berechtigte Beitragsbefreiung der genannten Gruppe sprechen.
Und die Finanzierung zumindest bei den ÖRR kann über generierte Werbeerträge etc. finanziert werden.

Daher steht das im Beispiel genannte Unternehmen Rossmann und natürlich auch alle anderen für mich auf der gleichen Stufe wie die Gruppe derer, die vom "selbst" ausgearbeiteten Vertrag von der Beitragserhebung ausgenommen sind.




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Bei Härtefallbefreiungen sollte auch mit dem Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip Art. 20 I u. 28 GG argumentiert werden können. Jede "Behörde" muss sich z.B. darum kümmern, dass Bürger ihre Rechte wahrnehmen können, sie haben daher auch Beratungspflichten und dürfen sich z.B. nicht hämisch die Hände reiben, wenn ein Schwerkranker, psychisch belasteter oder sonstwie Benachteiligter seine Rechte nicht wahrnimmt und für etwas zahlt, was er nicht müsste. Die GEZ (Wer kennt eigentlich die Sprüche von Marc-Uwe Kling: "Scheißverein"?) war schon immer diejenige Behörde, die sich um ihre soziale Verantwortung nicht einen Deut gekümmert hat und wurde daher oft von den Gerichten "korrigiert". Leider haben gerade sozial schlecht gestellte Menschen oft nicht den Mut die Nerven um vor Gericht zu gehen - und vor allem Angst, dass dann alles noch teuerer wird. Ein paar Kleinigkeiten hat man jetzt wohl im Gesetz nachgebessert - aber es kommt auch auf die konkrete Handhabung an.
Im "Gesetz" steht, bei Härtefallbefreiung:

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Wegen dem Wort "insbesondere" ist klar, dass es da auch andere Gründe dafür geben kann!!!
Auf der "Beratungssite" des Betragsservice steht kein Wort darüber, dass es auch andere Härtefälle geben kann!
Wenn man einen Antrag auf Härtefallbefreiung stellt, wird einem auch nur gesagt, man müsse einen Ablehnungsbescheid einer Sozialbehörde übersenden, aus dem sich ergibt, um welchen Betrag man mehr verdient als die Sozialleistung wäre. D.h. Auch der Betragssehrfies - so wie die GEZ seit eh und je - dass sie in ihrer Handhabung auch das Sozialstaatsprinzip beachten muss!!! und von daher auch Härtefälle individuell nach diesem Prinzip prüfen muss, auch wenn es hierfür keine gesetzliche Regelung unterhalb des GG gibt.


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

  • Beiträge: 691
Ich habe das Urteil gerade noch einmal gelesen und bin über folgende wichtige Passage gestolpert, in der die Richter vermuten, dass die vom BVerfG aufgestellte Grenze der Typisierung überschritten wurde, weil aus der Anzahl der laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren zu vermuten ist, dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist. Jetzt darf man vermuten, dass die 150 Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag nur die Spitze des Eisbergs der gesamten Verwaltungsgerichtsverfahren darstellen!

Das ist wieder ein weiterer Hinkelstein gegen den Rundfunkbeitrag ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer *hihi*



Zitat
1 BvR 3269/08
RN 17

"Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch die Ausgangsgerichte, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV, wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 103, 225 <235>)."
 
RN 19
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).


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Es ist auch nur eine kleine Spitze...
Deswegen war ja mein Vorschlag, alle (meist unbegründet) abgelehnten Beschwerden ausdrucken (muss ja nur die 1. Seite sein) und dann zu den Verhandlungen, wenn diese denn nun endlich mal starten würden..., demonstrativ aufführen "Moment mal Jungs, da sind aber noch xxxx, die ohne jedliche Begründung abgewiesen worden...


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ich bin ein nichtnutzer! weder schwarzseher, schmarotzer oder was sonst noch so seitens der ör vorgeworfen wird...

wenn ich nicht mit dem bus fahre, kaufe ich auch kein ticket!

 
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